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Regelwerk

Regeln für Energieverbrauchskennwerte im Wohngebäudebestand

Vom 30. Juli 2009
(BAnz. Nr. 133 vom 08.09.2009 S. 3136)



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 2007

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie werden folgende Regeln für Energieverbrauchskennwerte im Wohngebäudebestand bekannt gemacht.

Diese Bekanntmachung ersetzt die "Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchskennwerte im Wohngebäudebestand" vom 26. Juli 2007 (BAnz. S. 7526).

Allgemeiner Hinweis
Wenn in dieser Bekanntmachung auf Vorschriften der Energieeinsparverordnung ( EnEV) verwiesen wird, ist damit die jeweils geltende EnEV gemeint, es sei denn, es wird ausdrücklich eine andere Fassung der EnEV zitiert.

1 Anwendungsbereich

Die Bekanntmachung enthält Regeln zur vereinfachten Ermittlung von Energieverbrauchskennwerten und zur Witterungsbereinigung im Wohngebäudebestand.

Die Bekanntmachung findet Anwendung, wenn der witterungsbereinigte Energieverbrauch zu ermitteln ist, um Energieausweise für bestehende Wohngebäude auf der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs auszustellen.

2 Ermittlung des Energieverbrauchs

Bei Wohngebäuden ist der Energieverbrauch für Heizung und zentrale Warmwasserbereitung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche anzugeben.

Zur Ermittlung des Energieverbrauchs eines Wohngebäudes sind gemäß § 19 Absatz 3 Satz 1 EnEV

  1. Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von Heizkosten nach der Heizkostenverordnung für das gesamte Gebäude,
  2. andere geeignete Verbrauchsdaten, insbesondere Abrechnungen von Energielieferanten oder sachgerecht durchgeführte Verbrauchsmessungen, oder
  3. eine Kombination von Verbrauchsdaten nach den Nummern 1 und 2

zu verwenden; dabei sind mindestens die drei vorhergehenden Kalenderjahre oder mindestens die drei vorhergehenden Abrechnungsjahre zugrunde zu legen.

Alternativ zur Ermittlung von Verbrauchsdaten für die o. g. vorhergehenden, einzelnen Kalender- oder Abrechnungsjahre, dürfen Verbrauchsdaten für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 36 Monaten ermittelt werden, der die jüngste vorliegende Abrechnungsperiode einschließt; der geänderte § 19 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 EnEV 2009 stellt dies klar. In diesen Fällen ist für die Berechnung des Verbrauchskennwertes nicht das Verfahren nach Nummer 3, sondern das Verfahren nach Nummer 4 dieser Bekanntmachung anzuwenden.

Soweit der Energieverbrauch eines Abrechnungsjahres nicht in Kilowattstunden, sondern als verbrauchte Brennstoffmenge vorliegt, kann eine Umrechnung unter Verwendung der Heizwerte Hi(= unterer Heizwert) aus der jeweils geltenden Heizkostenverordnung vorgenommen werden. Soweit dabei Hi-Werte aus Abrechnungsunterlagen des Energieversorgungsunternehmens oder des Brennstofflieferanten vorliegen, sind diese zu verwenden. Der Energieverbrauch EVg, 12mth, i eines Abrechnungs- oder eines Kalenderjahres (zwölf aufeinander folgende Monate, im Folgenden auch als Zeitabschnitt bezeichnet) eines Wohngebäudes für Heizung und zentrale Warmwasserbereitung ist dann wie folgt zu berechnen:

EVg, 12mth, i = BVg, 12mth, i × Hi (1)

mit

EVg,12mth, i Energieverbrauch in kWh in dem Zeitabschnitt (Abrechnungs- oder Kalenderjahr) i für i = 1 bis n, mit n> 3;
BVg, 12mth, i erfasste verbrauchte Menge des eingesetzten Energieträgers für die Bereitstellung von Wärme für Heizung und zentrale
Warmwasserbereitung in der jeweiligen Mengeneinheit in dem Zeitabschnitt (Abrechnungs- oder Kalenderjahr) i für i = 1 bis n, mit n> 3;
Hi Heizwert in kWh je Mengeneinheit nach Heizkostenverordnung.

