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Regeln für Energieverbrauchswerte und der Vergleichswerte im Nichtwohngebäudebestand
Vom 7. April 2015
(BAnz. AT vom 21.05.2015 B3; 03.05.2021 B1aufgehoben)
Archiv: 2009
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit machen gemeinsam folgende Regeln für Energieverbrauchswerte und der Vergleichswerte im Nichtwohngebäudebestand bekannt.
Diese Bekanntmachung ersetzt die Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchskennwerte und der Vergleichswerte im Nichtwohngebäudebestand vom 30. Juli 2009 (BAnz. S. 3153).
Allgemeiner Hinweis
Wenn in dieser Bekanntmachung auf Vorschriften der Energieeinsparverordnung ( EnEV)verwiesen wird, ist damit die jeweils geltende EnEV gemeint, es sei denn, es wird ausdrücklich eine andere Fassung der EnEV zitiert.
1 Anwendungsbereich
2 Ermittlung des Energieverbrauchs
2.1 Grundsätze
Bei Nichtwohngebäuden ist der Endenergieverbrauch für Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung und eingebaute Beleuchtung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundfläche anzugeben.
Dabei ist der Verbrauch wie folgt auf einen Energieverbrauchswert Wärme und einen Energieverbrauchswert Strom aufzuteilen:
Zur Ermittlung des Energieverbrauchs eines Nichtwohngebäudes sind gemäß § 19 Absatz 3 Satz 1 EnEV
zu verwenden; dabei sind mindestens die Abrechnungen aus einem zusammenhängenden Zeitraum von 36 Monaten zugrunde zu legen, der die jüngste Abrechnungsperiode einschließt.
Werden die Verbrauchsdaten des 36-Monatszeitraunns aus einzelnen Jahreszeiträumen zusammengesetzt, so können die nachfolgenden Berechnungsregeln sinngemäß entsprechend für einen Zeitraum von 3 mal 12 Monaten angewendet werden. Die Energieverbrauchswerte ergeben sich hierbei als Durchschnittswerte aus drei berechneten Jahresverbrauchswerten.
Ein Zeitraum von 36 Monaten entspricht 1.095 Tagen. Wenn in Einzelfällen die Abrechnungen in der Summe wegen Fehlens einzelner Tage den Zeitraum von 36 Monaten nicht vollständig abdecken, ist die Rundung von Zeiträumen zulässig, solange die Abweichung weniger als 2 % (das entspricht 21 Tagen) beträgt. In diesem Falle sind auch die erfassten Verbräuche proportional zu korrigieren (d. h.: wird der tatsächliche Erfassungszeitraum z.B. um 1 % auf 36 Monate aufgerundet, so sind auch die erfassten Verbräuche um 1 % zu erhöhen). Bei der Berechnung mit 3 mal 12 Monaten ist entsprechend vorzugehen.
