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Regelwerk

EWärmeVO - Verordnung des Umweltministeriums zum Erneuerbare-Wärme-Gesetz
- Baden-Württemberg -

Vom 8. Dezember 2009
(GBl. Nr. 22 vom 22.12.2009 S. 769)



Auf Grund von § 5 Abs. 1 Satz 3 des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EWärmeG) vom 20. November 2007 (GBl. S. 531) wird im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium verordnet:

§ 1 Ersatzweise Erfüllung

Die Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EWärmeG werden wie folgt erhöht:

Die Verpflichtung nach § 4 Abs. 2 EWärmeG kann ersatzweise dadurch erfüllt werden, dass bei Wohngebäuden entweder

  1. die Bauteile (Dächer oder Dachschrägen und oberste Geschossdecken), die beheizte Räume nach oben gegen die Außenluft abgrenzen, so gedämmt werden, dass die Anforderungen der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), geändert durch Verordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954), in der am 1. Oktober 2009 geltenden Fassung an den in Anlage 3 Tabelle 1 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Bauteile um mindestens 20 Prozent unterschritten werden, oder
  2. die Außenwände so gedämmt werden, dass die Anforderungen der Energieeinsparverordnung in der in Nummer 1 genannten Fassung an den in Anlage 3 Tabelle 1 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten um mindestens 20 Prozent unterschritten werden, oder
  3. der Transmissionswärmeverlust des Gebäudes durch eine geeignete Kombination von Maßnahmen so reduziert wird, dass
    1. bei Gebäuden, für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt worden ist, die Anforderungen der Energieeinsparverordnung in der in Nummer 1 genannten Fassung an den Transmissionswärmeverlust H'T in Anlage 1 Tabelle 2 um nicht mehr als 40 Prozent überschritten werden,
    2. bei Gebäuden, für die der Bauantrag zwischen dem 1. November 1977 und dem 31. Dezember 1994 gestellt wurde, die Anforderungen der Energieeinsparverordnung in der in Nummer 1 genannten Fassung an den Transmissionswärmeverlust H'T in Anlage 1 Tabelle 2 um nicht mehr als 10 Prozent überschritten werden,
    3. bei Gebäuden, für die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 31. Januar 2002 der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet worden ist, die Anforderungen der Energieeinsparverordnung in der in Nummer 1 genannten Fassung an den Transmissionswärmeverlust H'T in Anlage 1 Tabelle 2 um mindestens 20 Prozent unterschritten werden,
    4. bei Gebäuden, für die zwischen dem 1. Februar 2002 und dem 31. März 2008 der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet worden ist, die Anforderungen der Energieeinsparverordnung in der in Nummer 1 genannten Fassung an den Transmissionswärmeverlust H'T in Anlage 1 Tabelle 2 um mindestens 30 Prozent unterschritten werden.

§ 2 Übergangsregelung

Die Anforderungen an die ersatzweise Erfüllung nach § 1 dieser Verordnung gelten nicht für Wohngebäude, für die nach Inkrafttreten des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes und vor Inkrafttreten dieser Verordnung Sanierungsmaßnahmen, welche die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EWärmeG erfüllen, in Auftrag gegeben und spätestens bis zum 31. Dezember 2010 durchgeführt wurden.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

ENDE


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