Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

ErdölBevG - Erdölbevorratungsgesetz
Gesetz über die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen

Fassung vom 6. April 1998
(BGBl. I Nr. 21 vom 14.04.1998 S. 679; 21.12.2000 S. 1956; 29.10.2001 S. 2785; 10.11.2001 S. 2992; 05.04.2002 S. 1250; 25.11.2003 S. 2304; 31.10.2006 S. 2407; 23.01.2012 S. 74 11aufgehoben Inkrafttreten)
Gl.-Nr.: 754-5



zur aktuellen Fassung

§ 1 Erdölbevorratung

Zur Sicherung der Energieversorgung werden nach Maßgabe dieses Gesetzes Erdöl, Erdölerzeugnisse und -halbfertigerzeugnisse durch den Erdölbevorratungsverband als Vorrat gehalten.

Erster Abschnitt
Errichtung und Aufgaben des Erdölbevorratungsverbandes

§ 2 Errichtung und Aufgaben

(1) Zur Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen wird eine bundesunmittelbare rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen "Erdölbevorratungsverband" errichtet.

(2) Aufgabe des Erdölbevorratungsverbandes ist die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Bevorratungspflicht. Er hat bei seiner Tätigkeit auf die Struktur des Mineralölmarktes Rücksicht zu nehmen.

(3) Der Erdölbevorratungsverband hat seinen Sitz in Hamburg.

§ 3 Bevorratungspflicht

(1) Der Erdölbevorratungsverband hat ab 1. April eines jeden Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres von jeder der Erzeugnisgruppen

  1. Motorenbenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff auf Benzinbasis,
  2. Dieselkraftstoff, leichtes Heizöl, Leuchtöl, Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis und
  3. mittelschweres oder schweres Heizöl

ständig Vorräte in der Höhe zu halten, in der die genannten Erzeugnisse in den letzten drei Kalenderjahren durchschnittlich im Laufe von 90 Tagen pro Jahr eingeführt und im Geltungsbereich dieses Gesetzes hergestellt worden sind. Ist die Vorratspflicht nach Satz 1 niedriger als die Höhe der im letzten Kalenderjahr durchschnittlich im Laufe von 90 Tagen eingeführten und im Geltungsbereich dieses Gesetzes hergestellten Erzeugnisse, hat der Erdölbevorratungsverband innerhalb von 6 Monaten nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt seine Vorräte an diese Höhe anzupassen. Dabei ist die voraussichtliche Entwicklung der Vorratspflicht nach den Daten im laufenden Kalenderjahr zu berücksichtigen. Sind die in Satz 1 genannten Erzeugnisse zur Lagerung in Freizonen oder Zolläger verbracht worden, gelten sie erst mit der Einfuhrabfertigung als eingeführt.

(2) Als Herstellen gilt auch das Bearbeiten oder Mischen von Erdölerzeugnissen oder sonstigen Komponenten, wenn bei dem Bearbeitungs- oder Mischvorgang eines der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Erzeugnisse entsteht oder die Gesamtmenge eines solchen Erzeugnisses vergrößert wird. Wird lediglich die Gesamtmenge vergrößert, so gilt nur die Zusatzmenge als durch den Bearbeitungs- oder Mischvorgang hergestellt. Satz 1 gilt nicht, wenn den bevorratungspflichtigen Erzeugnissen lediglich Stoffe zur Färbung, Kennzeichnung oder zu ähnlichen Zwecken mit einer Gesamtmenge unter 1 vom Hundert als Zusatz beigegeben werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Einzelheiten hinsichtlich Art und Ausmaß dieser Stoffe festzulegen sowie bestimmte Stoffe auszuschließen, soweit die Zielsetzung dieses Gesetzes gefährdet wird.

(3) Als Erzeugnis im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 gilt auch jedes dort nicht genannte Erzeugnis von dem Zeitpunkt an, in dem es zur Verwendung als eines der dort genannten Erzeugnisse bestimmt wird; die Vornahme dieser Bestimmung steht der Herstellung gleich.

(4) Von den in Absatz 1 bezeichneten Mengen sind bei Berechnung der zu haltenden Vorratsmengen abzuziehen

  1. die ausgeführten Mengen mit Ausnahme
    1. der Mengen aus Freizonen und Zollägern, die gemäß Absatz 1 Satz 4 nicht als eingeführt gelten,
    2. des Inhalts der Treibstofftanks von Kraftfahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen,
  2. die zum Bebunkern von Seeschiffen verwendeten Mengen,
  3. die an ausländische Streitkräfte gelieferten Mengen,
  4. die als Betriebsstoff zur Aufrechterhaltung des Herstellungsbetriebes im Sinne des § 4 Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes verwendeten Mengen,
  5. die Mengen, die sich aus dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes geförderten Erdöl herstellen lassen.