Soweit der Energieverbrauch eines Abrechnungszeitraums (im Folgenden auch als Zeitabschnitt bezeichnet) für Heizung und zentrale Warmwasserbereitung nicht in Kilowattstunden, sondern als verbrauchte Brennstoffmenge vorliegt, kann eine Umrechnung unter Verwendung der Heizwerte Hi (= unterer Heizwert) aus der jeweils geltenden Heizkostenverordnung oder aus VDI 3807-1: 2013-06 vorgenommen werden. Soweit dabei Hi-Werte aus den Abrechnungsunterlagen des Energieversorgungsunternehmens oder Brennstofflieferanten vorliegen, sind diese zu verwenden. Auf den oberen Heizwert (Brennwert) bezogene Verbrauchsangaben sind unter Verwendung der Umrechnungsfaktoren nach DIN V 18599-1: 2011-12 Tabelle B1 auf den unteren Heizwert Hi umzurechnen. Der Energieverbrauch Evg,38mth,i eines Zeitabschnitts eines Nichtwohngebäudes für Heizung und zentrale Warmwasserbereitung ist dann wie folgt zu berechnen:
EVg,36mth= BVg,36mth ⋅ Hi | (1) |
mit
EVg,36mth | Energieverbrauch für Heizung und zentrale Warmwasserbereitung in kWh in dem Zeitabschnitt; |
BVg,36mth | erfasste verbrauchte Menge des eingesetzten Energieträgers für die Bereitstellung von Wärme für Heizung und zentrale Warmwasserbereitung 1 in der jeweiligen Mengeneinheit in dem Zeitabschnitt; |
Hi | unterer Heizwert in kWh je Mengeneinheit nach § 9 Absatz 3 Heizkostenverordnung oder nach VDI 3807-1: 2013-06. |
Der Energieverbrauchsanteil für zentrale Warmwasserbereitung EVg,36mth ergibt sich in Anlehnung an die Heizkostenverordnung
Der Energieverbrauchsanteil für Heizung EVh,36mthist für jeden einzelnen der einbezogenen Zeitabschnitte wie folgt aus dem erfassten Gesamtenergieverbrauch EVh,36mth zu ermitteln:
EVh,36mth- EVg,36mth,EVWW,36mth | (2) |
Gegebenenfalls eingesetzte Wärme für die Kälteerzeugung durch Sorptionskälte anlagen ist dem Energieverbrauchsanteil für zentrale Warmwasserbereitung zuzurechnen.
2.2 Energieverbrauchsermittlung in Sonderfällen
2.2.1 Energieverbrauchsermittlung bei Liegenschaften mit gemeinsamer Erfassung
Der Energieverbrauch soll im Grundsatz für jedes einzelne Gebäude ermittelt werden. Besteht bei zusammenhängenden Liegenschaften aus mehreren Gebäuden wegen nicht vorhandener dezentraler Messeinrichtungen keine Möglichkeit, Energieverbrauchswerte für die einzelnen Gebäude zu ermitteln, darf ein Energieausweis auf der Grundlage des Energieverbrauchs abweichend vom vorstehenden Grundsatz auch für mehrere Gebäude gemeinsann ausgestellt werden. Dies ist auf Seite 1 durch den Zusatz "Liegenschaft" in der Zeile "Adresse" deutlich zu machen.
2.2.2 Energieverbrauchsermittlung bei gebäudeintegrierter Kraft-Wärme-Kopplung
Wird ein Gebäude durch eine in diesem Gebäude befindliche Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung mit Wärme und Strom versorgt, dann sollen bei der Ausstellung eines Energieausweises auf der Grundlage des Energieverbrauchs die Wärme- und Stromlieferungen dieser Anlage für das Gebäude so gewertet werden, als kämen sie von außerhalb des Gebäudes. Damit wird Konsistenz zu der Betrachtungsweise solcher Anlagen bei Bedarfsberechnungen hergestellt (Anlage 1 Nummer 2.1.1 Satz 7 EnEV, anzuwenden auf Grund von Anlage 2 Nummer 2.1.1 Satz 3 auch auf Nichtwohngebäude).
2.2.3 Energieverbrauchsermittlung für Beleuchtung im Falle nicht zugänglicher Verbrauchsdaten von vermieteten Nutzeinheiten
Liegen bei einem Nichtwohngebäude mit mehreren vermieteten Nutzungseinheiten, bei dem der Energieverbrauch für Beleuchtung über separate Stromzähler für die Nutzungseinheiten jeweils getrennt erfasst wird, dem Eigentümer oder dem Energieausweisaussteller für die Einbeziehung des Stromverbrauchs für die Beleuchtung nicht alle erforderlichen erfassten Daten vor (z.B. aufgrund von Nutzerwechseln), so kann auf der Grundlage von mindestens 70 % der für die Bildung des Stromverbrauchswertes insgesamt erforderlichen erfassten Datensätze (Datensatz = erfasster Stromverbrauch von zwölf aufeinander folgenden Monaten bei einer Nutzeinheit) wie folgt vorgegangen werden:
2.2.4 Energieverbrauchsermittlung bei gelieferter Kälte
Wird für ein Gebäude Kälte (z.B. Kaltwasser zu Kühlzwecken) aus externer Quelle bezogen, so ist die dafür erfasste Energiemenge dem Heizenergieverbrauch zuzurechnen und dabei keiner Witterungsbereinigung zu unterziehen (d. h. dem Energieverbrauchsanteil für zentrale Warmwasserbereitung zuzurechnen).
