Regelwerk, Energienutzung

HkRNDV
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Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Registerführung

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Betrieb des Registers

§ 4 Kontoeröffnung

§ 5 Dienstleister

Abschnitt 2
Ausstellung von Herkunftsnachweisen und Registrierung von Anlagen

Unterabschnitt 1
Ausstellung von Herkunftsnachweisen

§ 6 Ausstellung von Herkunftsnachweisen

§ 7 Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus Pumpspeicherkraftwerken

§ 8 Inhalt des Herkunftsnachweises

§ 9 Festlegung des Erzeugungszeitraums

Unterabschnitt 2
Registrierung von Anlagen

§ 10 Erstmalige Anlagenregistrierung

§ 11 Umweltgutachtereinsatz bei Anlagenregistrierung

§ 12 Änderung von Anlagendaten

§ 13 Registrierung mehrerer Anlagen als eine Anlage

§ 14 Gültigkeitsdauer der Anlagenregistrierung; erneute Anlagenregistrierung

§ 15 Erlöschen der Anlagenregistrierung und Wechsel der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers

Abschnitt 3
Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen

§ 16 Übertragung von Herkunftsnachweisen

§ 17 Verwendung und Entwertung von Herkunftsnachweisen

Abschnitt 4
Anerkennung ausländischer Herkunftsnachweise

§ 18 Anerkennung ausländischer Herkunftsnachweise

§ 19 Übertragung anerkannter Herkunftsnachweise

Abschnitt 5
Pflichten von Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmern
sowie von Nutzerinnen und Nutzern

§ 20 Allgemeine Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten

§ 21 Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten von Kontoinhaberinnen und Kontoinhabern

§ 22 Übermittlungs- und Mitteilungspflichten der Netzbetreiber

§ 23 Mitteilungspflichten von Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern

§ 24 Tätigkeit von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen

§ 25 Vorlage weiterer Unterlagen

Abschnitt 6
Datenschutz

§ 26 Datenerhebung

§ 27 Datenübermittlung

§ 28 Löschung von Daten

Abschnitt 7
Sonstige Vorschriften

§ 29 Bußgeldvorschrift

§ 30 Sperrung des Kontos

§ 31 Schließung des Kontos

§ 32 Ausschluss von der Teilnahme am Register

§ 33 Ausschluss des Widerspruchsverfahrens

§ 34 Nutzungsbedingungen

§ 35