(5) Die Umrechnung der im Geltungsbereich dieses Gesetzes geförderten Mengen an Erdöl in die nach Absatz 4 Nr. 5 abzuziehenden Mengen erfolgt nach dem Verhältnis der absatzbereiten Mengen der einzelnen Erzeugnisgruppen des Absatzes 1, die in den im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindlichen Raffinerien im letzten Kalenderjahr hergestellt wurden.

(6) Der Einfuhr oder Ausfuhr steht das sonstige Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

§ 4 Aufteilung der Bestände

Der Erdölbevorratungsverband kann seine Bevorratungspflicht auch durch die Bevorratung mit Erdöl oder Halbfertigerzeugnissen erfüllen. Diese Bestände werden auf die einzelnen Erzeugnisgruppen des § 3 Abs. 1 nach dem Schlüssel des § 3 Abs. 5 angerechnet. Die Aufteilung der Bestände auf Erdöl und Halbfertigerzeugnisse einerseits und die in § 3 Abs. 1 genannten Gruppen von Erdölerzeugnissen andererseits soll so erfolgen, daß die Vorräte innerhalb der in § 29 Abs. 4 genannten Fristen dem Verbrauch zugeführt werden können. Das Nähere bestimmt der Beirat durch Richtlinien.

§ 5 Vorratsbestände

(1) Der Erdölbevorratungsverband erwirbt die zur Erfüllung der Vorratspflicht erforderlichen Bestände.

(2) Der Erdölbevorratungsverband kann zur Erfüllung seiner Vorratspflicht auch Verträge abschließen, mit denen Mitglieder oder Dritte sich verpflichten, Bestände vorrätig zu halten (Delegationen).

(3) Der Abschluß von Verträgen über Delegationen ist nur über Erdölerzeugnisse nach § 3 Abs. 1 und nur insoweit zulässig, als dem Gebot nach § 8 Abs. 3, der Anpassung der Vorratshöhe nach § 3 Abs. 1 oder der Vorratshaltung der Erzeugnisgruppe nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 nicht auf andere Weise wirtschaftlich entsprochen werden kann und die so vorrätig gehaltenen Bestände in einem bestimmten Tank, Tanklager oder einer Kavernenanlage lagern und jederzeit in vollem Umfang dem Erdölbevorratungsverband zur Verfügung stehen. Von Delegationen ausgenommen sind solche Bestände, die sich in Straßentankwagen, Eisenbahnkesselwagen, Schiffen, Tankstellen oder in Rohrleitungs- oder Verarbeitungsanlagen einschließlich deren Verbindungsleitungen befinden. Die Gesamtmenge der Delegationen darf 10 vom Hundert der Bevorratungspflicht nach § 3 Abs. 1 nicht übersteigen. Werden zeitlich begrenzte Vereinbarungen zur Erhaltung der Qualität der vorrätig zu haltenden Erzeugnisse abgeschlossen, braucht insoweit die Höchstgrenze nach Satz 3 nicht eingehalten zu werden.

(4) Für den Erwerb von Vorratsbeständen und den Abschluß von Delegationen legt der Beirat auf Vorschlag des Vorstandes allgemeine und besondere Vergabebedingungen fest.

(5) Die im Eigentum des Erdölbevorratungsverbandes stehenden Vorratsbestände sind angemessen zu versichern.

(6) § 882a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

§ 6 Anpassung an die Vorratspflicht

(1) Ist zum folgenden 1. April eine Erhöhung der bestehenden Vorratspflicht zu erwarten, soll der Erdölbevorratungsverband, soweit wirtschaftlich angezeigt, bereits vorher seine Bestände erhöhen.

(2) Übersteigen die Vorratsbestände die Bevorratungspflicht nach § 3 um mehr als 5 vom Hundert, kann der Erdölbevorratungsverband die Bestände um die über 5 vom Hundert hinausgehende Menge verringern. Vor Veräußerungen ist die voraussichtliche Entwicklung der Vorratspflicht nach den Daten im laufenden Kalenderjahr zu berücksichtigen.

(3) Bei Erwerb und Veräußerung von Vorratsbeständen sind die Grundsätze eines wettbewerblichen Verfahrens zu beachten.

§ 7 Verwendung von Veräußerungserlösen

(1) Die Nettoerlöse aus Bestandsveräußerungen nach § 6 Abs. 2 sind zur Tilgung der für den Erwerb der Vorratsbestände eingegangenen Verbindlichkeiten zu verwenden.