3 Ermittlung der Energieverbrauchswerte (Endenergieverbrauch und Primärenergieverbrauch)
3.1 Vorgehensweise
Für die Ermittlung der Energieverbrauchswerte sind gemäß § 19 Absatz 1 EnEV der witterungsbereinigte Endenergieverbrauch und der dementsprechende Primärenergieverbrauch zu berechnen. Dabei sieht die Energieeinsparverordnung eine Witterungsbereinigung des Endenergieverbrauchsanteils für Heizung in einer Weise vor, dass nach einem den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Verfahren ein Endenergieverbrauchswert ermittelt wird, auf dessen Grundlage die Berechnung des Primärenergieverbrauchs erfolgt. Dazu müssen sowohl der Einfluss der Witterung im Zeitabschnitt (für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 36 Monaten) als auch eventuelle Unterschiede zwischen der Witterung am Standort des Gebäudes und dem mehrjährigen Mittel der Witterung auf der Grundlage der Zeitperiode 1988 bis 2007 (Testreferenzjahre 2011) am Standort "Potsdam" 2 (Klimabereinigung) berücksichtigt werden.
Soweit der Heizenergieverbrauch für Heizung und zentrale Warmwasserbereitung eines Zeitraums nicht in Kilowattstunden, sondern als verbrauchte Brennstoffmenge vorliegt, ist Gleichung (1) in Nummer 2 .1 dieser Bekanntmachung sinngemäß anzuwenden.
Zur Ermittlung des Energieverbrauchsanteils für zentrale Warmwasserbereitung ist das in Nummer 2 .1 dieser Bekanntmachung beschriebene Verfahren anzuwenden.
Zur Ermittlung des Endenergieverbrauchs sind folgende Schritte erforderlich:
Liegt zum Zeitpunkt der Erstellung des Energieausweises für die jüngste Abrechnungsperiode noch kein Klimafaktor vor, so darf hierfür ersatzweise auf den jüngsten für den Standort des Gebäudes veröffentlichten Klimafaktor zurückgegriffen werden.
Alternativ kann die Ermittlung des Endenergieverbrauchs auch für einen Zeitraum von 3 mal 12 Monaten durchgeführt werden. In diesem Fall ist das oben genannte Verfahren sinngemäß anzuwenden. Der Wert des Endenergieverbrauchs ist dann als arithmetischer Mittelwert von mindestens drei nach Buchstabe e berechneten Werten aus aufeinander folgenden Zeiträumen zu ermitteln.
Wird ein Gebäude durch mehrere verschiedene Heizungs anlagen versorgt, so sind die Schritte a bis d für jede einzelne dieser Anlagen getrennt durchzuführen; Anlagen mit gleichem Brennstoff und gleichen Erfassungszeiträumen dürfen zusammengefasst wie eine Anlage behandelt werden. Die Teilergebnisse sind im Anschluss an Buchstabe d zunächst auf den Zeitraum eines Jahres zeitlich zu bereinigen (Multiplikation mit dem Faktor "12/nmth" gemäß Nummer 3.3), dann zu addieren und das Ergebnis entsprechend Buchstabe e durch Division durch die Gebäudenutzfläche AN auf das gesamte Gebäude zu beziehen. Im Energieverbrauchsausweis ist für jede einzeln erfasste Anlage eine gesonderte Zeile zu nutzen, gegebenenfalls unter Verwendung eines zusätzlichen Blattes. Es ist sicherzustellen, dass für jede einzeln behandelte Heizungs anlage der maßgebliche Zeitraum zusammenhängend mindesten 36 Monate beträgt und dass der jüngste Abrechnungszeitraum jeweils darin enthalten ist.
