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EWärmeG - Erneuerbare-Wärme-Gesetz
Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie
- Baden-Württemberg -
Vom 20. November 2007
(GBl. Nr. 19 vom 23.11.2007 S. 531)
Der Landtag hat am 7. November 2007 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes den Einsatz von erneuerbaren Energien zu Zwecken der Wärmeversorgung in Baden-Württemberg zu steigern, die hierfür notwendigen Technologien weiter auszubauen und dadurch die Nachhaltigkeit der Energieversorgung zu verbessern.
§ 2 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für Gebäude, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheime. Hiervon ausgenommen sind
§ 3 Begriffsbestimmungen
Für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
erreicht wird. Soweit nicht der gesamte Wärmebedarf des Gebäudes durch eine Wärmepumpe nach Satz 2 Buchst. a gedeckt wird, gilt in der Berechnung nur der Anteil der erzeugten Wärme als erneuerbare Energie, der mit einer Jahresarbeitszahl über 3,0 hinaus bereitgestellt wird. Die Ermittlung der Jahresarbeitszahl richtet sich nach den Vorschriften der VDI 4650: 2003-01. *
§ 4 Anteilige Nutzungspflicht
(1) Bei neu zu errichtenden Wohngebäuden, für die ab dem 1. April 2008 der Bauantrag gestellt oder beim Kenntnisgabeverfahren die Bauvorlagen erstmalig eingereicht werden, müssen mindestens 20 Prozent des jährlichen Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt werden.
(2) Bei Wohngebäuden, für die vor dem 1. April 2008 der Bauantrag gestellt oder beim Kenntnisgabeverfahren die Bauvorlagen erstmalig eingereicht wurden, sowie bei allen bis dahin bereits errichteten Wohngebäuden müssen ab dem 1. Januar 2010 mindestens 10 Prozent des jährlichen Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt werden, wenn ein Austausch der Heizanlage erfolgt. Muss die Heizanlage kurzfristig wegen eines Defektes ausgetauscht werden, ist die Verpflichtung innerhalb von 24 Monaten nach Austausch zu erfüllen.
(3) Die Pflicht nach Absatz 1 und 2 gilt als erfüllt, wenn
(4) Das Umweltministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium und dem Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum durch Rechtsverordnung
(5) Einzelraumfeuerungsanlagen werden zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 und 2 anerkannt, wenn ein mit dem Gebäude fest verbundener Ofen entsprechend DIN EN 13229: 2005-10 oder ein Kachelgrundofen mit einem Mindestwirkungsgrad von 80 Prozent, der ausschließlich mit Holz beschickt wird, oder ein Ofen entsprechend DIN EN 14785: 2006-09, einschließlich Berichtigung 1:2007-10, zur Verfeuerung von Holzpellets mit einem Mindestwirkungsgrad von 90 Prozent zum Einsatz kommt. Mit dem Ofen müssen mindestens 25 Prozent der Wohnfläche überwiegend beheizt werden oder der Ofen muss mit einem Wasserwärmeübertrager ausgestattet sein. Andere mit Holz beschickte Einzelfeuerungsanlagen finden in Bezug auf die Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 und 2 keine Berücksichtigung.
(6) Für die Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 und 2 können Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien im Sinne von § 3 Nr. 1 und Nr. 2 sowohl zur Erzeugung von Raumwärme als auch zur Bereitung von Warmwasser zum Einsatz kommen.
(7) Die Pflicht trifft im Falle des Absatzes 1 den Bauherrn und im Falle des Absatzes 2 den Eigentümer oder Erbbauberechtigten des Wohngebäudes.
(8) Die Pflicht nach Absatz 1 und 2 entfällt, wenn
(9) Das Umweltministerium berichtet im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium dem Landtag bis zum 1. April 2011 über den Stand der Umsetzung des Gesetzes, die technische und wirtschaftliche Entwicklung beim Einsatz erneuerbarer Energien zu Zwecken der Wärmeversorgung sowie die Möglichkeiten der Erweiterung des Anwendungsbereichs, insbesondere auch auf Gebäude, die überwiegend für Nichtwohnzwecke bestimmt sind, und einer Erhöhung des Pflichtanteils.
§ 5 Ersatzweise Erfüllung
(1) Die Verpflichtung nach § 4 Abs. 1 und 2 kann ersatzweise dadurch erfüllt werden, dass
Soweit Baumaßnahmen erforderlich sind, sind diese innerhalb von 12 Monaten nach Austausch der Heizanlage durchzuführen. Das Umweltministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium durch Rechtsverordnung, die Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 für eine ersatzweise Erfüllung entsprechend, höchstens um bis zu weitere 30 Prozentpunkte gegenüber der Energieeinsparverordnung in der Fassung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519) zu erhöhen, wenn mit deren Änderung für Gebäude erhöhte Anforderungen an den Jahresprimärenergiebedarf, den Transmissionswärmeverlust oder den Wärmedurchgangskoeffizienten festgelegt werden.
