Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie werden folgende Regeln für Energieverbrauchskennwerte im Wohngebäudebestand bekannt gemacht.
Allgemeiner Hinweis
Wenn in dieser Bekanntmachung auf Vorschriften der EnEV verwiesen wird, ist damit die am 26. Juli 2007 im Bundesgesetzblatt Teil I S. 1519 verkündete Energieeinsparverordnung EnEV vom 24. Juli 2007 gemeint, die am 1. Oktober 2007 in Kraft tritt. Es sei denn, es wird ausdrücklich eine andere Fassung der EnEV zitiert. Die Bekanntmachungen können im Zusammenhang mit der Übergangsvorschrift des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 der EnEV in der Fassung des Beschlusses der Bundesregierung vom 25. April 2007 genutzt werden.
Die Bekanntmachung enthält Regeln zur vereinfachten Ermittlung von Energieverbrauchskennwerten und zur Witterungsbereinigung im Wohngebäudebestand.
Die Bekanntmachung findet Anwendung, wenn der witterungsbereinigte Energieverbrauch zu ermitteln ist, um Energieausweise für bestehende Wohngebäude auf der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs auszustellen.
Bei Wohngebäuden ist der Energieverbrauch für Heizung und zentrale Warmwasserbereitung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche anzugeben.
Zur Ermittlung des Energieverbrauchs eines Wohngebäudes sind gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 EnEV
Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von Heizkosten nach der Heizkostenverordnung für das gesamte Gebäude,
andere geeignete Verbrauchsdaten, insbesondere Abrechnungen von Energielieferanten oder sachgerecht durchgeführte Verbrauchsmessungen, oder
eine Kombination von Verbrauchsdaten nach den Nummern 1 und 2
zu verwenden; dabei sind mindestens die drei vorhergehenden Kalenderjahre oder mindestens die drei vorhergehenden Abrechnungsjahre zugrunde zu legen.
Wohnungsähnliche Nutzungen (z.B. Praxisräume von Ärzten, Rechtsanwälten etc.) müssen wie Wohnungen behandelt werden. Bei Teilen eines Wohngebäudes, die sich hinsichtlich der Art ihrer Nutzung und der gebäudetechnischen Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden und die einen nicht unerheblichen Teil der Gebäudenutzfläche umfassen (z.B. Verkaufsräume mit großen Verglasungen und/oder raumlufttechnischen Anlagen), darf kein gemeinsamer Energieverbrauchskennwert mit den Wohnungen angegeben werden (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 EnEV).
Soweit der Energieverbrauch eines Abrechnungsjahres nicht in Kilowattstunden, sondern als verbrauchte Brennstoffmenge vorliegt, kann eine Umrechnung unter Verwendung von Anlage 1 dieser Bekanntmachung vorgenommen werden. Der jährliche Energieverbrauch EVg 12mth, i eines Abrechnungs- oder eines Kalenderjahres (zwölf aufeinander folgende Monate, im Folgenden auch als Zeitabschnitt bezeichnet) eines Wohngebäudes für Heizung und Warmwasserbereitung ist dann wie folgt zu berechnen:
EVg, 12mth, i= BVg, 12mth, i ⋅Hi
(1)
mit
EVg, 12mth, i
Energieverbrauch 1 in kWh in dem Zeitabschnitt (Abrechnungs- oder Kalenderjahr) i für i = 1 bis n, mit n> 3
BVg, 12mth, i
erfasste verbrauchte Menge des eingesetzten Energieträgers für die Bereitstellung von Wärme für Heizung und Warmwasserbereitung in der jeweiligen Mengeneinheit in dem Zeitabschnitt (Abrechnungs- oder Kalenderjahr) i für i = 1 bis n, mit n> 3
Hi
Heizwert in kWh je Mengeneinheit (frühere Bezeichnung Hu) nach Anlage 1 dieser Bekanntmachung.
Der Energieverbrauchsanteil für zentrale Warmwasserbereitung EVWW,12mth ist für jeden der in die Ermittlung einbezogenen Zeitabschnitte von zwölf Monaten einzeln zu ermitteln und ergibt sich in Anlehnung an die Heizkostenverordnung:
vorrangig als Messwert, oder ersatzweise
als Rechenwert aus der erwärmten Menge Warmwasser oder
als Pauschalwert mit 18 vom Hundert des Gesamtenergieverbrauchs des jeweiligen Zeitabschnitts EVg, 12mth,.
Der Energieverbrauchsanteil für Heizung EVh, 12mth ist für jeden der einbezogenen Zeitabschnitte wie folgt aus dem erfassten Gesamtenergieverbrauch EVg, 12mthzu ermitteln:
EVh, 12mth, i = EVg, 12mth, i - EVWW, 12mth, i
(2)
mit Zählindex von 1 bis n, mit n> 3.
Wird das Warmwasser dezentral (z.B. elektrisch) hergestellt, bleibt es für die weiteren Betrachtungen unberücksichtigt.
Die für einen Zeitabschnitt von zwölf aufeinander folgenden Monaten ermittelten Energieverbrauchsanteile für Heizung bzw. Warmwasser sind im Zahlenwert identisch mit den entsprechenden Energieverbrauchswerten je Jahr für diesen Zeitabschnitt. In den folgenden Berechnungsschritten werden diese Werte mit der Einheit kWh/a verwendet.