3.2 Witterungsbereinigung
Der Energieverbrauchsanteil für Heizung EVh, Zeitraumist für den maßgeblichen Zeitraum wie folgt zu bereinigen und ergibt den witterungsbereinigten Endenergieverbrauch für Heizung im maßgeblichen Zeitraum EVhb, Zeitraum:
EVhb, Zeitraum= EVh, Zeitraum ⋅ fKlima | (3) |
mit
EVh, Zeitraum | Energieverbrauch Heizung in dem maßgeblichen Zeitraum von mindestens 36 Monaten in kWh/a; |
fKlima | arithmetisches Mittel der Klimafaktoren für den maßgeblichen Zeitraum; |
Klimafaktoren, die auf die Witterungsbereinigung nach dieser Bekanntmachung zugeschnitten sind, werden für die verschiedenen Postleitzahlbezirke und Zeiträume kostenfrei im Internet zur Verfügung gestellt:
http://www.dwd.de/klimafaktoren
3.3 Endenergieverbrauch Wärme
Der auf einen Zeitraum von zwölf Monaten (= ein Jahr) umgerechnete mittlere Endenergieverbrauch N/b,i2mth für Heizung und zentrale Warmwasserbereitung ergibt sich wie folgt:
|
(4) |
Mit
EVhb, Zeitraum | witterungsbereinigter Endenergieverbrauch für Heizung in dem maßgeblichen Zeitraum von mindestens 36 Monaten in kWh/a nach Nummer 3.2 dieser Bekanntmachung; |
EVWW, Zeitraum | Energieverbrauchsanteil für zentrale Warmwasserbereitung in dem maßgeblichen Zeitraum von mindestens 36 Monaten in kWh/a; |
ANGF | Energiebezugsfläche nach Nummer 4 dieser Bekanntmachung in m2; |
nmth | Anzahl der Monate des maßgeblichen Zeitraums, mit nmth ≥ 36. |
Soweit dafür die Voraussetzungen vorliegen (siehe Nummer 5), sind im Rahmen der Ermittlung des Endenergieverbrauchs Wärme auch die Leerstandszuschläge für den maßgeblichen Zeitraum zu bestimmen und entsprechend zu berücksichtigen.
3.4 Endenergieverbrauch Strom
Der Energieverbrauchsanteil für Strom EVs, Zeitraumist auf der Grundlage von Stromverbrauchsmessungen zu ermitteln und für den maßgeblichen Zeitraum auf die nach Nummer 4 dieser Bekanntmachung zu bestimmende Energiebezugsfläche ANGF zu beziehen. Der mittlere auf zwölf Monate zeitlich bereinigte Stromverbrauchskennwert üvs,i2mth ergibt sich aus dem maßgeblichen Zeitraum wie folgt:
|
(5) |
Mit
EVs, Zeitraum | Ensergieverbrauch für Strom für einen Zeitraum von mindestens 36 Monaten in kWh; |
ANGF | Energiebezugsfläche nach Nummer 4 dieser Bekanntmachung in m2; |
nmth | Anzahl der Monate des maßgeblichen Zeitraums, mit nmth ≥ 36. |
Soweit dafür die Voraussetzungen vorliegen (siehe Nummer 5), sind im Rahmen der Ermittlung des Endenergieverbrauchs Strom auch die Leerstandszuschläge für den maßgeblichen Zeitraum zu bestimmen und entsprechend zu berücksichtigen.
