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Regeln für Energieverbrauchskennwerte im Wohngebäudebestand
Vom 30. Juli 2009
(BAnz. Nr. 133 vom 08.09.2009 S. 3136)
Archiv: 2007
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie werden folgende Regeln für Energieverbrauchskennwerte im Wohngebäudebestand bekannt gemacht.
Diese Bekanntmachung ersetzt die "Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchskennwerte im Wohngebäudebestand" vom 26. Juli 2007 (BAnz. S. 7526).
Allgemeiner Hinweis
Wenn in dieser Bekanntmachung auf Vorschriften der Energieeinsparverordnung ( EnEV) verwiesen wird, ist damit die jeweils geltende EnEV gemeint, es sei denn, es wird ausdrücklich eine andere Fassung der EnEV zitiert.
1 Anwendungsbereich
Die Bekanntmachung enthält Regeln zur vereinfachten Ermittlung von Energieverbrauchskennwerten und zur Witterungsbereinigung im Wohngebäudebestand.
Die Bekanntmachung findet Anwendung, wenn der witterungsbereinigte Energieverbrauch zu ermitteln ist, um Energieausweise für bestehende Wohngebäude auf der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs auszustellen.
2 Ermittlung des Energieverbrauchs
Bei Wohngebäuden ist der Energieverbrauch für Heizung und zentrale Warmwasserbereitung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche anzugeben.
Zur Ermittlung des Energieverbrauchs eines Wohngebäudes sind gemäß § 19 Absatz 3 Satz 1 EnEV
zu verwenden; dabei sind mindestens die drei vorhergehenden Kalenderjahre oder mindestens die drei vorhergehenden Abrechnungsjahre zugrunde zu legen.
Alternativ zur Ermittlung von Verbrauchsdaten für die o. g. vorhergehenden, einzelnen Kalender- oder Abrechnungsjahre, dürfen Verbrauchsdaten für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 36 Monaten ermittelt werden, der die jüngste vorliegende Abrechnungsperiode einschließt; der geänderte § 19 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 EnEV 2009 stellt dies klar. In diesen Fällen ist für die Berechnung des Verbrauchskennwertes nicht das Verfahren nach Nummer 3, sondern das Verfahren nach Nummer 4 dieser Bekanntmachung anzuwenden.
Soweit der Energieverbrauch eines Abrechnungsjahres nicht in Kilowattstunden, sondern als verbrauchte Brennstoffmenge vorliegt, kann eine Umrechnung unter Verwendung der Heizwerte Hi(= unterer Heizwert) aus der jeweils geltenden Heizkostenverordnung vorgenommen werden. Soweit dabei Hi-Werte aus Abrechnungsunterlagen des Energieversorgungsunternehmens oder des Brennstofflieferanten vorliegen, sind diese zu verwenden. Der Energieverbrauch EVg, 12mth, i eines Abrechnungs- oder eines Kalenderjahres (zwölf aufeinander folgende Monate, im Folgenden auch als Zeitabschnitt bezeichnet) eines Wohngebäudes für Heizung und zentrale Warmwasserbereitung ist dann wie folgt zu berechnen:
EVg, 12mth, i = BVg, 12mth, i × Hi | (1) |
mit
EVg,12mth, i | Energieverbrauch in kWh in dem Zeitabschnitt (Abrechnungs- oder Kalenderjahr) i für i = 1 bis n, mit n> 3; |
BVg, 12mth, i | erfasste verbrauchte Menge des eingesetzten Energieträgers für die Bereitstellung von Wärme für Heizung und zentrale Warmwasserbereitung in der jeweiligen Mengeneinheit in dem Zeitabschnitt (Abrechnungs- oder Kalenderjahr) i für i = 1 bis n, mit n> 3; |
Hi | Heizwert in kWh je Mengeneinheit nach Heizkostenverordnung. |
Der Energieverbrauchsanteil für zentrale Warmwasserbereitung EVWW, 12mth ist für jeden der in die Ermittlung einbezogenen Zeitabschnitte von zwölf Monaten einzeln zu ermitteln und ergibt sich in Anlehnung an die Heizkostenverordnung:
oder ersatzweise
Der Energieverbrauchsanteil für Heizung EVh, l2mth ist für jeden der einbezogenen Zeitabschnitte wie folgt aus dem erfassten Gesamtenergieverbrauch EVg, l2mth zu ermitteln:
EVh, l2mth, i = EVg, 12mth, i- EVWW, 12mth, i | (2) |
mit
i Zählindex von 1 bis n, mit> 3.