(2) Erreichen die Nettoerlöse in einem Haushaltsjahr nicht die durchschnittlichen Einstandswerte der dem veräußerten Erdöl oder Erzeugnis entsprechenden Bestände (Verluste), so sind in Höhe des Unterschiedsbetrages weitere Verbindlichkeiten aus Beiträgen zu tilgen. Davon kann auf Beschluß des Beirates abgesehen werden, soweit in früheren Haushaltsjahren aus über den entsprechenden durchschnittlichen Einstandswerten liegenden Nettoerlösen (Gewinne) Verbindlichkeiten getilgt wurden. Sind aus Beiträgen innerhalb eines Haushaltsjahres Verbindlichkeiten in Höhe von 5 vom Hundert des gesamten Einstandswertes aller zu Beginn eines Haushaltsjahres vorhandenen Bestände getilgt, so sind die Veräußerungen einzustellen.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann der Beirat beschließen, daß in den Nettoerlösen enthaltene Gewinne wie Beiträge verwendet werden, soweit in früheren Haushaltsjahren Verbindlichkeiten aus Beiträgen getilgt wurden. Auf Beschluß des Beirates können die Gewinne auch dann abweichend von Absatz 1 wie Beiträge verwendet werden, wenn 30 vom Hundert der zur Anschaffung der vorhandenen Bestände und Läger eingegangenen Verbindlichkeiten aus Beitragsaufrundungen und Gewinnen getilgt sind.

(4) Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 sind nur anzuwenden, soweit das Vermögen des Erdölbevorratungsverbandes seine Verbindlichkeiten übersteigt.

(5) Der Beirat entscheidet über die Verwendung der Gewinne, die nach Tilgung der zur Anschaffung der Bestände und Läger eingegangenen Verbindlichkeiten anfallen. Soweit ein entsprechender Beschluß nicht zustande kommt, sind die Gewinne in eine gesonderte Rücklage einzustellen.

(6) Auf die Veräußerung von Lagereinrichtungen sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

§ 8 Lagerung der Bestände

(1) Der Erdölbevorratungsverband schließt zum Zwecke der Bevorratung insbesondere Kauf-, Miet- und Lagerverträge über ober- und unterirdischen Vorratsraum ab. § 5 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.

(2) Bei einer Verringerung der Vorratsbestände nach § 6 Abs. 2 sind die Lagerkapazitäten anzupassen. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Bei der Bevorratung sind Vorratsraum und Vorratsbestände regional ausgewogen zu verteilen. Die Vorräte können verstärkt in einzelnen Regionen gelagert werden, soweit dies aus technischen und wirtschaftlichen Gründen erforderlich und die Versorgung der anderen Regionen gesichert ist. Das Nähere bestimmt der Beirat durch Richtlinien.

Zweiter Abschnitt
Mitgliedschaft, Organe und Satzung des Erdölbevorratungsverbandes

§ 9 Mitglieder

(1) Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes ist, wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen die in § 3 Abs. 1 genannten Erdölerzeugnisse einführt oder für eigene Rechnung im Geltungsbereich dieses Gesetzes herstellt oder herstellen läßt. Die Mitgliedschaft wird nicht durch die Einfuhr von Motorenbenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff auf Benzinbasis, Dieselkraftstoff oder Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis begründet, sofern diese Erzeugnisse in den Treibstofftanks von Kraftfahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen eingeführt werden.

(2) Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfremden über den Erwerb der Erdölerzeugnisse zum Zwecke der Einfuhr (Einfuhrvertrag) zugrunde, so ist nur der gebietsansässige Vertragspartner Einführer im Sinne dieses Gesetzes und damit Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes. Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen der Waren tätig wird, ist nicht Einführer.

(3) Werden die in § 3 Abs. 1 genannten Erdölerzeugnisse von einem Gebietsfremden eingeführt, so ist Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes der erste bestimmungsgemäße Empfänger mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Läßt ein Gebietsfremder die Erdölerzeugnisse für eigene Rechnung herstellen, so ist Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes derjenige, der sie für ihn im Geltungsbereich dieses Gesetzes herstellt.

(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der erstmaligen Erfüllung eines der Tatbestände des Absatzes 1. Dies gilt auch im Fall des Absatzes 3.

(5) Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein die Mitgliedschaft begründender Tatbestand nicht mehr erfüllt wurde.

§ 10 Organe

Organe des Erdölbevorratungsverbandes sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Beirat,
  3. der Vorstand.

§ 11 Satzung

(1) Der Erdölbevorratungsverband gibt sich eine Satzung. Die Satzung und ihre Änderungen werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen und bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.

(2) Die Satzung kann vorsehen, daß die Mitgliedsbeiträge in den Rechnungen der Mitglieder getrennt auszuweisen sind.

