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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Zuständigkeits- und Durchführungsverordnung EnEV
Vom 12. Februar 2008
(GVBl. Nr. 4 vom 29.02.2008 S. 43)
Gl.-Nr.: 754-4-1-W
Es erlassen auf Grund von
Die Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten und zur Durchführung der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Zuständigkeits- und Durchführungsverordnung EnEV - ZVEnEV) vom 22. Januar 2002 (GVBl S. 18, BayRS 754-4-1-W) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Worte ", Aufgaben und Befugnisse" angefügt.
b) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "vom 16. November 2001 (BGBl I S. 3085)" durch die Worte " vom 24. Juli 2007 (BGBl I S. 1519)" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "Art. 86" jeweils durch die Worte "Art. 73" und die Worte "Absatz 2 Satz 2 Nr. 3" durch die Worte "Abs. 2 Satz 2 Nr. 2" ersetzt.
c) Es wird folgender Abs. 2 angefügt:
"(2) Art. 54 Abs. 2 BayBO ist entsprechend anzuwenden."
2. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Sachverständige im Sinn dieser Verordnung sind:
die in einer von der Bayerischen Architektenkammer oder von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau geführten Liste eingetragen sind. Ergibt sich bei der Tätigkeit eines Sachverständigen, dass der Auftrag ganz oder teilweise einem der anderen Fachgebiete nach den Nummern 1 oder 2 zuzuordnen ist, auf dem er nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung hat, ist er verpflichtet, dies dem Auftraggeber anzuzeigen. Für die Rechtswirkungen von Bescheinigungen der Sachverständigen nach Satz 1 gelten Art. 69 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BayBO entsprechend. |
"(1) Sachverständige im Sinn dieser Verordnung sind:
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3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird der Klammerhinweis "(zu § 9 Abs. 1 und 4, § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 EnEV)" durch den Klammerhinweis "(zu § 10 Abs. 1 und 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 und 4 EnEV, § 13 .Abs. 1 und 2 sowie § 14 Abs. 1 EnEV)" ersetzt.
b) In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte " § 9 Abs. 1 und 4" durch die Worte " § 10 Abs. 1 und 2 Nr. 1 EnEV in Verbindung mit § 30 Albs. 1 und 4" ersetzt.
c) In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte " § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 12 Abs. 1" durch die Worte " § 13 Abs. 1 und 2 sowie des § 14 Abs 1" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Unternehmererklärung zu heizungstechnischen Anlagen, Warmwasseranlagen und Lüftungsanlagen | "Unternehmererklärung zu Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung (zu §§ 13, 14 und 15 EnEV)" |
b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(Stand: 08.08.2023)
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