3.5 Primärenergieverbrauch
Der Primärenergieverbrauch ergibt sich - getrennt jeweils für Wärme und für Strom - durch Multiplikation des Endenergieverbrauchs mit dem Primärenergiefaktor, der hierfür jeweils anwendbar ist. Gemäß § 19 Absatz 2 Satz 7 in Verbindung mit Anlage 2 Nummer 2.1.1 Satz 2 EnEV sind dabei die Werte für den "nicht erneuerbaren Anteil der Primärenergie" aus DIN V 18599-1: 2011-12 Anhang a zu verwenden. Auf Grund von Anlage 2 Nummer 2.1.1 Satz 3 gelten hierzu folgende Maßgaben: Soweit flüssige oder gasförmige Biomasse eingesetzt und diese nicht im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude erzeugt wird, ist abweichend zu DIN V 18599-1 für flüssige Biomasse der Wert des nicht erneuerbaren Anteils für "Heizöl EL" und für gasförmige Biomasse der Wert des nicht erneuerbaren Anteils für "Erdgas H" zu verwenden. Ab dem 1. Januar 2016 ist für Strom ein Wert von 1,8 für den nicht erneuerbaren Anteil der Primärenergie zu verwenden.
Bei Versorgung aus Nah- und Fernwärmenetzen dürfen neben den in DIN V 18599-1: 2011-12 Anhang a angegebenen Werten auch solche Werte verwendet werden, die in Anwendung des dort beschriebenen Berechnungsverfahrens für das jeweilige Netz bestimmt wurden.
Hinsichtlich der Primärenergiefaktoren für Leerstandszuschläge (Heizung und Warmwasser) siehe auch Nummer 5.
4 Ermittlung der Energiebezugsfläche
Die Energiebezugsfläche ist die Summe aller beheizten und gekühlten Nettogrundflächen eines Gebäudes (§ 19 Absatz 2 Satz 5 in Verbindung mit § 2 Nummer 15 EnEV).
Liegen für ein Gebäude andere Flächenangaben als die Nettogrundfläche (NGF) vor, wie beispielsweise die Hauptnutzfläche (HNF), die Nutzfläche (NF) oder die Bruttogrundfläche (BGF), kann die NGF näherungsweise mit Hilfe der in Anlage 1 angeführten Umrechnungsfaktoren fFläche ermittelt werden. Die Nettogrundfläche NGF ergibt sich dann als Produkt aus der vorhandenen Flächenangabe A; und dem Umrechnungsfaktor fFläche:
ANGF- Ai ⋅ fFläche | (6) |
mit
ANGF | Energiebezugsfläche in m2; |
Ai | vorhandene Flächenangabe (Hauptnutzfläche HNF, Nutzfläche NF bzw. Bruttogrundfläche BGF) in m2; |
fFläche | Umrechnungsfaktor nach Anlage 1 dieser Bekanntmachung. |
Bei Mischnutzungen kann der Umrechnungsfaktor anhand der Gebäudekategorie mit denn größten Flächenanteil bestimmt werden.
5 Berücksichtigung von längeren Leerständen
Längere Leerstände sind gemäß § 19 Absatz 3 Satz 2 EnEV bei der Ermittlung des Energieverbrauchs rechnerisch angemessen zu berücksichtigen. Im Grundsatz liegt längerer Leerstand bei einem Leerstandsfaktor fleergrößer oder gleich 0,05 nach Nummer 5.2 dieser Bekanntmachung vor.
Das nachfolgend beschriebene Verfahren kann auf Nummer 3 dieser Bekanntmachung angewendet werden, wenn der Leerstandsfaktor höchstens 0,3 nach Nummer 5.2 dieser Bekanntmachung beträgt.