(3) Die Satzung und ihre Änderungen sind im Bundesanzeiger bekanntzumachen.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Erdölbevorratungsverbandes. Die Mitglieder sind spätestens vier Wochen vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung zu laden. Sie gelten als geladen, wenn die Ladung zu diesem Zeitpunkt im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes und des Beirates sowie über die sonstigen ihr durch dieses Gesetz oder die Satzung übertragenen Angelegenheiten.

(4) Der Vorstand hat einmal im Haushaltsjahr eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und diese über die Angelegenheiten des Erdölbevorratungsverbandes zu unterrichten. Er hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn diese von 10 vom Hundert der Mitglieder oder von Mitgliedern, deren Stimmen zusammen 15 vom Hundert der Stimmen aller Mitglieder erreichen, schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird.

(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen. Der Vorstand teilt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit.

§ 13 Stimmrecht

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten des Stimmrechts der Mitglieder nach Maßgabe des Absatzes 2 festzulegen.

(2) Jedes Mitglied erhält mindestens eine Stimme. Weitere Stimmen sind Mitgliedern einzuräumen, die eine bestimmte Mindestmenge der in § 3 Abs. 1 genannten Erdölerzeugnisse abzüglich der in § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Mengen hergestellt oder eingeführt haben. Die weiteren Stimmen sind entsprechend der nach Satz 2 maßgeblichen Mindestmenge zu staffeln. Diese Mindestmenge soll so festgelegt werden, daß das Stimmrecht der Mitglieder ihren Anteil am Beitragsaufkommen angemessen berücksichtigt. Gleichzeitig ist dem Schutz berechtigter Minderheitsinteressen und dem Erfordernis der Bildung arbeitsfähiger Mehrheiten Rechnung zu tragen.

§ 14 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus neun Mitgliedern.

(2) Sechs davon werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind natürliche Personen, die Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes sind oder die nach Gesetz, Satzung oder Vertrag zur Vertretung eines Mitgliedes oder von Vereinigungen von Mitgliedern berechtigt sind.

(3) Drei Mitglieder des Beirates sollen aus dem Kreis solcher Unternehmen gewählt werden, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Raffineriebetrieben vorratspflichtige Erzeugnisse herstellen oder die unter dem beherrschenden Einfluß eines solchen Herstellers stehen oder auf ihn einen solchen Einfluß auszuüben vermögen. Drei weitere Mitglieder sollen aus dem Kreis der übrigen Mitglieder gewählt werden.

(4) Als weitere Mitglieder gehören dem Beirat ein vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, ein vom Bundesministerium der Finanzen und ein vom Bundesrat entsandter Vertreter an. Der vom Bundesrat bestimmte Vertreter wird auf jeweils drei Jahre entsandt. Die Bundesministerien und der Bundesrat können ihre Vertreter jederzeit abberufen.

(5) Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter gewählt oder entsandt. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(6) Der Beirat wählt mit seiner Mehrheit aus den gewählten Mitgliedern einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

(7) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Beiratsmitgliedes ist für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied zu wählen. Für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung kann der Beirat ein neues Mitglied bestellen. Das neue Beiratsmitglied soll aus dem gleichen Mitgliederkreis gewählt oder bestellt werden, dem das ausgeschiedene Mitglied angehört hat.

§ 15 Aufgaben des Beirats

(1) Der Beirat

  1. überwacht die Tätigkeit des Vorstandes,
  2. berät über alle Fragen, die für den Verband von grundsätzlicher Bedeutung sind,
  3. nimmt die sonstigen ihm durch dieses Gesetz oder die Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr.

(2) Im Rahmen seiner Aufgaben kann der Beirat

  1. von dem Vorstand Berichte und Einsicht in die Unterlagen des Verbandes verlangen,
  2. dem Vorstand Weisungen erteilen.

(3) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens sechs seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Beirates werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Jedoch bedürfen die Entscheidungen nach § 16 Abs. 4 und § 18 Abs. 3 und 4, Weisungen an den Vorstand sowie die Bestellung und Abberufung des Vorstandes einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

(4) Beschlüsse des Beirates nach § 5 Abs. 4, § 7 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 und § 22 Abs. 1 bedürfen der Zustimmung der Vertreter des Bundes.

(5) Der Vorsitzende des Beirates vertritt den Erdölbevorratungsverband gegenüber den Mitgliedern des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich.

§ 16 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei Personen, die vom Beirat bestellt werden. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Eine erneute Bestellung ist zulässig. Der Beirat kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grunde vor Ablauf seiner Amtszeit abberufen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus dem Amt aus, so bestellt der Beirat ein neues Mitglied.

