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Regelwerk, Energienutzung

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur gesamtökologischen Beurteilung der Wasserkraftnutzung;
Kriterien für die Zulassung von Wasserkraftanlagen bis 1000 kW

- Baden-Württemberg -

Vom 15. Mai 2018
(GABl. Nr. 7 vom 25.07.2018 S. 403)



Az.: 5-8964.00

1 Bedeutung und Auswirkungen der Wasserkraftnutzung

Die Nutzung der Wasserkraft als eine wichtige erneuerbare Energiequelle ist ein grundlegendes Ziel der Klimaschutz- und Energiepolitik in Baden-Württemberg. Die Potenzialstudien des Landes zeigen, dass im Land noch Potenziale zur effizienten Energieerzeugung aus Wasserkraft bestehen. Vor dem Hintergrund des Klimawandels, der Beeinträchtigung der Umwelt durch Schadstoffemissionen aller Art, der Endlichkeit fossiler Rohstoffe und der Energiewende liegt es daher im öffentlichen Interesse, die vorhandenen Potenziale zur Nutzung der Wasserkraft durch Modernisierung, Ausbau oder Neubau auszuschöpfen.

Jede einzelne Wasserkraftnutzung ist aber auch im Verhältnis zu den Eingriffen in das Gewässer zu sehen. Es ist ebenfalls ein wichtiges Ziel der Landesregierung insbesondere zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie natürliche und naturnahe Gewässerstrecken zu erhalten und bei naturfernen Gewässerstrecken eine naturnahe Entwicklung zu ermöglichen. Vor allem kleinere, reich strukturierte Fließgewässer haben als aquatischer Lebensraum eine besondere ökologische Bedeutung. Der Wasserkraftnutzung sind damit ökologische Grenzen gesetzt.

Diese Verwaltungsvorschrift enthält ergänzende Regelungen zur gesamtökologischen Beurteilung von Wasserkraftanlagen, zur Auslegung der Vorschriften des Wasserrechts, des Naturschutzrechts, der Umweltverträglichkeitsprüfung und des Fischereirechts. Nicht ökologische Aspekte wie z.B. die Auswirkungen auf die Hochwassersituation, den Lärmschutz oder auf andere Nutzer werden in dieser Verwaltungsvorschrift nicht behandelt.

2 Rechtliche Grundlagen für die Zulassung von Wasserkraftanlagen

2.1 Wasserrecht

Bei der Zulassung von Anlagen zur Nutzung der Wasserkraft sind im Rahmen der nachstehend genannten Verfahren (Nr. 2.1.1.1 und 2.1.1.2) insbesondere folgende Kriterien zu beachten:

Wenn kein Versagensgrund nach § 12 Abs.1 WHG vorliegt, soll eine Wasserkraftnutzung im Rahmen des Bewirtschaftungsermessens zugelassen werden,

Diese Grundentscheidung des Gesetzgebers ist auch im Rahmen einer planfeststellerischen Abwägung in den Fällen zu beachten, in denen die Wasserkraftnutzung einen Gewässerausbau voraussetzt. Anlagen können insbesondere nicht zugelassen werden, wenn sie den Anforderungen der § § 27 und 33 bis 35 WHG oder zwingenden Regelungen des Natur- und Artenschutzrechts widersprechen. Diese Grundsätze gelten - mit Ausnahme des Verschlechterungsverbots - auch dann, wenn nach Ablauf der Befristung für eine unverändert bestehende Wasserkraftanlage die Zulassung neu erteilt werden soll. Erforderlichenfalls sind Zulassungen mit entsprechenden Inhalts- und Nebenbestimmungen nach § 13 WHG zu verbinden.

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