5.1 Vorgehensweise
Δ EVh= 0,5 ⋅ fleer ⋅ EVhb,leer | (7) |
Δ EVWW- fleer ⋅ EVWW,leer | (8) |
Δ EVs- fleer ⋅ EVs,leer | (9) |
mit
ΔEVh | Leerstandszuschlag für den Energieverbrauchsanteil für Heizung in kWh; |
ΔEVWW | Leerstandszuschlag für den Energieverbrauchsanteil für zentrale Warmwasserbereitung in kWh; |
ΔEVs | Leerstandszuschlag für den Energieverbrauchsanteil für Strom in kWh; |
fleer | Leerstandsfaktor nach Nummer 5.2 dieser Bekanntmachung; |
EVhb,leer | gemäß Nummer 2 bestimmter und nach Nummer 3.2 witterungsbereinigter Energieverbrauchsanteil für Heizung bei längerem Leerstand in kWh; |
EVWW,leer | gemäß Nummer 2 bestimmter Energieverbrauchsanteil für zentrale Warmwasserbereitung bei längerem Leerstand in kWh; |
EVs,leer | Energieverbrauchsanteil für Strom bei längerem Leerstand in kWh. |
Die Leerstandszuschläge werden gemäß dem Beispiel nach Bild 1 in der Tabelle "Verbrauchserfassung" auf Seite 3 des Energieausweises als zusätzliche Zeilen (mit der Bezeichnung "Leerstandszuschlag" in der Spalte "Energieträger") über den gesamten Erfassungszeitraum in den Spalten "Anteil Heizung" bzw."Anteil Warmwasser" bzw."Energieverbrauch Strom" angegeben und entsprechend beim jeweiligen Summenwert "Endenergieverbrauch Wärme [ Pflichtangabe in Immobilienanzeigen] und "Endenergieverbrauch Strom [ Pflichtangabe in Immobilienanzeigen] berücksichtigt.
Bild 1: Darstellung von Leerstandszuschlägen im Energieausweis (Beispiel)
Für die Bestimmung des Primärenergieverbrauchs darf im Falle von mehreren Erzeugern für Heizung und Warmwasser für die diesbezüglichen Leerstandszuschläge vereinfachend der Primärenergiefaktor des wesentlichen Energieträgers zugrunde gelegt werden; bezüglich des Primärenergiefaktors für den Leerstandszuschlag für Strom siehe Nummer 3.5 Satz 4.
5.2 Leerstandsfaktor
Der Leerstandsfaktor fleerfür ein Gebäude berücksichtigt den jeweils flächen- und zeitanteiligen Leerstand. Er wird wie folgt berechnet:
(10) |
Mit
fleer | Leerstandsfaktor; |
Aleer,i | Leerstand einer Teilfläche i in m2; |
ANGF | Energiebezugsfläche nach Nummer 4 dieser Bekanntmachung in m2; |
tleer,i | Dauer des Leerstandes einer Teilfläche i in Monaten; |
tgesamt | zusammenhängender Zeitraum zur Ermittlung der Verbrauchswerte in Monaten, mit tgesamt ≥ 36 Monate. |
Für die Leerstandsbereinigung des Stromverbrauchs und des Warmwasserverbrauchs sind sämtliche Leerstandszeiten zu berücksichtigen, für die Leerstandsbereinigung des Heizenergieverbrauchs nur die Leerstände in den Monaten Oktober bis März.
Liegt der Ermittlung der Energieverbrauchswerte ein zusammenhängender Zeitraum tgesamtvon mehr als 36 Monaten zugrunde, ist der Leerstandsfaktor auf diesen Zeitraum bezogen zu ermitteln.
6 Vergleichswerte
6.1 Allgemeines; Zuordnung der Gebäude
Der Heizenergie- und Stromverbrauch eines Nichtwohngebäudes wird in hohem Maße durch die jeweilige Nutzung bestimmt. Deshalb sieht die Energieeinsparverordnung auch bei Ausstellung von Energieausweisen auf der Grundlage des Energieverbrauchs hinsichtlich der Vergleichswerte eine Differenzierung nach der Nutzung vor; das Gebäude ist zu seiner Nutzung passenden Werten zuzuordnen. Gemäß § 19 Absatz 4 EnEV sind dabei ausschließlich Vergleichswerte zu verwenden, die in den Tabellen 2.1 und 2.2 der Anlage 2 der vorliegenden Bekanntmachung aufgeführt sind.