(2) Die Geschäftsordnung des Vorstandes bedarf der Zustimmung des Beirates.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind zu einer unparteilichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet.

(4) Können sich die Mitglieder des Vorstandes über die Durchführung eines dem Vorstand obliegenden Geschäftes nicht einigen, so entscheidet auf Anrufung eines Vorstandsmitgliedes der Beirat.

§ 17 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand

  1. führt die Geschäfte des Erdölbevorratungsverbandes,
  2. entscheidet über die Angelegenheiten des Erdölbevorratungsverbandes, die keinem anderen Organ zugewiesen sind und
  3. nimmt die sonstigen ihm durch dieses Gesetz oder die Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr.

(2) Der Vorstand vertritt den Erdölbevorratungsverband gerichtlich und außergerichtlich, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Dritter Abschnitt
Beiträge, Haushaltswesen

§ 18 Beiträge

(1) Die zur Erfüllung der Aufgaben des Erdölbevorratungsverbandes erforderlichen Mittel werden nach Maßgabe einer Beitragssatzung durch Beiträge seiner Mitglieder aufgebracht. Die Beitragssatzung und ihre Änderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.

(2) Die Beiträge werden von den Mitgliedern entsprechend den von ihnen eingeführten und hergestellten Mengen an Erdölerzeugnissen des § 3 Abs. 1 abzüglich der in § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Mengen erhoben.

(3) Das Beitragsvolumen und die Höhe der Beitragssätze in Euro je Tonne werden vor Beginn eines Haushaltsjahres unter Berücksichtigung des im Haushaltsjahr zu erwartenden Mittelbedarfs vom Beirat auf Vorschlag des Vorstandes nach für alle Mitglieder einheitlichen Sätzen je Produktgruppe festgelegt. Die Höhe der Beitragssätze errechnet sich durch Aufteilung der zu erwartenden beitragswirksamen Ausgaben auf die im Haushaltsjahr zu erwartenden eingeführten oder hergestellten Mengen vorratspflichtiger Erzeugnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 abzüglich der in § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Mengen.

(4) Die nach Absatz 3 festgelegten Beitragssätze können im Verlauf eines Haushaltsjahres entsprechend der Kostenentwicklung einmal angepaßt werden. Die Anpassung muß erfolgen, soweit dies zur Deckung des Mittelbedarfs erforderlich ist.

(5) Die Beitragssätze werden im Bundesanzeiger bekanntgemacht.

§ 19 Fälligkeit, Verzinsung und Beitreibung der Beiträge

(1) Die Beiträge sind vom Beitragspflichtigen für jeden Monat zu ermitteln. Sie sind unaufgefordert für einen Monat bis zum Ende des übernächsten Monats an den Erdölbevorratungsverband zu entrichten. Dieser ist berechtigt, in Ausnahmefällen angemessene Sicherheitsleistung für die Beitragszahlung zu verlangen. Näheres regelt die Beitragssatzung.

(2) Wird der Beitrag vom Beitragspflichtigen nicht seiner Verpflichtung entsprechend gezahlt, so ergeht ein Beitragsbescheid.

(3) Eine Aufrechnung gegen die Beitragsschuld findet nicht statt.

(4) Kommt der Schuldner mit der Zahlung des Beitrages in Verzug, so ist der rückständige Beitrag mit einem Zinssatz von 3 vom Hundert über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SFR-Zinssatz) jährlich zu verzinsen. Der am 1. eines Monats geltende Zinssatz ist für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen.

(5) Beiträge und Zinsen werden nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung 1977 vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), beigetrieben. Auf die Verjährung der Beitragsforderungen und Erstattungsansprüche finden die §§ 197ff. BGB Anwendung.

§ 20 Haushalt

(1) Für das Haushaltswesen gelten die §§ 105 bis 109 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), geändert durch das Gesetz zur Änderung der Bundeshaushaltsordnung vom 23. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2133), entsprechend, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Feststellung des Haushaltsplans nach § 106 der Bundeshaushaltsordnung erfolgt durch den Beirat. Hat der Erdölbevorratungsverband einen Haushaltsplan bis zum Beginn des Haushaltsjahres nicht in genehmigungsfähiger Form verabschiedet, wird ein Haushaltsplan vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie auf- und festgestellt.

(3) Das Haushaltsjahr beginnt am 1. April eines Jahres und endet am 31. März des folgenden Jahres.

(4) Über- und außerplanmäßige Ausgaben im Sinne des § 37 der Bundeshaushaltsordnung bedürfen der Einwilligung des Beirats und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.