Wird das Warmwasser dezentral (z.B. elektrisch) hergestellt, bleibt es für die weiteren Betrachtungen unberücksichtigt.
Die für einen Zeitabschnitt von zwölf aufeinander folgenden Monaten ermittelten Energieverbrauchsanteile für Heizung bzw. zentrale Warmwasserbereitung sind im Zahlenwert identisch mit den entsprechenden Energieverbrauchswerten je Jahr für diesen Zeitabschnitt. In den folgenden Berechnungsschritten werden diese Werte mit der Einheit kWh/a verwendet. Dies gilt auch für eine Berechnung von Verbrauchskennwerten nach Nummer 4 dieser Bekanntmachung.
3 Ermittlung des Energieverbrauchskennwertes für einen Zeitraum von dreimal 12 Monaten (drei einzelne Jahreszeiträume)
3.1 Vorgehensweise
Für die Ermittlung des Energieverbrauchskennwertes ist gemäß § 19 Absatz 1 EnEV der witterungsbereinigte Energieverbrauch zu berechnen. Dabei sieht die Energieeinsparverordnung eine Witterungsbereinigung des Energieverbrauchsanteils für Heizung in einer Weise vor, dass nach einem den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Verfahren ein Energieverbrauchskennwert ermittelt wird. Dazu müssen sowohl der Einfluss der Witterung in den jeweiligen Zeitabschnitten (Abrechnungs- oder Kalenderjahr; für die Ermittlung des Verbrauchskennwertes auf der Basis von Verbrauchsdaten für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 36 Monaten siehe zur Witterungsbereinigung Nummer 4 dieser Bekanntmachung) als auch eventuelle Unterschiede zwischen der Witterung am Standort des Gebäudes und der Witterung am Standort "Würzburg", der üblicherweise als durchschnittlicher Referenzstandort für Deutschland gilt (Klimabereinigung), berücksichtigt werden.
Zur Ermittlung des Energieverbrauchskennwertes sind folgende Schritte erforderlich:
Alternativ kann die Ermittlung des Energieverbrauchskennwertes auch nach Nummer 4 dieser Bekanntmachung durchgeführt werden.
3.2 Witterungsbereinigung
Die Klimafaktoren, die vom Deutschen Wetterdienst (DWD) im Internet unter www.dwd.de/klimafaktoren bekannt gemacht werden, korrespondieren mit dem o. g. Verfahren. Sie werden laufend aktualisiert.
Es dürfen auch andere als die vom Deutschen Wetterdienst bekannt gemachten Klimafaktoren verwendet werden:
In diesen Fällen ist sicherzustellen, dass die oben genannten Ziele der Witterungsbereinigung erreicht werden, dass die Wetterstation die Witterung am Standort des Gebäudes in mit dem Regelverfahren vergleichbarer Genauigkeit abbildet und dass die Klimafaktoren und das gewählte Verfahren zusammenpassen.
Der Energieverbrauchsanteil für Heizung EVh, 12mth ist für jeden einzelnen der einbezogenen Zeitabschnitte (Abrechnungs- oder Kalenderjahr) von zwölf Monaten wie folgt zu bereinigen und auf die nach der EnEV zu bestimmende Gebäudenutzfläche AN zu beziehen.
