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Regelwerk

Übereinkommen vom 13.01.2013 über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien

Vom 29. August 2013
(BGBl. II Nr. 24 vom 04.09.2013 S. 1203)



zum Gesetz zu dem Übereinkommen vom 13. Januar 2013 über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien

Präambel

Da Artikel XIII Absatz a der Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien vorsieht, dass die Internationale Organisation für erneuerbare Energien im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Zwecke erforderliche innerstaatliche Rechtsfähigkeit verfügt, und

da Artikel XIII Absatz B der Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien vorsieht, dass die Mitglieder ein gesondertes Übereinkommen über Vorrechte und Immunitäten beschließen,

hat dem gemäß die Versammlung durch einen am 13. Januar 2013 angenommenen Beschluss das nachstehende Übereinkommen genehmigt und allen Mitgliedern der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien vorgeschlagen, es zu ratifizieren, anzunehmen oder zu genehmigen oder ihm beizutreten.

Artikel I
Begriffsbestimmungen

§ 1

In diesem Übereinkommen

  1. bezeichnet das Wort " Satzung" die Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien, die bei der Gründungskonferenz der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien am 26. Januar 2009 in Bonn, Bundesrepublik Deutschland, zur Unterzeichnung aufgelegt wurde und am 8. Juli 2010 in Kraft getreten ist;
  2. bezeichnet das Wort "Organisation" die Internationale Organisation für erneuerbare Energien, die durch die Satzung gegründet wurde;
  3. bezeichnet das Wort "Mitglied" oder "Mitglieder" ein Mitglied oder Mitglieder der Organisation nach Artikel VI der Satzung;
  4. schließen im Sinne des Artikels III die Worte "Vermögenswerte, Gelder und Guthaben" sämtliche Vermögenswerte, Gelder und Guthaben ein, die durch die Organisation in Ausübung ihrer in der Satzung festgelegten Befugnisse verwaltet werden;
  5. ist im Sinne der Artikel V und VIII der Ausdruck "Vertreter der Mitglieder" dahin gehend aufzufassen, dass er alle Vertreter, Ersatzpersonen, Berater, technischen Sachverständigen und Sekretäre der Delegationen der Mitglieder umfasst;
  6. bezeichnet im Sinne der §§ 12, 13, 14 und 27 der Ausdruck "durch die Organisation einberufene Sitzungen" die Sitzungen (1) der Versammlung und des Rates, (2) jeder von der Organisation einberufenen internationalen Konferenz und (3) jedes Ausschusses, jedes Unterausschusses oder jeder Arbeitsgruppe irgendeines der Organe der Organisation.

Artikel II
Rechtspersönlichkeit

§ 2

Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie kann

  1. Verträge schließen,
  2. unbewegliches und bewegliches Vermögen erwerben und veräußern und
  3. vor Gericht stehen.

Artikel III
Vermögenswerte, Gelder und Guthaben

§ 3

Die Organisation, ihre Vermögenswerte und Guthaben, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen Immunität von jeder Gerichtsbarkeit, soweit nicht im Einzelfall die Versammlung ausdrücklich darauf verzichtet hat. Ein solcher Verzicht erstreckt sich jedoch nicht auf Vollstreckungsmaßnahmen.

§ 4

Die Räumlichkeiten der Organisation sind unverletzlich. Vermögen und Guthaben der Organisation, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind der Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und jeder sonstigen Form eines Eingriffs durch die vollziehende Gewalt, die Verwaltung, die Justiz oder die Gesetzgebung entzogen.

§ 5

Die Archive der Organisation und alle ihr gehörenden oder in ihrem Besitz befindlichen Dokumente sind unverletzlich, gleichviel wo sie sich befinden.

§ 6

Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Regelungen oder Stillhaltemaßnahmen unterworfen zu sein, kann die Organisation

  1. Gelder, Gold oder Devisen jeder Art besitzen und Konten in jeder Währung unterhalten;
  2. ihre Gelder, ihr Gold oder ihre Devisen von einem Staat in einen anderen Staat oder innerhalb eines Staates frei transferieren sowie alle in ihrem Besitz befindlichen Devisen in jede andere Währung umwechseln.

§ 7

Bei der Ausübung der ihr in § 6 gewährten Rechte berücksichtigt die Organisation alle Vorstellungen eines Mitglieds, das Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, soweit sie dies nach ihrem Dafürhalten tun kann, ohne die Interessen der Organisation zu schädigen.

§ 8

Die Organisation, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte sind befreit

  1. von jeder direkten Steuer; die Organisation wird jedoch nicht die Befreiung von Steuern verlangen, die nur eine Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsdienste darstellen;

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