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Regelwerk, Strahlenschutz

RöZuVO - Röntgen-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung des Sozialministerium über Zuständigkeiten nach § 19 des Atomgesetzes und nach der Röntgenverordnung

- Baden-Württemberg -

Vom 18. Februar 2003
(GBl. BW Nr. 4 vom 11. April 2003 S. 172; 01.07.2004 S. 469, 543; 25.04.2007 S. 252; 25.01.2012 S. 65; 10.11.2015 S. 899 15aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Es wird verordnet auf Grund von

  1. § 5 Abs. 3 bis S. § 12 Abs. 1 Satz 2 und § 18 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S.101),
  2. § 66 Abs. 1 und § 68 Abs. 1 Satz 2 des Polizeigesetzes in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S.1) im Einvernehmen mit dem Innenministerium,
  3. § 4 Abs. 6 des Heilberufe-Kammergesetzes in der Fassung vom 16. März 1995 (GBl. S.314) mit Zustimmung der Landesärztekammer, der Landeszahnärztekammer und der Landestierärztekammer:

§ 1 04

Zuständig für die Aufsicht nach § 19 des Atomgesetzes vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S.1566) und der Röntgenverordnung ( RöV) vom 8. Januar 1987 (BGBl. I S.114) in den jeweils geltenden Fassungen sind die in der Anlage aufgeführten Behörden und Stellen. Soweit in Spalte 4 der Anlage das Regierungspräsidium Freiburg ausdrücklich genannt ist, ist es zuständig nach § 1 Nr. 2 der Arbeitszeitzuständigkeitsverordnung (ArbZZuVO).

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Röntgen-Zuständigkeitsverordnung vom 22. Februar 1988 (GBl. S.102, ber. S.152), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. April 1996 (GBl. S.350), außer Kraft.

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  Anlage 04


Nr. Anzuwendende Rechtsnorm Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde / Zuständige Stelle
1 Atomgesetz Aufsicht über den Betrieb von Röntgeneinrichtungen (RöE) und Störstrahlen im Sinne der Röntgenverordnung
1.1 § 19   Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg
2 Röntgenverordnung    
2.1 § 3 Abs. 1 - Entscheidung über die Genehmigung für den Betrieb eine RöE
- Entscheidung über die Genehmigung für den wesentlich veränderten Betrieb einer RöE
Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg
2.2 § 3 Abs. 8 Entgegennahme der Mitteilung über die Beendigung des genehmigten Betriebs einer RöE Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg

Ärztliche Stelle für humanmedizinische RöE

Zahnärztliche Stelle für zahnmedizinische RöE

2.3 § 4 Abs. 1, 5 und 6 - Entgegennahme der Anzeige für den Betrieb einer RöE
- Entgegennahme der Anzeige für den wesentlich veränderten Betrieb einer RöE
- Untersagung des angezeigten Betriebs einer RöE
Regierungspräsidien / Regierungspräsidium Freiburg
2.4 § 4 Abs. 7 Entgegennahme der Mitteilung über die Beendigung des angezeigten Betriebs einer RöE Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg

Ärztliche Stelle für humanmedizinische RöE

Zahnärztliche Stelle für zahnmedizinische RöE

2.5 § 4a Bestimmung der Sachverständigen für die technische Prüfung von RöE und Störstrahlern und die Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 für RöE
Sozialministerium
2.6 § 5 Abs. 1 - Entscheidung über die Genehmigung für den Betrieb eines Störstrahlers
- Entscheidung über die Genehmigung für den wesentlich veränderten Betrieb eines Störstrahlers
Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg
2.7 § 5 Abs. 7 Anordnung der Prüfung der für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmale eines Störstrahlers
Regierungspräsident
2.8 § 6 Abs. 1 Entgegennahme der Anzeigen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg
2.9 § 7 Abs. 1 und 2 Untersagung einer Tätigkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg
2.10 § 13 Abs. 1 und 5 - Entgegennahme der Mitteilung über die Wahrnehmung der Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen
- Entgegennahme der Mitteilung über die Bestellung des Strahlenschutzbeauftragten, die Änderung seiner Aufgaben und Befugnisse sowie das Ausscheiden des Strahlenschutz- beauftragten aus seiner Funktion
Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg
2.11 § 14 Abs. 1 und 2 - Feststellung gegenüber dem Strahlenschutzverantwortlichen, dass eine Person nicht als Strahlenschutzbeauftragter im Sinne der Röntgenverordnung anzusehen ist
- Entgegennahme der schriftlichen Mitteilung des Strahlenschutzverantwortlichen über die Ablehnung des Vorschlags des Strahlenschutzbeauftragten
Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg
2.12 § 15a Verpflichtung des Strahlenschutzverantwortlichen zum Erlass einer Strahlenschutzanweisung Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg
2.13 § 16 Abs. 3 Satz 6 Festlegung der Abweichung von den Fristen nach § 16 Abs. 3 Satz 1 bis 3 Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg
2.14 § 16 Abs. 4 Satz 3 Entgegennahme der Aufzeichnungen nach § 16 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 3 Satz 4 Ärztliche Stelle für humanmedizinische RöE