Der Energieverbrauchsanteil für zentrale Warmwasserbereitung EVWW, 12mth ist für jeden der in die Ermittlung einbezogenen Zeitabschnitte von zwölf Monaten einzeln zu ermitteln und ergibt sich in Anlehnung an die Heizkostenverordnung:

oder ersatzweise

Der Energieverbrauchsanteil für Heizung EVh, l2mth ist für jeden der einbezogenen Zeitabschnitte wie folgt aus dem erfassten Gesamtenergieverbrauch EVg, l2mth zu ermitteln:

EVh, l2mth, i = EVg, 12mth, i- EVWW, 12mth, i (2)

mit

i Zählindex von 1 bis n, mit> 3.

Wird das Warmwasser dezentral (z.B. elektrisch) hergestellt, bleibt es für die weiteren Betrachtungen unberücksichtigt.

Die für einen Zeitabschnitt von zwölf aufeinander folgenden Monaten ermittelten Energieverbrauchsanteile für Heizung bzw. zentrale Warmwasserbereitung sind im Zahlenwert identisch mit den entsprechenden Energieverbrauchswerten je Jahr für diesen Zeitabschnitt. In den folgenden Berechnungsschritten werden diese Werte mit der Einheit kWh/a verwendet. Dies gilt auch für eine Berechnung von Verbrauchskennwerten nach Nummer 4 dieser Bekanntmachung.

3 Ermittlung des Energieverbrauchskennwertes für einen Zeitraum von dreimal 12 Monaten (drei einzelne Jahreszeiträume)

3.1 Vorgehensweise

Für die Ermittlung des Energieverbrauchskennwertes ist gemäß § 19 Absatz 1 EnEV der witterungsbereinigte Energieverbrauch zu berechnen. Dabei sieht die Energieeinsparverordnung eine Witterungsbereinigung des Energieverbrauchsanteils für Heizung in einer Weise vor, dass nach einem den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Verfahren ein Energieverbrauchskennwert ermittelt wird. Dazu müssen sowohl der Einfluss der Witterung in den jeweiligen Zeitabschnitten (Abrechnungs- oder Kalenderjahr; für die Ermittlung des Verbrauchskennwertes auf der Basis von Verbrauchsdaten für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 36 Monaten siehe zur Witterungsbereinigung Nummer 4 dieser Bekanntmachung) als auch eventuelle Unterschiede zwischen der Witterung am Standort des Gebäudes und der Witterung am Standort "Würzburg", der üblicherweise als durchschnittlicher Referenzstandort für Deutschland gilt (Klimabereinigung), berücksichtigt werden.

Zur Ermittlung des Energieverbrauchskennwertes sind folgende Schritte erforderlich:

  1. Feststellung der für die Ermittlung des Energieverbrauchskennwertes relevanten Zeitabschnitte; fallen Beginn oder Ende eines Zeitabschnittes nicht mit dem Beginn bzw. Ende eines Monats zusammen, so darf auf das nächstliegende entsprechende Datum gerundet werden;
  2. Ermittlung von Klimafaktoren für die Postleitzahl des Gebäudestandortes und für die Zeitabschnitte nach Buchstabe a aus einer Tabelle (im Regelfall aus der unter Nummer 3.2 dieser Bekanntmachung genannten Quelle);
  3. Multiplikation der Energieverbrauchsanteile der relevanten Zeitabschnitte für Heizung mit dem zugehörigen Klimafaktor (Witterungsbereinigung); die Energieverbrauchsanteile für zentrale Warmwasserbereitung werden keiner Witterungsbereinigung unterzogen;
  4. Division der nach Buchstabe c witterungsbereinigten Energieverbrauchsanteile für Heizung und der Energieverbrauchsanteile für zentrale Warmwasserbereitung durch die Gebäudenutzfläche AN nach EnEV;
  5. Addition der beiden nach Buchstabe d berechneten Werte;
  6. Ermittlung des Energieverbrauchskennwertes als Durchschnittswert von mindestens drei nach Buchstabe e berechneten Werten aus aufeinander folgenden Zeitabschnitten.