Der witterungsbereinigte Energieverbrauchskennwert evhb, 12mth, i für Heizung ergibt sich wie folgt:
evhb, 12mth, i = EVh, l2mth, i+ fKlima, 12mth, i/ AN | (3) |
mit
EVh, 12mth, i | Energieverbrauchsanteil für Heizung in dem maßgeblichen Zeitabschnitt i in kWh/a; |
fKlima, 12mth, i | Klimafaktor für den Zeitabschnitt i; |
AN | Gebäudenutzfläche nach EnEV in m2; |
i | Zählindex von 1 bis n, mit n> 3. |
3.3 Energieverbrauchskennwert
Der witterungsbereinigte Energieverbrauchskennwert evb,l2mth,i für Heizung und zentrale Warmwasserbereitung ergibt sich für jeden einzelnen einbezogenen Zeitabschnitt von zwölf Monaten wie folgt:
evhb, 12mth, i = evhb, 12mth, i + EVWW, l2mth, i / AN | (4) |
mit
evhb, 12mth, | witterungsbereinigter Energieverbrauchskennwert für Heizung in dem maßgeblichen Zeitabschnitt i in kWh/(m2×a) nach Nummer 3.2 dieser Bekanntmachung; |
EVWW, l2mth, i | Energieverbrauchsanteil für zentrale Warmwasserbereitung in dem maßgeblichen Zeitabschnitt i in kWh/a; |
AN | Gebäudenutzfläche nach EnEV in m2; |
i | Zählindex von 1 bis n, mit n> 3. |
Der witterungsbereinigte Energieverbrauchskennwert evb des Gebäudes für den gesamten Zeitraum aus mindestens drei vorhergehenden Zeitabschnitten ergibt sich als Durchschnittswert der witterungsbereinigten Energieverbrauchskennwerte dieser Zeitabschnitte.
(5) |
mit
evhb, 12mth, | witterungsbereinigter Energieverbrauchskennwert für Heizung in dem maßgeblichen Zeitabschnitt i in kWh/(m2×a) |
n | Anzahl der Zeitabschnitte; n> 3. |
i | Zählindex von 1 bis n. |
4 Ermittlung des Energieverbrauchskennwertes für einen Zeitraum von mindestens 36 Monaten
4.1 Vorgehensweise
Alternativ zu dem Verfahren nach Nummer 3 dieser Bekanntmachung kann ein Energieverbrauchskennwert nach Maßgabe der nachfolgenden Regeln für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 36 Monaten ermittelt werden.
Soweit der Energieverbrauch für Heizung und zentrale Warmwasserbereitung eines Zeitraums nicht in Kilowattstunden, sondern als verbrauchte Brennstoffmenge vorliegt, ist Gleichung (1) in Nummer 2 dieser Bekanntmachung sinngemäß anzuwenden.
Zur Ermittlung des Energieverbrauchsanteils für zentrale Warmwasserbereitung ist das in Nummer 2 dieser Bekanntmachung beschriebene Verfahren sinngemäß anzuwenden.
Abweichend von Nummer 3 dieser Bekanntmachung wird zur Witterungsbereinigung des Energieverbrauchs der Einfluss der Witterung über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 36 Monaten ermittelt. Dazu sind folgende Schritte erforderlich:
Nummer 3.2 dieser Bekanntmachung ist sinngemäß anzuwenden.
4.2 Witterungsbereinigung
Der Energieverbrauchsanteil für Heizung EVh, Zeitraum ist für den maßgeblichen Zeitraum wie folgt zu bereinigen und auf die nach der EnEV zu bestimmende Gebäudenutzfläche AN zu beziehen. Der witterungsbereinigte mittlere Energieverbrauchskennwert für Heizung eVhb in dem maßgeblichen Zeitraum von mindestens 36 Monaten in kWh/( m2×a) ergibt sich wie folgt:
(6) |
mit
EVh, Zeitraum | Energieverbrauch Heizung in dem maßgeblichen Zeitraum von mindestens 36 Monaten in kWh/a; |
AN | Gebäudenutzfläche nach EnEV in m2; |
_ fKlima |
arithmetisches Mittel der Klimafaktoren für den maßgeblichen Zeitraum; |
nmth | Anzahl der Monate des maßgeblichen Zeitraums, mit nmth> 36. |
4.3 Energieverbrauchskennwert
Der auf einen Zeitraum von zwölf Monaten umgerechnete mittlere Energieverbrauchskennwert
_
eVb,12mth
(7) |
mit
eVhb | witterungsbereinigter Energieverbrauchskennwert für Heizung in dem maßgeblichen Zeitraum von mindestens 36 Monaten in kWh/(m2×a) nach Nummer 4.2 dieser Bekanntmachung; |
EVWW, Zeitraum | Energieverbrauchsanteil für zentrale Warmwasserbereitung in dem maßgeblichen Zeitraum von mindestens 36 Monaten in kWh/a. |
AN | Gebäudenutzfläche nach EnEV in m2; |
nmth | Anzahl der Monate des maßgeblichen Zeitraums, mit nmth> 36. |
Der auf einen Zeittraum von zwölf Monaten umgerechnete mittlere Energieverbrauchskennwert eVb,12mth für Heizung und zentrale Warmwasserbereitung ist im Zahlenwert identisch mit dem witterungsbereinigten Energieverbrauchskennwert eVb * des Gebäudes.