Zahnärztliche Stelle für zahnmedizinische RöE

2.15 § 16 Abs. 4 Satz 4 Festlegung der Abweichung von den Fristen nach § 16 Abs. 4 Satz 1 oder 2 Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg
2.16 § 17 Abs. 2 Satz 4 Festlegung der Abweichung von der Frist nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg
2.17 § 17 Abs. 3 Satz 3 Entgegennahme der Aufzeichnungen nach § 17 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 Satz 2 Ärztliche Stelle für humanmedizinische RöE

Zahnärztliche Stelle für zahnmedizinische RöE

2.18 § 17 Abs. 3 Satz 4 Festlegung der Abweichung von den Fristen nach § 17 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg
2.19 § 17a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3
  • Entgegennahme der Mitteilungen der beständigen und ungerechtfertigten Überschreitung der diagnostischen Referenzwerte und
  • Entgegennahme der Mitteilungen der Nichtbeachtung der Optimierungsvorschläge von den ärztlichen und zahnärztlichen Stellen
Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg
2.20 § 17a Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 Nr. 1 sowie Abs. 4 Satz 1
  • Bestimmung der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen für die Qualitätssicherung nach §§ 16 und 17
  • Festlegung der Durchführung der Prüfungen durch die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen
  • Entgegennahme der Mitteilung der Ergebnisse der Prüfungen nach § 17 a Satz 2 von den ärztlichen und zahnärztlichen Stellen
Sozialministerium
2.21 § 17a Abs. 4 Satz 2 Entgegennahme des Abdrucks der Anmeldung bei der ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg
2.22 § 18 Abs. 1 Nr. 5 und 6 - Entgegennahme der Durchschrift des Prüfberichts eines Sachverständigen nach § 4a
- Entgegennahme des angeforderten aktuellen Bestandsverzeichnisses
Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg
2.23 § 18 Abs. 2 Entgegennahme der angeforderten Arbeitsanweisungen Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg

Ärztliche Stelle für humanmedizinische RöE

Zahnärztliche Stelle für zahnmedizinische RöE

2.24 § 18 Abs. 4 Feststellung, dass beim Betrieb einer RöE, die ein Medizinprodukt oder Zubehör im Sinne des Medizinproduktegesetzes ist, kein aus- reichender Schutz vor Strahlenschäden gewährleistet ist Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg
2.25 § 18a Abs. 1 Satz 1 und 5 - Anerkennung von Kursen zum Erwerb der Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse nach der Röntgenverordnung
- Feststellung, dass in der staatlich anerkannten Berufsausbildung die für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung und praktische Erfahrung im Strahlenschutz sowie den nach § 18a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 anerkannten Kursen entsprechendes theoretisches Wissen vermittelt wird
Regierungspräsidium Tübingen
2.26 § 18a Abs. 1 Satz 3 Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg

für den medizinischen Bereich die Landesärztekammer

für den zahnmedizinischen Bereich die Landeszahnärztekammer

für den tiermedizinischen Bereich die Landestierärztekammer

für den schulischen Bereich das Regierungspräsidien

2.27 § 18a Abs. 2 Satz 1 Anerkennung von Kursen oder Fortbildungsmaßnahmen zur Aktualisierung der Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse nach der Röntgenverordnung Regierungspräsidium Tübingen
2.28 § 18a Abs. 2 Satz 2 Entgegennahme des Nachweises über durchgeführte Fortbildungen zur Aktualisierung der Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse im Einzelfall Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg
2.29 § 18a Abs. 2 Satz 3 und 4 - Entgegennahme des Nachweises über die Aktualisierung der Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse
- Entscheidung über die Entziehung der Fachkunde, der erforderlichen Kenntnisse oder Erteilung von Auflagen für die Fortgeltung
Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg

für den medizinischen Bereich die Landesärztekammer

für den zahnmedizinischen Bereich die Landeszahnärztekammer

für den tiermedizinischen Bereich die Landestierärztekammer

für den schulischen Bereich das Regierungspräsidien

2.30 § 18a Abs. 2 Satz 5 Veranlassung der Überprüfung der Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg
2.31 § 18a Abs. 4 Prüfung von Kursstätten und Kursen zum Erwerb oder zur Aktualisierung der Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse nach der Röntgenverordnung Regierungspräsidium Tübingen
2.32 § 19 Abs. 4 Anordnung zur Einstufung weiterer Bereiche als Kontrollbereiche oder Überwachungsbereiche Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg
2.33 § 20 Abs. 3 und 4 - Gestattung des Betriebs einer RöE außerhalb eines Röntgenraumes
- Festlegung des Betriebs genehmigungsbedürftiger Störstrahler nur in allseitig umschlossenen Räumen
Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg
2.34 § 22 Abs. 1 Gestattung, dass anderen als den in Absatz 1 Nr. 1 oder 2 genannten Personen der Zutritt zu Strahlenschutzbereichen erlaubt wird Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg
2.35 § 25 Abs. 1 Zulassung für Röntgenreihenuntersuchungen Sozialministerium
2.36 § 28 Abs. 1 und 3 - Anordnung zur Vorlage der Aufzeichnungen nach § 28 Abs. 1 Satz 2
- Anordnung, dass Röntgenbilder unverzüglich bei einer benannten Stelle zu hinterlegen sind
Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg
2.37 § 28c Abs. 5 Satz 3  -Entgegennahme der angeforderten Erklärungen nach § 28c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
- Entgegennahme der angeforderten Aufzeichnungen nach § 28c Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4
Regierungspräsidien
2.38 § 28e - Entgegennahme der Mitteilungen nach Absatz 1
- Entgegennahme des Abschlussberichts nach Absatz 2
Regierungspräsidien
2.39 § 28f Anordnung, dass der Proband von einem ermächtigten Arzt untersucht wird Regierungspräsidien
2.40 § 31a - Zulassung von einer effektiven Dosis von 50 mSv für ein einzelnes Jahr im Einzelfall
- Festlegung von abweichenden Körperdosisgrenzwerten für Auszubildende und Studierende
Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg
2.41 § 31b Zulassung einer weiteren beruflichen Strahlenexposition Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg
2.42 § 31c Zulassung von Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg
2.43 § 33 - Nachträgliche Anordnungen erforderlicher Maßnahmen
- Gestattungen von Ausnahmen der Dosisgrenzwertregelungen
Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg
2.44 § 34 Abs. 1 und 2 - Bestimmung einer Meßstelle zur Durchführung von Messungen nach § 34 Abs. 1 Satz 1
- Entgegennahme der angeforderten Aufzeichnungen
- Bestimmung der Stelle, bei der die Aufzeichnungen zu hinterlegen sind
Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg
2.45 § 35 Abs. 1 Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur unverzüglichen Ermittlung der Körperdosis Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg
2.46 § 35 Abs. 2 Satz 1 und 3 - Registrierung von Strahlenpässen
- Anerkennung von im Ausland ausgestellten Aufzeichnungen über Strahlenexpositionen
Regierungspräsidien
2.47 § 35 Abs. 4 Satz 2 Bestimmung von Meßstellen zur Messung der Personendosis Sozialministerium
2.48 § 35 Abs. 7, 8 und Abs. 9 Satz 4 - Gestattung, dass Dosimeter in Zeitabständen bis zu sechs Monaten einzureichen sind
- Anordnung, dass die Dosimeter in kürzeren als einmonatigen Zeitabständen bei der Meßstelle einzureichen sind
- Entgegennahme der von der Meßstelle angeforderten Mitteilung
- Anordnung, dass zur Ermittlung der Körperdosis zusätzlich oder allein die Ortsdosis oder Ortsdosisleistung gemessen wird