Alternativ kann die Ermittlung des Energieverbrauchskennwertes auch nach Nummer 4 dieser Bekanntmachung durchgeführt werden.

3.2 Witterungsbereinigung

Die Klimafaktoren, die vom Deutschen Wetterdienst (DWD) im Internet unter www.dwd.de/klimafaktoren bekannt gemacht werden, korrespondieren mit dem o. g. Verfahren. Sie werden laufend aktualisiert.

Es dürfen auch andere als die vom Deutschen Wetterdienst bekannt gemachten Klimafaktoren verwendet werden:

In diesen Fällen ist sicherzustellen, dass die oben genannten Ziele der Witterungsbereinigung erreicht werden, dass die Wetterstation die Witterung am Standort des Gebäudes in mit dem Regelverfahren vergleichbarer Genauigkeit abbildet und dass die Klimafaktoren und das gewählte Verfahren zusammenpassen.

Der Energieverbrauchsanteil für Heizung EVh, 12mth ist für jeden einzelnen der einbezogenen Zeitabschnitte (Abrechnungs- oder Kalenderjahr) von zwölf Monaten wie folgt zu bereinigen und auf die nach der EnEV zu bestimmende Gebäudenutzfläche AN zu beziehen.

Der witterungsbereinigte Energieverbrauchskennwert evhb, 12mth, i für Heizung ergibt sich wie folgt:

evhb, 12mth, i = EVh, l2mth, i+ fKlima, 12mth, i/ AN (3)

mit

EVh, 12mth, i Energieverbrauchsanteil für Heizung in dem maßgeblichen Zeitabschnitt i in kWh/a;
fKlima, 12mth, i Klimafaktor für den Zeitabschnitt i;
AN Gebäudenutzfläche nach EnEV in m2;
i Zählindex von 1 bis n, mit n> 3.

3.3 Energieverbrauchskennwert

Der witterungsbereinigte Energieverbrauchskennwert evb,l2mth,i für Heizung und zentrale Warmwasserbereitung ergibt sich für jeden einzelnen einbezogenen Zeitabschnitt von zwölf Monaten wie folgt:

evhb, 12mth, i = evhb, 12mth, i + EVWW, l2mth, i / AN (4)

mit

evhb, 12mth, witterungsbereinigter Energieverbrauchskennwert für Heizung in dem maßgeblichen Zeitabschnitt i in kWh/(m2×a)
nach Nummer 3.2 dieser Bekanntmachung;
EVWW, l2mth, i Energieverbrauchsanteil für zentrale Warmwasserbereitung in dem maßgeblichen Zeitabschnitt i in kWh/a;
AN Gebäudenutzfläche nach EnEV in m2;
i Zählindex von 1 bis n, mit n> 3.

Der witterungsbereinigte Energieverbrauchskennwert evb des Gebäudes für den gesamten Zeitraum aus mindestens drei vorhergehenden Zeitabschnitten ergibt sich als Durchschnittswert der witterungsbereinigten Energieverbrauchskennwerte dieser Zeitabschnitte.

(5)

mit

evhb, 12mth, witterungsbereinigter Energieverbrauchskennwert für Heizung in dem maßgeblichen Zeitabschnitt i in kWh/(m2×a)
n Anzahl der Zeitabschnitte; n> 3.
i Zählindex von 1 bis n.

4 Ermittlung des Energieverbrauchskennwertes für einen Zeitraum von mindestens 36 Monaten

4.1 Vorgehensweise

Alternativ zu dem Verfahren nach Nummer 3 dieser Bekanntmachung kann ein Energieverbrauchskennwert nach Maßgabe der nachfolgenden Regeln für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 36 Monaten ermittelt werden.

Soweit der Energieverbrauch für Heizung und zentrale Warmwasserbereitung eines Zeitraums nicht in Kilowattstunden, sondern als verbrauchte Brennstoffmenge vorliegt, ist Gleichung (1) in Nummer 2 dieser Bekanntmachung sinngemäß anzuwenden.