(5) Zur Aufrechterhaltung der laufenden Geschäftstätigkeit kann der Erdölbevorratungsverband Kredite (Kassenverstärkungskredite) in Höhe der Hälfte eines jährlichen Beitragsaufkommens mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie aufnehmen. Zur Finanzierung der Anschaffung von Vorräten, Lagereinrichtungen und der notwendigen Geschäftsausstattung kann der Erdölbevorratungsverband nach Maßgabe des Haushaltsplanes in dem zur Erfüllung des Gesetzes erforderlichen Umfang Kredite aufnehmen.

§ 21 Rechnungslegung und Rechnungsprüfung

(1) Die Rechnung nach § 109 der Bundeshaushaltsordnung ist der Mitgliederversammlung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorzulegen.

(2) Sie wird unbeschadet der Prüfung durch den Bundesrechnungshof durch Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geprüft. Die Prüfer werden von der Mitgliederversammlung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesrechnungshof bestellt. Der Prüfungsbericht ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorzulegen; das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat dem Bundesrechnungshof die Rechnung und den Prüfungsbericht vorzulegen.

(3) Die Beschlußfassung über die Entlastung obliegt der Mitgliederversammlung.

§ 22 Sonstige Anwendung der Bundeshaushaltsordnung

(1) Abweichend von § 105 Abs. 1 Nr. 2 der Bundeshaushaltsordnung gelten deren §§ 2 bis 86 mit Ausnahme der §§ 4, 5, 10, 18, 23, 26 bis 31, 39, 42, 43 Abs. 1, 44 und 74 entsprechend. Bei den entsprechend anwendbaren Bestimmungen tritt an die Stelle des Bundesministeriums der Finanzen der Beirat.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesrechnungshof weitere Ausnahmen von den Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung zulassen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Erdölbevorratungsverbandes erforderlich ist.

Vierter Abschnitt
Aufsicht

§ 23 Aufsicht

(1) Der Erdölbevorratungsverband untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (Aufsichtsbehörde). Die Aufsicht beschränkt sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, auf die Rechtmäßigkeit der Betätigung des Erdölbevorratungsverbandes. Hierbei hat die Aufsichtsbehörde insbesondere die in den Absätzen 2 bis 4 geregelten Befugnisse.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten des Erdölbevorratungsverbandes unterrichten. Sie kann von den Organen des Erdölbevorratungsverbandes mündliche und schriftliche Berichte verlangen sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern oder einsehen, soweit dies zur Ausübung ihrer Befugnisse erforderlich ist.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse und Anordnungen der Organe des Erdölbevorratungsverbandes, die geltendes Recht verletzen, aufzuheben und zu verlangen, daß Maßnahmen, die auf Grund solcher Beschlüsse oder Anordnungen getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden. Unterlassen Organe des Erdölbevorratungsverbandes Beschlüsse oder Anordnungen, zu denen sie nach geltendem Recht verpflichtet sind, so hat die Aufsichtsbehörde zu verlangen, daß diese Beschlüsse gefaßt oder diese Anordnungen getroffen werden.

(4) Verletzt ein Organ des Erdölbevorratungsverbandes die ihm obliegenden Pflichten und ist dadurch die Erfüllung der dem Erdölbevorratungsverband durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben gefährdet, so kann die Aufsichtsbehörde einen Beauftragten bestellen, der die Befugnisse des seine Pflichten verletzenden Organs und dessen Vorsitzenden ausübt, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Erdölbevorratungsverbandes erforderlich ist. Hat der Vorstand oder der Beirat nicht die in diesem Gesetz vorgeschriebene Mindestzahl von Mitgliedern, so hat die Aufsichtsbehörde dem Erdölbevorratungsverband vorbehaltlich des § 14 Abs. 7 Satz 2 eine Frist zur ordnungsgemäßen Bildung dieser Organe zu setzen. Nach Ablauf der Frist kann die Aufsichtsbehörde Beauftragte bestellen, die die Rechte der fehlenden Mitglieder der Organe wahrnehmen.

Fuenfter Abschnitt
Auflösung

§ 24 Auflösung

(1) Die Auflösung des Erdölbevorratungsverbandes erfolgt durch Gesetz, das auch die Verwendung des dann vorhandenen Vermögens regelt. Die Bundesrepublik Deutschland übernimmt die bei Auflösung noch bestehenden Verbindlichkeiten des Verbandes.

(2) Über das Vermögen des Erdölbevorratungsverbandes findet ein Insolvenzverfahren nicht statt.