6.2 Gebäudekategorisierung nach dem Bauwerkszuordnungskatalog
Von der öffentlichen Hand errichtete Gebäude sind in der Regel nach der Systematik des Bauwerkszuordnungskataloges (BWZK) der Arbeitsgemeinschaft der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der Länder (ARGEBAU) kategorisiert. Für diese Gebäude ist die vierstellige Kennzahl aus dieser Systematik maßgebliches Kriterium für die Ermittlung der passenden Vergleichswerte nach Anlage 2 Tabelle 2.1 dieser Bekanntmachung. Dabei liegt dieser Bekanntmachung die Systematik des BWZK nach dem Stand vom Dezember 2010 zugrunde, weil davon ausgegangen werden muss, dass die Nichtwohngebäude, für die ein Verbrauchsausweis auf der Grundlage dieser Bekanntmachung ausgestellt wird, vor August 2013 3 errichtet wurden.
Soweit Gebäude anderer Träger hinsichtlich ihrer Nutzung und Ausstattung ebenfalls nach dem Bauwerkszuordnungskatalog kategorisiert sind (z.B. Schulen privater Träger), dürfen auch für diese Gebäude die Vergleichswerte nach Anlage 2 Tabelle 2.1 ermittelt werden.
6.3 Gebäudekategorisierung nach der Nutzung
Für Gebäude, die nicht nach dem Bauwerkszuordnungskatalog kategorisiert sind (dies sind im Allgemeinen private Gebäude), ist die Nutzung das maßgebliche Kriterium für die Ermittlung der passenden Vergleichswerte nach Anlage 2 Tabelle 2.2 dieser Bekanntmachung.
6.4 Vergleichswerte für Laborgebäude
Laborgebäude privater Einrichtungen (nicht nach Bauwerkszuordnungskatalog kategorisiert), wie zum Beispiel Labore der Pharmaforschung, Biotechnologie und Labore für die Forschung chemischer Produkte, haben nutzungsbedingt einen sehr hohen Luftwechsel. Der Luftwechsel ist für diese Gebäude der den Energieverbrauch bestimmende Faktor. Vergleichswerte für Labore privater Einrichtungen werden daher in Abhängigkeit der mittleren jährlichen Luftwechselrate des Gebäudes berechnet.
Vergleichswerte für "Endenergie Wärme" sowie für "Endenergie Strom" für Labore privater Nutzung werden in zwei Schritten berechnet:
Der mittlere Jahresluftwechsel nm ist wie folgt zu bestimmen:
(11) |
mit
nm | mittlerer Jahresluftwechsel des Gebäudes in h-1; |
Vnenn,i | Nennvolumenstrom (Abluft) der jeweiligen Lüftungs anlage in m3/h; |
tVL | jährliche Volllaststunden der jeweiligen Anlage in h/a; |
hGeschoss | mittlere Geschosshöhe in m; |
ANGF | Energiebezugsfläche nach Nummer 4 dieser Bekanntmachung in m2. |
Soweit ein mittlerer Jahresluftwechsel von nm < 2,5 h-1berechnet wird, ist mit einem Wert von nm < 2,5 h-1weiterzurechnen.
Der Vergleichswert für "Endenergie Wärme" in kWh/(m2 ⋅ a) ist wie folgt zu bestimmen:
(12) |
Der Vergleichswert für "Endenergie Strom" in kWh/(m2 ⋅ a) ist wie folgt zu bestimmen:
(13) |
6.5 Nichtwohngebäude mit mehreren verschiedenen Nutzungen
Für ein Gebäude (oder eine Liegenschaft mit gemeinsamer Verbrauchsermittlung) nach den Nummern 6.2 und 6.3 dieser Bekanntmachung, in denn sich mehrere unterschiedliche Nutzungen finden, ist der Vergleichswert für "Endenergie Wärme" eVergl,hwie folgt zu ermitteln:
(14) |
mit
eVergl,h,i | Vergleichswert für die Nutzung i in kWh/(m2 ⋅ a) gemäß Anlage 2 dieser Bekanntmachung; |
ANGF,i | Anteil der Energiebezugsfläche nach Nummer 4 dieser Bekanntmachung, der der Nutzung i zuzuteilen ist, in m2; |
ANGF | gesamte Energiebezugsfläche des Gebäudes nach Nummer 4 dieser Bekanntmachung in m2. |
Der Vergleichswert für "Endenergie Strom" ist entsprechend zu ermitteln.