Zur Ermittlung des Energieverbrauchsanteils für zentrale Warmwasserbereitung ist das in Nummer 2 dieser Bekanntmachung beschriebene Verfahren sinngemäß anzuwenden.

Abweichend von Nummer 3 dieser Bekanntmachung wird zur Witterungsbereinigung des Energieverbrauchs der Einfluss der Witterung über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 36 Monaten ermittelt. Dazu sind folgende Schritte erforderlich:

  1. Feststellung des für die Ermittlung des Energieverbrauchskennwertes maßgeblichen Zeitraums von mindestens 36 Monaten; fallen Beginn und Ende eines Zeitraums nicht mit dem Beginn oder Ende eines Monats zusammen, so darf auf das nächstliegende entsprechende Datum gerundet werden;
  2. Für die Postleitzahl des Gebäudestandortes und beginnend vom letzten Tag des maßgeblichen Zeitraums: rückwirkende Bestimmung von mindestens drei Klimafaktoren

    Nummer 3.2 dieser Bekanntmachung ist sinngemäß anzuwenden.

  3. Berechnung des arithmetischen Mittels der nach Buchstabe b ermittelten Klimafaktoren;
  4. Multiplikation des Energieverbrauchsanteils für Heizung mit dem nach Buchstabe c für den Erfassungszeitraum bestimmten maßgeblichen mittleren Klimafaktor (Witterungsbereinigung); der Energieverbrauchsanteil für zentrale Warmwasserbereitung wird keiner Witterungsbereinigung unterzogen;
  5. Division des nach Buchstabe d witterungsbereinigten Energieverbrauchsanteils für Heizung und des Energieverbrauchsanteils für zentrale Warmwasserbereitung durch die Gebäudenutzfläche AN gemäß EnEV und zeitliche Bereinigung der Kennwerte auf den Zeitraum eines Jahres;
  6. Addition der beiden nach Buchstabe e berechneten Werte.

4.2 Witterungsbereinigung

Der Energieverbrauchsanteil für Heizung EVh, Zeitraum ist für den maßgeblichen Zeitraum wie folgt zu bereinigen und auf die nach der EnEV zu bestimmende Gebäudenutzfläche AN zu beziehen. Der witterungsbereinigte mittlere Energieverbrauchskennwert für Heizung eVhb in dem maßgeblichen Zeitraum von mindestens 36 Monaten in kWh/( m2×a) ergibt sich wie folgt:

(6)

mit

EVh, Zeitraum Energieverbrauch Heizung in dem maßgeblichen Zeitraum von mindestens 36 Monaten in kWh/a;
AN Gebäudenutzfläche nach EnEV in m2;
_
fKlima

arithmetisches Mittel der Klimafaktoren für den maßgeblichen Zeitraum;
nmth Anzahl der Monate des maßgeblichen Zeitraums, mit nmth> 36.

4.3 Energieverbrauchskennwert

Der auf einen Zeitraum von zwölf Monaten umgerechnete mittlere Energieverbrauchskennwert
_
eVb,12mth

für Heizung und zentrale Warmwasserbereitung ergibt sich aus dem maßgeblichen Zeitraum wie folgt:
(7)

mit

eVhb witterungsbereinigter Energieverbrauchskennwert für Heizung in dem maßgeblichen Zeitraum von mindestens
36 Monaten in kWh/(m2×a) nach Nummer 4.2 dieser Bekanntmachung;
EVWW, Zeitraum Energieverbrauchsanteil für zentrale Warmwasserbereitung in dem maßgeblichen Zeitraum von mindestens 36 Monaten in kWh/a.
AN Gebäudenutzfläche nach EnEV in m2;
nmth Anzahl der Monate des maßgeblichen Zeitraums, mit nmth> 36.

Der auf einen Zeittraum von zwölf Monaten umgerechnete mittlere Energieverbrauchskennwert eVb,12mth für Heizung und zentrale Warmwasserbereitung ist im Zahlenwert identisch mit dem witterungsbereinigten Energieverbrauchskennwert eVb * des Gebäudes.

