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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung in Berlin
- Berlin -
Vom 9. Januar 2018
(GVBl. Nr. 3 vom 31.01.2018 S. 144)
Auf Grund des § 7 Absatz 2 und 4, des § 7a Absatz 2 und des § 7b Absatz 3 und 4 des Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2197) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Die Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung in Berlin wird wie folgt geändert:
1."Inhaltsübersicht
Teil I
Anwendung der Energieeinsparverordnung
§ 1 Errichtung, Erweiterung und Änderung von Gebäuden
§ 2 Ausnahmen und Befreiungen, Vorlage auf Verlangen
§ 3 Vordrucke
§ 4 Aufbewahrungspflichten
Teil II
Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung
§ 5 Pflichten
§ 6 Anerkennung
§ 7 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung
§ 8 Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung
Teil III
Unabhängige Stichprobenkontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen
§ 9 Zuständigkeiten, Fachaufsicht
§ 10 Aufgabenwahrnehmung
Teil IV
Schlussvorschriften
§ 11 Übergangsregelung
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten"
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Zur Bestätigung der Einhaltung der Anforderungen bei der Errichtung von Gebäuden nach Abschnitt 2 und für Erweiterungen oder Ausbau nach § 9 Absatz 5 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die durch die Verordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954) geändert worden ist, genügt es, dass
Satz 1 gilt auch für Änderungen an bestehenden Gebäuden, für die Nachweise nach § 9 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 der Energieeinsparverordnung geführt werden. Satz 1 und Satz 2 gelten nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten. Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung dürfen bei Vorhaben, an denen sie planend oder bauausführend beteiligt sind, nicht tätig werden. |
"(1) Zur Bestätigung der Einhaltung der Anforderungen der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist, bei der Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Gebäuden, mit Ausnahme von Gebäuden nach § 8 der Energieeinsparverordnung, genügt es, dass Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung
überprüfen und bescheinigen. Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 gilt auch für Erweiterungen oder den Ausbau nach § 9 Absatz 5 der Energieeinsparverordnung. Satz 1 und Satz 2 gelten nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten." |
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Die Nachweise nach Abschnitt 2, § 9 Absatz 1 Satz 2 oder § 9 Absatz 5 der Energieeinsparverordnung und die Bescheinigung nach Absatz 1 Nummer 1" ersetzt durch die Wörter "Die Nachweise und Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1".
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
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(3) Die Überprüfung der Bauausführung nach Absatz 1 Nummer 2 kann auf Stichproben beschränkt werden. Umfang und Ergebnisse der Überprüfung sind in einem Bericht niederzulegen, der der Bauherrin oder dem Bauherrn zu übergeben ist. | "(3) Die Überprüfung der Bauausführung nach Absatz 1 Nummer 2 kann auf Stichproben beschränkt werden. Umfang und Ergebnisse der Prüfungen sind in einem Bericht niederzulegen, der der Bauherrin oder dem Bauherrn zusammen mit den Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis Nummer 3 jeweils nach Abschluss der Prüfungen zu übergeben ist." |
d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung dürfen bei Vorhaben, an denen sie oder ihr Arbeitgeber planend, beratend oder bauausführend beteiligt sind, nicht tätig werden."
e) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
(Stand: 16.06.2018)
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