5 Berücksichtigung von längeren Leerständen
Längere Leerstände sind gemäß § 19 Absatz 3 Satz 2 EnEV bei der Ermittlung des Energieverbrauchs rechnerisch angemessen zu berücksichtigen. Im Grundsatz liegt längerer Leerstand bei einem Leerstandsfaktor fleer größer oder gleich 0,05 nach Nummer 5.2 dieser Bekanntmachung vor.
Das nachfolgend beschriebene Verfahren kann auf Nummer 4 dieser Bekanntmachung angewendet werden, wenn der Leerstandsfaktor höchstens 0,3 nach Nummer 5.2 dieser Bekanntmachung ist.
5.1 Vorgehensweise
ΔEVh = 0,5 × fleer × EVh, leer | (8) |
ΔEVWW = fleer × EVWW, leer | (9) |
mit
ΔEVh | Leerstandszuschlag für den Energieverbrauchsanteil für Heizung in kWh; |
ΔEVWW | Leerstandszuschlag für den Energieverbrauchsanteil für zentrale Warmwasserbereitung in kWh; |
fleer | Leerstandsfaktor nach Nummer 5.2 dieser Bekanntmachung; |
EVh, leer | Energieverbrauchsanteil für Heizung bei längerem Leerstand in kWh; |
EVWW, leer | Energieverbrauchsanteil für zentrale Warmwasserbereitung bei längerem Leerstand in kWh. |
EVh = ΔEVh+ EVh, leer | (10) |
EVWW = ΔEVWW+ EVWW, leer | (11) |
Der Leerstandszuschlag kann im Energieausweis unter "Verbrauchserfassung" nachvollziehbar in einer gesonderten Zeile dargestellt werden. |
5.2 Leerstandsfaktor
Der Leerstandsfaktor teer für ein Gebäude berücksichtigt den jeweils flächen- und. zeitanteiligen Leerstand. Er wird wie folgt berechnet:
(12) |
mit
fleer | Leerstandsfaktor; |
Aleer, i | Leerstand einer Teilfläche i in m2; |
AN | Gebäudenutzfläche nach EnEV in m2; |
tleer, i | Dauer des Leerstandes einer Teilfläche i in Monaten; |
tgesam | zusammenhängender Zeitraum zur Ermittlung der Verbrauchskennwerte in Monaten, mit tgesamt = 36 Monate. |
Für die Leerstandsbereinigung des Energieverbrauchsanteils für zentrale Warmwasserbereitung sind sämtliche Leerstandszeiten zu berücksichtigen, für die Leerstandsbereinigung des Energieverbrauchsanteils für Heizung nur die Leerstände in den Monaten Oktober bis März.
Liegt der Ermittlung der Verbrauchskennwerte ein zusammenhängender Zeitraum tgesamt von mehr als 36 Monaten zugrunde, ist der Leerstandsfaktor auf diesen Zeitraum bezogen zu ermitteln.
___________
*) im Muster in Anlage 6 EnEV als "Durchschnitt" in kWh/(m2×a) bezeichnet
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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