5 Berücksichtigung von längeren Leerständen

Längere Leerstände sind gemäß § 19 Absatz 3 Satz 2 EnEV bei der Ermittlung des Energieverbrauchs rechnerisch angemessen zu berücksichtigen. Im Grundsatz liegt längerer Leerstand bei einem Leerstandsfaktor fleer größer oder gleich 0,05 nach Nummer 5.2 dieser Bekanntmachung vor.

Das nachfolgend beschriebene Verfahren kann auf Nummer 4 dieser Bekanntmachung angewendet werden, wenn der Leerstandsfaktor höchstens 0,3 nach Nummer 5.2 dieser Bekanntmachung ist.

5.1 Vorgehensweise

  1. Bestimmung eines Leerstandsfaktors fleer nach Nummer 5.2 dieser Bekanntmachung. Der Leerstandsfaktor ist methodisch mit einer Toleranz von maximal ± 10% zu ermitteln.
  2. Überprüfung, ob und inwieweit ein "längerer Leerstand" gemäß § 19 Absatz 3 Satz 2 EnEV vorliegt (siehe Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 5.2 dieser Bekanntmachung).
  3. Berechnung der jeweiligen Leerstandszuschläge für den Energieverbrauch für Heizung und zentrale Warmwasserbereitung aus dem Leerstandsfaktors teer und dem erfassten Energieverbrauch für Heizung und zentrale Warmwasserbereitung:
    ΔEVh = 0,5 × fleer × EVh, leer (8)
    ΔEVWW = fleer × EVWW, leer (9)

    mit

    ΔEVh Leerstandszuschlag für den Energieverbrauchsanteil für Heizung in kWh;
    ΔEVWW Leerstandszuschlag für den Energieverbrauchsanteil für zentrale Warmwasserbereitung in kWh;
    fleer Leerstandsfaktor nach Nummer 5.2 dieser Bekanntmachung;
    EVh, leer Energieverbrauchsanteil für Heizung bei längerem Leerstand in kWh;
    EVWW, leer Energieverbrauchsanteil für zentrale Warmwasserbereitung bei längerem Leerstand in kWh.
  4. Addition von erfasstem Energieverbrauchsanteil (Heizung und zentrale Warmwasserbereitung) und dem jeweils berechneten Leerstandszuschlag
    EVh = ΔEVh+ EVh, leer (10)
    EVWW = ΔEVWW+ EVWW, leer (11)
    Der Leerstandszuschlag kann im Energieausweis unter "Verbrauchserfassung" nachvollziehbar in einer gesonderten Zeile dargestellt werden.

5.2 Leerstandsfaktor

Der Leerstandsfaktor teer für ein Gebäude berücksichtigt den jeweils flächen- und. zeitanteiligen Leerstand. Er wird wie folgt berechnet:

(12)

mit

fleer Leerstandsfaktor;
Aleer, i Leerstand einer Teilfläche i in m2;
AN Gebäudenutzfläche nach EnEV in m2;
tleer, i Dauer des Leerstandes einer Teilfläche i in Monaten;
tgesam zusammenhängender Zeitraum zur Ermittlung der Verbrauchskennwerte in Monaten, mit tgesamt = 36 Monate.

Für die Leerstandsbereinigung des Energieverbrauchsanteils für zentrale Warmwasserbereitung sind sämtliche Leerstandszeiten zu berücksichtigen, für die Leerstandsbereinigung des Energieverbrauchsanteils für Heizung nur die Leerstände in den Monaten Oktober bis März.

Liegt der Ermittlung der Verbrauchskennwerte ein zusammenhängender Zeitraum tgesamt von mehr als 36 Monaten zugrunde, ist der Leerstandsfaktor auf diesen Zeitraum bezogen zu ermitteln.

___________

*) im Muster in Anlage 6 EnEV als "Durchschnitt" in kWh/(m2×a) bezeichnet

ENDE

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