§§ 25 bis 28 (weggefallen)

Sechster Abschnitt
Bevorratungsmodalitäten

§ 29 Berücksichtigungsfähige Bestände

(1) Die Vorratspflicht kann nur mit Beständen erfüllt werden, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes befinden. Mit Beständen an Bord eines Seeschiffes kann die Vorratspflicht ohne Rücksicht auf die Nationalität des Schiffes erfüllt werden, wenn sich das Schiff in einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Hafen befindet und der Kapitän sich zum Löschen der Ladung fertig und bereit erklärt hat.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zuzulassen, daß die Vorratspflicht auch mit Beständen erfüllt werden kann, die sich in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft befinden, soweit durch Übereinkommen mit diesen Staaten oder auf Grund von Richtlinien oder Verordnungen des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sichergestellt ist, daß solche Bestände den Zwecken der Vorratspflicht in gleicher Weise wie Bestände im Geltungsbereich dieses Gesetzes nutzbar gemacht werden können.

(3) Die Vorratspflicht kann nicht mit Beständen im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfüllt werden, die auf Grund eines Übereinkommens mit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für einen vorratspflichtigen Unternehmer oder eine sonstige vorratspflichtige Stelle in diesem Staat zur Verfügung gehalten werden (übertragene Bestände).

(4) Die Vorräte sind so zu lagern, daß sie, soweit es sich um die in § 3 Abs. 1 genannten Erzeugnisse handelt, innerhalb von 90 Tagen, soweit es sich um Erdöl oder Halbfertigerzeugnisse handelt, innerhalb von 150 Tagen fortlaufend dem Verbrauch zugeführt werden können. In Ausnahmefällen können die in Satz 1 genannten Fristen bei unterirdischer Lagerung um bis zu 10 vom Hundert überschritten werden, wenn dadurch diese Vorratsräume wirtschaftlicher zu nutzen sind und die Sicherung der Versorgung mit Erzeugnissen nach § 3 Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird.

Siebter Abschnitt
Freigabe von Vorratsbeständen

§ 30 Freigabe von Vorratsbeständen

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, zum Zwecke der Verhütung unmittelbar drohender oder der Behebung eingetretener Störungen in der Energieversorgung oder zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Rechtsakten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen vom 18. November 1974 über ein Internationales Energieprogramm durch Rechtsverordnung zuzulassen, daß vorübergehend geringere Mengen an Erdölerzeugnissen als Vorrat gehalten werden, als nach diesem Gesetz vorgeschrieben ist (Freigabe). Sofern sich die Freigabe auf einen Zeitraum von nicht mehr als sechs Monaten erstreckt, bedarf die Rechtsverordnung nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Rechtsverordnung ist aufzuheben, sobald die ihren Erlaß rechtfertigenden Gründe wegfallen. Soweit es der Zweck der Rechtsverordnung zuläßt, ist sie auf einzelne Erzeugnisse oder Gruppen von Erzeugnissen zu beschränken. Soll lediglich regionalen Störungen entgegengewirkt werden, so kann die Rechtsverordnung auch auf diejenigen nächstgelegenen Vorratslager beschränkt werden, deren Bestände zur Bewältigung der Störung ausreichen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt der Pflicht zur Bevorratung nach den § 3 wieder zu entsprechen ist. Satz 2 gilt entsprechend.

(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Befugnis eingeräumt werden, dem Vorratspflichtigen vorzuschreiben, bestimmte Abnehmer zu beliefern, soweit dies erforderlich ist, um die Versorgung der Bevölkerung oder öffentlicher Einrichtungen mit lebenswichtigen Gütern oder Leistungen sicherzustellen. Die Sicherheit der Energieversorgung insgesamt in den von den Unternehmen belieferten Regionen ist dabei angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden vom Erdölbevorratungsverband gehaltene Bestände freigegeben, so sollen die Vorräte vorrangig den Mitgliedsunternehmen unter angemessener Berücksichtigung ihres Anteils an der Aufbringung der Kosten des Verbandes angeboten werden. Sie sind zu Marktpreisen, jedoch nicht unter Einstandspreisen abzugeben. Als Einstandspreis gilt der durchschnittliche Einstandspreis der dem veräußerten Erdöl oder Erdölerzeugnis entsprechenden Bestände. Das Nähere bestimmt der Beirat durch Richtlinien.

Achter Abschnitt
Melde- und Auskunftspflichten, Ordnungswidrigkeiten

§ 31 Meldepflichten der Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes

Die Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes haben diesem für jeden Kalendermonat bis zum Ende des folgenden Monats schriftlich die zur Berechnung ihres Beitrages und zur Ermittlung der Bevorratungshöhe erforderlichen Angaben zu machen. Näheres regelt die Beitragssatzung.

§ 32 Sonstige Meldepflichten

(1) Der Erdölbevorratungsverband teilt die zur Berechnung der Beiträge von seinen Mitgliedern erhaltenen Angaben dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mit, das berechtigt ist, die Angaben nachzuprüfen.

