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EnEV- DV Bln - EnEV-Durchführungsverordnung Berlin
Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung in Berlin
Vom 18. Dezember 2009
(GVBl. Nr. 33 vom 30.12.2009 S. 889; 17.12.2010 S. 665; 09.01.2018 S. 144 18)
Gl.-Nr.: 754-3
Siehe Fn. *
Auf Grund des § 7 Absatz 2 und 4 des Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643) geändert worden ist, und des § 1 der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen auf Grund des Energieeinsparungsgesetzes vom 19. November 2002 (GVBl. S. 35 1) wird verordnet:
Teil I
Anwendung der Energieeinsparverordnung
§ 1 Errichtung, Erweiterung und Änderung von Gebäuden 18
(1) Zur Bestätigung der Einhaltung der Anforderungen der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist, bei der Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Gebäuden, mit Ausnahme von Gebäuden nach § 8 der Energieeinsparverordnung, genügt es, dass Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung
überprüfen und bescheinigen. Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 gilt auch für Erweiterungen oder den Ausbau nach § 9 Absatz 5 der Energieeinsparverordnung. Satz 1 und Satz 2 gelten nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten.
(2) Die Nachweise und Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind vor Baubeginn zu erstellen und müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen. Zu den Nachweisen nach Satz 1 gehören die energetischen Berechnungen mit Auflistung der zugrunde gelegten Baustoff- und Anlagenkennwerte sowie Hinweise auf die Wärmebrückenminimierung, Luftdichtheit und Anlagentechnik.
(3) Die Überprüfung der Bauausführung nach Absatz 1 Nummer 2 kann auf Stichproben beschränkt werden. Umfang und Ergebnisse der Prüfungen sind in einem Bericht niederzulegen, der der Bauherrin oder dem Bauherrn zusammen mit den Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis Nummer 3 jeweils nach Abschluss der Prüfungen zu übergeben ist.
(4) Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die die Voraussetzungen nach Teil II dieser Verordnung erfüllen und anerkannt sind. Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung dürfen bei Vorhaben, an denen sie oder ihr Arbeitgeber planend, beratend oder bauausführend beteiligt sind, nicht tätig werden.
(5) Die Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung berichten den Kontrollstellen auf Verlangen über die Prüfergebnisse und über die wesentlichen Erfahrungen mit den Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3. Die Berichte dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten. Die nicht personenbezogenen Anteile der Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 sind von den Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung mindestens drei Jahre ab dem Ausstellungsdatum des von ihnen geprüften Energieausweises aufzubewahren.
(6) Wird bei der Errichtung von nicht gekühlten Wohngebäuden das Verfahren nach § 3 Absatz 5 der Energieeinsparverordnung (Modellgebäudeverfahren) angewendet, hat das jeweils herstellende oder ausführende Unternehmen der Bauherrin oder dem Bauherren unverzüglich nach Fertigstellung der Arbeiten zu bestätigen, dass die von ihm jeweils hergestellten oder ausgeführten Bau- oder Anlagenteile den Anforderungen der nach § 3 Absatz 5 Satz 1 der Energieeinsparverordnung bekanntgegebenen Ausstattungsvariante entsprechen, die der Ausführung zugrunde gelegt wurde (Unternehmererklärung). Die Bauherrin oder der Bauherr haben der zuständigen Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen eine Kopie der Unternehmererklärungen nach Satz 1 sowie eine der Anlage 3 der Bekanntmachung zur Anwendung von § 3 Absatz 5 der Energieeinsparverordnung (Modellgebäudeverfahren für nicht gekühlte Wohngebäude) vom 21. Oktober 2016 (BAnz AT 08.11.2016 B1) entsprechende Auskunft vorzulegen.
§ 2 Ausnahmen und Befreiungen, Vorlage auf Verlangen 18
(1) Anträgen auf Ausnahmen nach § 24 Absatz 2 oder Befreiungen nach § 25 der Energieeinsparverordnung ist die Bestätigung einer oder eines Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung über das Vorliegen der Voraussetzungen beizufügen.
(Stand: 06.09.2023)
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