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Übereinkommen vom 13.01.2013 über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien
Vom 29. August 2013
(BGBl. II Nr. 24 vom 04.09.2013 S. 1203)
zum Gesetz zu dem Übereinkommen vom 13. Januar 2013 über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien
Da Artikel XIII Absatz a der Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien vorsieht, dass die Internationale Organisation für erneuerbare Energien im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Zwecke erforderliche innerstaatliche Rechtsfähigkeit verfügt, und
da Artikel XIII Absatz B der Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien vorsieht, dass die Mitglieder ein gesondertes Übereinkommen über Vorrechte und Immunitäten beschließen,
hat dem gemäß die Versammlung durch einen am 13. Januar 2013 angenommenen Beschluss das nachstehende Übereinkommen genehmigt und allen Mitgliedern der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien vorgeschlagen, es zu ratifizieren, anzunehmen oder zu genehmigen oder ihm beizutreten.
Artikel I
Begriffsbestimmungen
In diesem Übereinkommen
Artikel II
Rechtspersönlichkeit
Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie kann
Artikel III
Vermögenswerte, Gelder und Guthaben
Die Organisation, ihre Vermögenswerte und Guthaben, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen Immunität von jeder Gerichtsbarkeit, soweit nicht im Einzelfall die Versammlung ausdrücklich darauf verzichtet hat. Ein solcher Verzicht erstreckt sich jedoch nicht auf Vollstreckungsmaßnahmen.
Die Räumlichkeiten der Organisation sind unverletzlich. Vermögen und Guthaben der Organisation, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind der Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und jeder sonstigen Form eines Eingriffs durch die vollziehende Gewalt, die Verwaltung, die Justiz oder die Gesetzgebung entzogen.
Die Archive der Organisation und alle ihr gehörenden oder in ihrem Besitz befindlichen Dokumente sind unverletzlich, gleichviel wo sie sich befinden.
Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Regelungen oder Stillhaltemaßnahmen unterworfen zu sein, kann die Organisation
Bei der Ausübung der ihr in § 6 gewährten Rechte berücksichtigt die Organisation alle Vorstellungen eines Mitglieds, das Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, soweit sie dies nach ihrem Dafürhalten tun kann, ohne die Interessen der Organisation zu schädigen.
Die Organisation, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte sind befreit
(Stand: 11.03.2021)
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