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Regelwerk

Bekanntmachung der Allgemeinverfügung zur Erlangung der Nutzungsberechtigung, zur Nutzung und zur Beendigung der Nutzungsberechtigung für das Herkunftsnachweisregister und das Regionalnachweisregister (Nutzungsbedingungen) gemäß § 52 Satz 1 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung

Vom 20. Mai 2020
(BAnz. AT 24.06.2020 B9)



Archiv: 01/2020

Nach § 52 Satz 1 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung ( HkRNDV) ist das Umweltbundesamt berechtigt, im Rahmen der Registerführung durch Allgemeinverfügung weitere konkretisierende Vorgaben zur Erlangung der Nutzungsberechtigung, zur Nutzung und zur Beendigung der Nutzungsberechtigung für das Herkunftsnachweisregister und das Regionalnachweisregister (Nutzungsbedingungen) zu erlassen.

I.
Allgemeinverfügung

Das Umweltbundesamt erlässt folgende Allgemeinverfügung:

1 Allgemeines

Das Umweltbundesamt erlässt auf Grundlage des § 52 Satz 1 HkRNDV diese Nutzungsbedingungen als Allgemeinverfügung. Diese Neufassung ersetzt die Nutzungsbedingungen vom 9. Januar 2020 (BAnz AT 20.01.2020 B5), die hiermit aufgehoben werden. Diese Nutzungsbedingungen gelten für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters (HKNR) und des Regionalnachweisregisters (RNR - im Folgenden zusammengefasst als "die Register") des Umweltbundesamtes durch Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmer, ihre Hauptnutzerin, Hauptnutzer, Administratorinnen, Administrator, Nutzerinnen und Nutzer sowie die Registerverwaltung. Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmer sind Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber, Händlerinnen und Händler sowie Elektrizitätsversorgungsunternehmen (im Folgenden zusammengefasst als "Kontoinhaberin und Kontoinhaber" im Sinne des § 6 HkRNDV, soweit es nicht auf eine Unterscheidung ankommt), Dienstleisterinnen und Dienstleister, Netzbetreiber, Umweltgutachter, Umweltgutachterinnen und Umweltgutachterorganisationen.

Es wird kein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis begründet.

Nutzerinnen und Nutzer haben für die Nutzung der Register volljährig und unbeschränkt geschäftsfähig zu sein.

2 Registerverwaltung

2.1 Verfügbarkeit des Registers

Den Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmern sowie den Nutzerinnen und Nutzern steht der Zugang zu den Registern grundsätzlich 24 Stunden am Tag und sieben Tage die Woche zur Verfügung.

Die Registerverwaltung behält sich vor, die Nutzungszeiten, zum Beispiel für Wartung und Systempflege, einzuschränken. Werden die Register planmäßig abgeschaltet, werden die Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmer sowie die Nutzerinnen und Nutzer nach Möglichkeit 14 Tage im Voraus informiert. In Fällen unvorhersehbarer Störungen am System informiert die Registerverwaltung über die Störung auf geeignete Weise. Eine Haftung für Schäden, die durch unvorhersehbare Störungen oder höhere Gewalt verursacht werden, übernimmt die Registerverwaltung nicht.

2.2 Kommunikation ( §§ 11, 41 HkRNDV)

Die Übermittlung und die Mitteilung der Daten durch die Netzbetreiber gemäß den §§ 11 Absatz 1 Satz 2 und 41 HkRNDV erfolgt grundsätzlich elektronisch per E-Mail. Ausnahmen von diesem Grundsatz beschreibt § 41 Absatz 4 HkRNDV. Das Format im Rahmen der EDIFACT-Kommunikation ergibt sich aus dem "EDI@Energy Anwendungshandbuch - Beschreibung der mit dem Herkunftsnachweisregister (HKN-R) des Umweltbundesamts auszutauschenden Daten", erstmalig festgelegt durch die Mitteilung Nummer 33 zur Umsetzung der Beschlüsse GPKE und GeLi Gas vom 2. April 2012 der sechsten Beschlusskammer der Bundesnetzagentur, in der jeweils geltenden Fassung. E-Mails sind zu verschlüsseln ( § 11 Absatz 3 Satz 1 HkRNDV). Das Verschlüsselungsverfahren für die Datenübermittlung ist das S/MIME-Verfahren; dies gilt auch für Übertragungsnetzbetreiber. Unverschlüsselte E-Mails ignoriert die Registerverwaltung.

3 Registrierung und Kontoeröffnung

3.1 Bevollmächtigung ( § 6 Absatz 3, 4 Nummer 2, Absatz 5 Satz 4, § 9 Absatz 1 Satz 2 HkRNDV)

Die für die antragstellende juristische Person handelnde natürliche Person weist ihre Vertretungsmacht für die Registrierung oder die Beantragung des Kontos und für die Kontoführung nach

3.2 Identifizierung ( § 6 Absatz 5 Satz 1, § 7 Absatz 2 Satz 1, § 9 Absatz 9 Satz 2, § 10 Absatz 3 Satz 1, 4 HkRNDV)

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