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Regelwerk, Energienutzung

Allgemeinverfügung zur Erlangung der Nutzungsberechtigung, zur Nutzung und zur Beendigung der Nutzungsberechtigung für das Herkunftsnachweisregister und das Regionalnachweisregister (Nutzungsbedingungen) gemäß § 52 Satz 1 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung

Vom 9. Januar 2020
(BAnz. AT vom 20.01.2020 B5; 20.05.2020 B9,aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung: =>

Nach § 52 Satz 1 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung ( HkRNDV) ist das Umweltbundesamt (UBA) berechtigt, im Rahmen der Registerführung durch Allgemeinverfügung weitere konkretisierende Vorgaben zur Erlangung der Nutzungsberechtigung, zur Nutzung und zur Beendigung der Nutzungsberechtigung für das Herkunftsnachweisregister und das Regionalnachweisregister (Nutzungsbedingungen) zu erlassen.

I. Allgemeinverfügung

Das UBa erlässt folgende Allgemeinverfügung:

1 Allgemeines

Das UBa erlässt auf Grundlage des § 52 Satz 1 HkRNDV diese Nutzungsbedingungen als Allgemeinverfügung. Diese Neufassung ersetzt die Nutzungsbedingungen vom 17. Dezember 2018 (BAnz AT 28.12.2018 B12), welche aufgehoben werden. Diese Nutzungsbedingungen gelten für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters (HKNR) und des Regionalnachweisregister (RNR - im Folgenden zusammengefasst als "die Register") des UBa durch Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmer, Hauptnutzerinnen und Hauptnutzer, Nutzerinnen und Nutzer, Netzbetreiber sowie die Registerverwaltung.

Es wird kein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis begründet.

Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmer, Hauptnutzerinnen und Hauptnutzer sowie Nutzerinnen und Nutzer haben für die Nutzung der Register volljährig und unbeschränkt geschäftsfähig zu sein.

Die Registerverwaltung erhebt für bestimmte Amtshandlungen und die Nutzung der Register Gebühren von den Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmern. Die Höhe der anfallenden Gebühren ist in der Herkunfts- und Regionalnachnachweis-Gebührenverordnung ( HkRNGebV) festgeschrieben.

2 Registerverwaltung

2.1 Verfügbarkeit des Registers

Den Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmern, den Hauptnutzerinnen und Hauptnutzern sowie den Nutzerinnen und Nutzern und den Netzbetreibern steht der Zugang zu den Registern grundsätzlich 24 Stunden am Tag und sieben Tage die Woche zur Verfügung.

Die Registerverwaltung behält sich vor, die Nutzungszeiten, zum Beispiel für Wartung und Systempflege, einzuschränken. Werden die Register planmäßig abgeschaltet, werden die Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmer, die Hauptnutzerinnen und Hauptnutzer, die Nutzerinnen und Nutzer sowie die Netzbetreiber nach Möglichkeit 14 Tage im Voraus informiert. In Fällen unvorhersehbarer Störungen am System informiert die Registerverwaltung über die Störung auf geeignete Weise. Eine Haftung für Schäden, die durch unvorhersehbare Störungen oder höhere Gewalt verursacht werden, übernimmt die Registerverwaltung nicht.

2.2 Kommunikation
( §§ 11, 41 HkRNDV)

Die Übermittlung und die Mitteilung der Daten durch die Netzbetreiber gemäß den §§ 11 Absatz 1 Satz 2 und 41 HkRNDV erfolgt grundsätzlich elektronisch per E-Mail. Ausnahmen von diesem Grundsatz beschreibt § 41 Absatz 4 HkRNDV. Das Format im Rahmen der EDIFACT-Kommunikation ergibt sich aus dem "EDI@Energy Anwendungshandbuch - Beschreibung der mit dem Herkunftsnachweisregister (HKN-R) des UBa auszutauschenden Daten", erstmalig festgelegt durch die Mitteilung Nummer 33 zur Umsetzung der Beschlüsse GPKE und GeLi Gas vom 2. April 2012 der sechsten Beschlusskammer der Bundesnetzagentur, in der jeweils geltenden Fassung. E-Mails sind zu verschlüsseln ( § 11 Absatz 3 Satz 1 HkRNDV). Das Verschlüsselungsverfahren für die Datenübermittlung ist das S/MIME-Verfahren; dies gilt auch für Übertragungsnetzbetreiber. Unverschlüsselte E-Mails ignoriert die Registerverwaltung.

3 Registrierung und Kontoeröffnung

3.1 Bevollmächtigung
( § 6 Absatz 3, 4 Nummer 2, Absatz 5 Satz 4, § 9 Absatz 1 Satz 2 HkRNDV)

Die für die antragstellende juristische Person handelnde natürliche Person weist ihre Vertretungsmacht für die Registrierung oder die Beantragung des Kontos und für die Kontoführung nach

3.2 Identifizierung
( § 6 Absatz 5 Satz 1, § 7 Absatz 2 Satz 1, § 9 Absatz 9 Satz 2, § 10 Absatz 3 Satz 1, 4 HkRNDV)

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