(2) Der Erdölbevorratungsverband hat dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für jeden abgelaufenen Monat schriftlich die am Monatsende gehaltenen Bestände an Erdöl, Halbfertigerzeugnissen und den in § 3 Abs. 1 genannten Erdölerzeugnissen zu melden.

(3) Der Erdölbevorratungsverband hat bis zum 31. März eines jeden Jahres dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Angaben zu machen, von denen nach § 3 die Berechnung der Vorratsmengen abhängt.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Vorschriften zu erlassen über

  1. Form und Inhalt der nach den Absätzen 2 und 3 vorgeschriebenen Meldungen und Angaben;
  2. die Gliederung und die näheren Einzelheiten, insbesondere den Genauigkeitsgrad und die Art und Weise der Bezeichnung von Personen und Vorratsmengen, der nach den Absätzen 2 und 3 vorgeschriebenen Meldungen und Angaben;
  3. den Zeitpunkt, bis zu dem die Meldungen zu erstatten sind.

§ 33 Auskunftspflichten

(1) Der Erdölbevorratungsverband hat dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf Verlangen innerhalb einer ihm gesetzten Frist die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die es benötigt, um die Erfüllung der Vorratspflicht überwachen und die Richtigkeit der Meldungen und Angaben nach § 32 prüfen zu können.

(2) Die Mitglieder haben dem Erdölbevorratungsverband auf Verlangen innerhalb einer ihnen gesetzten Frist die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die er benötigt, um die Erfüllung ihrer Beitragsverpflichtung überwachen und die Richtigkeit der Angaben nach § 31 prüfen zu können. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß jemand eine die Mitgliedschaft zum Erdölbevorratungsverband begründende Tätigkeit ausübt, so ist er auf Verlangen des Erdölbevorratungsverbandes verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Überprüfung seiner Mitgliedschaft nach § 9 erforderlich sind.

(3) Die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume des Erdölbevorratungsverbandes während der Geschäfts- und Betriebszeit zu betreten und die dort befindlichen Einrichtungen und Unterlagen zu besichtigen und zu prüfen. Dieselben Befugnisse stehen dem Vorstand des Erdölbevorratungsverbandes oder vom Beirat besonders ermächtigten Prüfern gegenüber den Mitgliedern oder solchen Personen zu, bei denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß sie einen die Mitgliedschaft nach § 9 begründenden Tatbestand erfüllen. Die in Satz 2 genannten Personen haben die im Satz 1 bezeichneten Maßnahmen zu dulden.

(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten auch gegenüber Personen, in deren unmittelbarem oder mittelbarem Besitz oder Mitbesitz sich nach Meldung oder Auskunft des Erdölbevorratungsverbandes für diesen als Vorrat gehaltene Bestände an Erdöl, Erdölerzeugnissen oder Halbfertigerzeugnissen befinden oder befunden haben.

(6) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat ein Land auf dessen Verlangen über Tatsachen zu unterrichten, die die Bevorratung in diesem Land betreffen.

§ 34 Mitwirkung der Finanzverwaltung

Die Bundesfinanzbehörden sind berechtigt, die nach § 30 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613; 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Februar 1978 (BGBl. I S. 333), geschützten Verhältnisse der Betroffenen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und dem Erdölbevorratungsverband mitzuteilen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Vorrats- und Meldepflichten nach diesem Gesetz zu überwachen.

§ 35 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 31 als Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes eine zur Beitragsberechnung oder Ermittlung der Bevorratungshöhe erforderliche Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  2. entgegen § 33 Abs. 1 als nach § 33 Abs. 5 Verpflichteter eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht rechtzeitig vorlegt oder entgegen § 33 Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 das Betreten von Betriebsgrundstücken oder Geschäftsräumen oder das Besichtigen oder Prüfen von Einrichtungen oder Unterlagen nicht duldet oder
  3. entgegen § 33 Abs. 2 Satz 1 oder 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht rechtzeitig vorlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Neunter Abschnitt
Anpassung der Vorratshöhe

§ 36 Anpassung der Vorratshöhe

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Zwecke einer möglichst engen Anpassung der Vorratspflicht nach § 3 an Regelungen über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder nach dem Übereinkommen vom 18. November 1974 über ein Internationales Energieprogramm

  1. die für die Berechnung der nach diesem Gesetz zu haltenden Vorratsmengen maßgeblichen Zeitabschnitte um höchstens ein Fuenftel ihrer in § 3 vorgesehenen Dauer zu verkürzen oder zu verlängern,
  2. eine von § 4 abweichende Anrechnung der dort bezeichneten Vorräte zuzulassen.

§ 37 Änderung anderer Vorschriften

§§ 38, 39 (weggefallen)

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion