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Regelwerk, Strahlenschutz

StrlNotÜwZuVO - Strahlenschutz-Notfallexpositions- und Überwachungs-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung des Umweltministeriums, des Innenministeriums, des Sozialministeriums, des Ministeriums Ländlicher Raum und des Verkehrsministeriums über die Zuständigkeiten für den Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen und der Überwachung der Umweltradioaktivität nach dem Strahlenschutzgesetz

- Baden-Württemberg -

Vom 12. November 2019
(GBl. Nr. 21 vom 26.11.2019 S. 486; 21.12.2021 S. 1 22)



Archiv: 1991

Überschrift geändert 22

Auf Grund von § 4 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S. 37, 45) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 22

(1) Zuständig für die Aufstellung, die Überprüfung und die Änderung des allgemeinen Notfallplans des Landes nach den §§ 100 und 103 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) ist gemäß § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Landesverwaltungsgesetzes das Umweltministerium.

(2) Zuständig für die Aufstellung, die Überprüfung und die Änderung der besonderen Notfallpläne des Landes nach den §§ 100 und 103 StrlSchG ist im Rahmen seines Geschäftsbereiches gemäß § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Landesverwaltungsgesetzes für die Anwendungsbereiche

  1. des § 99 Absatz 2 Nummer 1 StrlSchG das Innenministerium,
  2. des § 99 Absatz 2 Nummer 2 StrlSchG das Ministerium Ländlicher Raum im Einvernehmen mit dem Umweltministerium,
  3. des § 99 Absatz 2 Nummer 3 StrlSchG das Ministerium Ländlicher Raum,
  4. des § 99 Absatz 2 Nummer 4 StrlSchG das Sozialministerium,
  5. des § 99 Absatz 2 Nummer 5 und 7 bis 9 StrlSchG das Umweltministerium,
  6. des § 99 Absatz 2 Nummer 6 StrlSchG das Verkehrsministerium im Einvernehmen mit dem Umweltministerium.

§ 2

Zuständig für die Aufstellung, die Überprüfung und die Änderung der externen Notfallpläne für ortsfeste Anlagen oder Einrichtungen mit besonderem Gefahrenpotential nach den §§ 101 und 103 StrlSchG ist gemäß § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Landesverwaltungsgesetzes das Innenministerium.

§ 3

Zuständig für die Erstellung und Aktualisierung des radiologischen Lagebildes nach § 108 Absatz 1 und 2 Satz 2 StrlSchG ist gemäß § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Landesverwaltungsgesetzes das Umweltministerium.

§ 4

(1) Zuständig für die Entscheidung über die Durchführung von weitergehenden Ermittlungen der Radioaktivität nach § 161 Absatz 3 StrlSchG ist gemäß § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Landesverwaltungsgesetzes das Umweltministerium.

(2) Zuständig für die Durchführung der weitergehenden Ermittlungen der Radioaktivität nach § 161 Absatz 3 StrlSchG ist die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW).

§ 5

(1) Zuständig für die Ermittlung der Radioaktivität

  1. in Lebensmitteln, in Futtermitteln und in Pflanzen, soweit diese als Lebensmittel oder Futtermittel verwendet werden können, sowie in Bedarfsgegenständen, sofern diese als Indikatoren für die Umweltradioaktivität dienen, nach § 162 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchG,
  2. in Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen nach § 162 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchG,
  3. im Trinkwasser nach § 162 Absatz 1 Nummer 3 Fall 1 StrlSchG,
  4. im Boden, soweit Labormessungen betroffen sind, nach § 162 Absatz 1 Nummer 5 Fall 1 StrlSchG,

sind die Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter Stuttgart und Freiburg.

(2) Zuständig für die Ermittlung der Radioaktivität

  1. im Grundwasser und in oberirdischen Gewässern außer Bundeswasserstraßen nach § 162 Absatz 1 Nummer 3 Fall 2 und 3 StrlSchG,
  2. in Abwässern, im Klärschlamm und in Abfällen nach § 162 Absatz 1 Nummer 4 StrlSchG,

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