- Festlegung einer Ersatzdosis
- Anordnung, dass die Personendosis nach einem anderen geeigneten oder nach zwei voneinander unabhängigen Verfahren gemessen wird
- Entgegennahme der verlangten Aufzeichnungen sowie Bestimmung der Stelle zur Hinterlegung der Aufzeichnungen
Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg
2.49 § 35 Abs. 9 Satz 6 Entgegennahme nicht mehr benötigter Aufzeichnungen Landesanstalt für Umweltschutz
2.50 § 35 Abs. 11 Entgegennahme der Mitteilung von Überschreitungen der Grenzwerte der Körperdosis Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg
2.51 § 35a Abs. 2 bis 4 und 7 - Übermittlung der aufgezeichneten Feststellungen an das Strahlenschutzregister
- Anordnung an eine Meßstelle zur Übermittlung einer früher erhaltenen Körperdosis sowie Weiterleitung von angeforderten Aufzeichnungen an das Strahlenschutzregister
- Entgegennahme von angeforderten Auskünften
- Entscheidung über die Weitergabe
- Übermittlung der Daten an das Strahlenschutzregister zu dem vom Bundesamt für Strahlenschutz festgelegten Zeitpunkt
Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg
2.52 § 36 Abs. 4 Entgegennahme der verlangten Unterweisungen Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg
2.53 § 37 Abs. 3 bis 5 - Abkürzung der Fristen für die arbeitsmedizinische Vorsorge
- Anordnung arbeitsmedizinischer Vorsorgemaßnahmen
- Anordnung der Untersuchung von Personen nach § 31a Abs. 3
Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg
2.54 § 38 Abs. 3 Entgegennahme der ärztlichen Bescheinigung Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg
2.55 § 38 Abs. 4 Ersetzung der ärztlichen Bescheinigung durch eine behördliche Entscheidung Regierungspräsidium Stuttgart
2.56 § 39 Abs. 1 und 2 - Entscheidung über die getroffene ärztliche Beurteilung
- Einholung eines Gutachtens
Regierungspräsidium Stuttgart
2.57 § 40 Abs. 1 und 2 - Entgegennahme der Mitteilung, dass die Strahlenexposition überschritten wurde
- Anordnung, dass Aufgaben nicht oder nur für Geologie, Rohstoffe unter Beschränkung ausgeübt werden dürfen und Bergbau
Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg
2.58 § 40 Abs. 5 Entscheidungen nach § 39 Abs. 1 und 2 Regierungspräsidium Stuttgart
2.59 § 41 Abs. 1 und 4 - Ermächtigung von Ärzten zur Durchführung Landesgesundheitsamt arbeitsmedizinischer Vorsorgemaßnahmen
- Verlangen, die Gesundheitsakte vorzulegen oder zu übergeben
Regierungspräsidium Stuttgart
2.60 § 42 Abs. 1 Entgegennahme von Meldungen über außergewöhnliche Ereignisabläufe oder Betriebszustände Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg
2.61 § 43 Entscheidung über die Zustimmung zur Aufzeichnung und Buchführung in elektronischer Form sowie Bestimmung des Verfahrens und der Anforderungen hierzu Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg
2.62 § 45 Abs. 1 Entgegennahme des Nachweises über die Einrichtung von Strahlenschutzbereichen Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg
2.63 § 45 Abs. 4 Abschluss der Genehmigungsverfahren nach § 24 Abs. 2 der Röntgenverordnung in der vor dem 1. Juli 2002 geltenden Fassung, die vor dem 1. Juli 2002 begonnen worden sind Regierungspräsidium Karlsruhe
2.64 § 45 Abs. 5 Abschluss der Bauartzulassungsverfahren nach der Röntgenverordnung in der vor dem 1. Juli 2002 geltenden Fassung, die vor dem 1. Juli 2002 beantragt wurden und bei denen die Bauartprüfung veranlasst worden ist Regierungspräsidium Tübingen
2.65 § 45 Abs. 11 Zulassung von höheren effektiven Dosen für Einzelpersonen der Bevölkerung im Kalenderjahr Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg

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