Die Energieeinsparverordnung sieht eine Witterungsbereinigung des Energieverbrauchs für Heizung in einer Weise vor, dass nach einem den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Verfahren ein Energieverbrauchskennwert ermittelt wird. Dazu müssen sowohl der Einfluss der Witterung in den jeweiligen Zeitabschnitten (Abrechnungs- oder Kalenderjahr; zeitliche Bereinigung) als auch eventuelle Unterschiede zwischen der Witterung am Standort des Gebäudes und der Witterung am Standort "Würzburg", der üblicherweise als durchschnittlicher Referenzstandort für Deutschland gilt (Klimabereinigung) , berücksichtigt werden.
Dazu sind folgende Schritte erforderlich:
Zuordnung des Gebäudestandortes zu einer Wetterstation (im Regelfall anhand der Postleitzahl; siehe Anlage 2 dieser Bekanntmachung);
Feststellung der für die Ermittlung des Energieverbrauchskennwerts relevanten Zeitabschnitte; fallen Beginn oder Ende eines Zeitabschnittes nicht mit dem Beginn bzw. Ende eines Monats zusammen, so darf auf das nächstliegende entsprechende Datum gerundet werden.
Ablesung der Klimafaktoren für die Wetterstation nach Buchstabe a und die Zeitabschnitte nach Buchstabe b aus einer Tabelle (im Regelfall aus der unter Nummer 3.1 dieser Bekanntmachung genannten Quelle) ;
Multiplikation der Energieverbrauchsanteile der relevanten Zeitabschnitte für Heizung mit dem zugehörigen Klimafaktor (Witterungsbereinigung); Die Energieverbrauchsanteile für Warmwasser werden keiner Witterungsbereinigung unterzogen.
Division der nach Buchstabe d witterungsbereinigten Energieverbrauchsanteile für Heizung und der Energieverbrauchsanteile für zentrale Warmwasserbereitung durch die Gebäudenutzfläche AN nach Nummer 4 dieser Bekanntmachung;
Addition der beiden nach Buchstabe e berechneten Werte;
Ermittlung des Energieverbrauchskennwertes als Durchschnittswert von mindestens drei nach Buchstabe f berechneten Werten aus aufeinander folgenden Zeitabschnitten.
Die Klimafaktoren für die in Anlage 2 dieser Bekanntmachung dargelegten Wetterstationen des Deutschen Wetterdienstes, die für vorhergehende Zeitabschnitte von jeweils zwölf Monaten im Internet unter www.bbr.bund.de/DE/Forschen Beraten/Bauwesen/Energie Klima /Energie Gebaeude / novellierung EnEV.html bekannt gemacht werden, korrespondieren mit diesem Verfahren. Sie werden laufend aktualisiert.
Der Standort des Gebäudes ist nach Anlage 2 dieser Bekanntmachung anhand der Postleitzahl einer dieser Wetterstationen zuzuordnen.
Es dürfen auch andere Wetterstationen verwendet werden, die nicht in Anlage 2 dieser Bekanntmachung genannt werden.
Werden
andere Wetterstationen,
Klimafaktoren aus anderer Quelle oder
auch ein anderes, den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren
verwendet, so ist sicherzustellen, dass die oben genannten Ziele der Witterungsbereinigung erreicht werden, dass die Wetterstation die Witterung am Standort des Gebäudes hinreichend gut abbildet und dass die Klimafaktoren und das gewählte Verfahren zusammenpassen.
Der Energieanteil für Heizung EVh, 12mth, ist für jeden einzelnen der einbezogenen Zeitabschnitte (Abrechnungs- oder Kalenderjahr) von zwölf Monaten wie folgt zu bereinigen und auf die nach Nummer 4 dieser Bekanntmachung zu bestimmende Gebäudenutzfläche AN zu beziehen.
eVhb, 12 mth, i = (EVh, 12mth, i ⋅ fKlima, 12 mth, i) / AN
(3)
mit
eVhb, 12 mth, i
witterungsbereinigter Energieverbrauchskennwert für Heizung im maßgeblichen Zeitabschnitt i in kWh/ (m2 ⋅ a) ;
fKlima, 12 mth, i
Klimafaktor für den Zeitabschnitt i;
i
Zählindex von 1 bis n, mit n> 3.
Der Energieverbrauchskennwert eVhb, 12 mth für Heizung und Warmwasser jedes einzelnen einbezogenen Zeitabschnitts ergibt sich daraus wie folgt
eVhb, 12 mth, i = (EVh, 12mth, i ⋅ fKlima, 12 mth, i)/ AN + (EVWW, 12 mth, i) / AN
(4)
Der witterungsbereinigte Energieverbrauchskennwert des Gebäudes für den gesamten Zeitraum aus mindestens drei vorhergehenden Zeitabschnitten ergibt sich als Durchschnittswert der witterungsbereinigten Energieverbrauchskennwerte dieser Zeitabschnitte.
Bei der Ermittlung der Gebäudenutzfläche sind längere Leerstände gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 EnEV rechnerisch angemessen zu berücksichtigen. Dies kann z.B. über eine Verringerung der Gebäudenutzfläche in den Gleichungen (3) und (4) um die zu berücksichtigenden Leerstandsfläche erfolgen.