(2) Die Pflicht nach § 4 Abs. 1 und 2 kann des Weiteren ersatzweise dadurch erfüllt werden, dass
§ 6 Nachweispflichten
(1) Der Verpflichtete hat den Umfang seiner Verpflichtung nach § 4 sowie die Geeignetheit der zur Erfüllung oder ersatzweise Erfüllung getroffenen Maßnahmen durch einen Sachkundigen nach § 7 bestätigen zu lassen. Im Falle des § 5 Abs.2 Nr.2 genügt eine Bestätigung des Wärmenetzbetreibers, dass die betreffenden Voraussetzungen vorliegen. Die Bestätigungen sind vom Verpflichteten der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Inbetriebnahme oder Austausch der Heizanlage vorzulegen. Im Falle des § 5 Abs. 1 Satz 2 ist die Bestätigung 15 Monate nach Austausch der Heizanlage der zuständigen Behörde vorzulegen.
(2) Im Falle des § 4 Abs. 3 Nr. 3 hat der Verpflichtete der zuständigen Behörde nach der erstmaligen Abrechnung der Brennstofflieferung innerhalb von drei Monaten sowie im weiteren auf Anforderung die Bestätigung des Brennstofflieferanten über die fossilen und regenerativen Anteile der jeweils gelieferten Brennstoffe vorzulegen. Die Bestätigungen sind fünf Jahre aufzubewahren.
(3) In den Fällen des § 4 Abs. 8 Nr. 2 und 3 hat der Bauherr oder Eigentümer oder Erbbauberechtigte des Wohngebäudes die Voraussetzungen für das Entfallen der Verpflichtung durch einen Sachkundigen nach § 7 bestätigen zu lassen. Die Bestätigung ist vom Bauherrn oder Eigentümer oder Erbbauberechtigten des Wohngebäudes der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Inbetriebnahme oder Austausch der Heizanlage vorzulegen.
(4) In den Fällen des § 4 Abs. 8 Nr. 1 hat der Bauherr oder Eigentümer oder Erbbauberechtigte des Wohngebäudes der zuständigen Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen für das ganz oder teilweise Entfallen der anteiligen Nutzungspflicht innerhalb von drei Monaten nach Inbetriebnahme oder Austausch der Heizanlage anzuzeigen.
§ 7 Hinweispflicht, Sachkundige
(1) Sachkundige im Sinne dieses Gesetzes sind
(2) Die Sachkundigen haben die Verpflichteten im Sinne von § 4 Abs.7 auf ihre Pflichten nach den §§ 4 und 6 sowie auf die Möglichkeiten der Erfüllung nach § 4 Abs. 3 und der ersatzweisen Erfüllung nach § 5 hinzuweisen, wenn sie für die Verpflichteten Aufgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung oder dem Austausch einer Heizanlage wahrnehmen oder mit der Erfüllung oder ersatzweisen Erfüllung der Nutzungspflicht heauftragt werden. Zur Erfüllung der Hinweispflicht genügt es, wenn die Sachkundigen dem Verpflichteten ein entsprechendes Merkblatt übergeben. Die Hinweispflicht besteht nicht, wenn sich der Bauherr oder Eigentümer oder Erbbauberechtigte des Wohngebäudes unter Vorlage einer Bestätigung nach § 6 darauf beruft, dass für ihn die Pflicht nach § 4 Abs. 8 entfällt.
(3) Das Umweltministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium durch Rechtsverordnung festzulegen, welche Angaben die erforderlichen Bestätigungen nach § 6 sowie das Merkblatt nach Absatz 2 enthalten müssen. Als Angaben für die Bestätigungen können die zur Überprüfung der Pflichterfüllung oder der Voraussetzungen für das Entfallen der Nutzungspflicht erforderlichen Informationen, wie zum Beispiel Wärmebedarf, Art der Pflichterfüllung und Leistung der Anlage, vorgesehen werden.
§ 8 Zuständige Behörde, Aufgaben und Befugnisse
(1) Sachlich zuständig sind die unteren Baurechtsbehörden. Sie unterliegen für den Vollzug dieses Gesetzes der Fachaufsicht der Regierungspräsidien.
(2) Die unteren Baurechtsbehörden überwachen die Einhaltung der Nutzungs- und Nachweispflichten sowie der Hinweispflichten nach diesem Gesetz. Hierzu können sie die Vorlage der in § 6 aufgeführten Nachweise anordnen und beim Bezirksschornsteinfegermeister Namen und Adressen der Eigentümer, deren Heizanlagen ausgetauscht wurden, sowie das Datum der Abnahmebescheinigung abfragen.
(3) Sofern untere Baurechtsbehörde eine Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft nach § 46 Abs.2 der Landesbauordnung ist, sind die mit diesem Gesetz übertragenen Aufgaben Pflichtaufgaben nach Weisung.
(4) Die für die Fachaufsicht zuständigen Behörden können den nachgeordneten Behörden unbeschränkt Weisung erteilen.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(I) Ordnungswidrig handelt, wer als Bauherr oder Eigentümer oder Erbbauberechtigter eines Wohngebäudes vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. l und 3 und Absatz 2 Nr. l werden mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Baurechtsbehörde.
§ 10 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
___________
*) Amtlicher Hinweis: Die zitierte VDI-Richtlinie sowie die zitierten DIN-Vornormen und Normen sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, veröffentlicht.
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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