Der jeweilige Flächenanteil aus Formel (14) muss dabei mindestens 10 % der Energiebezugsfläche des Gebäudes betragen. Die Differenz der zu interpolierenden Vergleichswerte muss dabei mindestens 10 % des vom Betrage höchsten relevanten Wertes betragen. In diesem Zusammenhang ist die Berechnung der Werte zu dokumentieren.
Die der Ermittlung der Werte zugrunde gelegten Nutzungen sind im Energieausweis nach EnEV auf Seite 3 in der Rubrik "Gebäudenutzung" anzugeben. In der Rubrik "Hauptnutzung/Gebäudekategorie" auf Seite 1 des Energieausweises ist die Nutzung mit dem größten Anteil an der Energiebezugsfläche zu nennen.
Umrechnungsfaktoren zur Berechnung der Bezugsfläche | Anlage 1 |
Im Grundsatz sind Flächenumrechnungsfaktoren nur für Flächen anwendbar, die beheizt oder gekühlt sind und damit in den Anwendungsbereich der EnEV fallen. Die Anwendung der Flächenumrechnungsfaktoren fnäche der Tabelle 1 zur vereinfachten Berechnung der Energiebezugsfläche ist nur für bestimmte Gebäude nach Nummer 6.2 dieser Bekanntmachung vorgesehen. Für andere Gebäude kann zur vereinfachten Berechnung der Energiebezugsfläche eine Umrechnung von der Bruttogeschossfläche über den Faktor 0,85 erfolgen.
Soweit in einem Wohngebäude nach § 22 Absatz 1 EnEV ein nicht unerheblicher Teil der Gebäudenutzfläche getrennt als Nichtwohngebäude behandelt werden muss (z.B. Wohngebäude mit Restaurant, Verkaufseinrichtungen oder Büronutzung) und für diesen getrennten Teil nur die Gebäudenutzfläche auf Basis der Wohnfläche bekannt ist, darf die Energiebezugsfläche mit dem 1,1-fachen der beheizten Wohnfläche berechnet werden.
Tabelle 1: Flächenumrechnungsfaktoren f Flache zur Berechnung der Energiebezugsfläche
Ziffer nach BWZK 5 | Gebäudekategorie | Umrechnungsfaktoren fFlächefür 6 | |||
AHNF | ANF | ANGF | ABGF | ||
1100 | Parlamentsgebäude | 1,97 | 1,54 | 1,00 | 0,85 |
1200 | Gerichtsgebäude | 1,68 | 1,41 | 1,00 | 0,83 |
1300 | Verwaltungsgebäude | 1,71 | 1,40 | 1,00 | 0,85 |
1312 | Ämtergebäude | 1,64 | 1,38 | 1,00 | 0,84 |
1315 | Finanzämter | 1,62 | 1,41 | 1,00 | 0,85 |
1320 | Verwaltungsgebäude mit höherer technischer Ausstattung 7 | 1,75 | 1,33 | 1,00 | 0,86 |
1340 | Polizeidienstgebäude | 1,78 | 1,38 | 1,00 | 0,84 |
1342 | Polizeiinspektionen, Kommissariate, Kriminalämter, Reviere | 1,76 | 1,40 | 1,00 | 0,83 |
1350 | Rechenzentren | 1,73 | 1,54 | 1,00 | 0,88 |
2000 | Gebäude für wissenschaftliche Lehre | 1,74 | 1,56 | 1,00 | 0,88 |
2100 | Hörsaalgebäude | 1,91 | 1,64 | 1,00 | 0,88 |
2200 | Institutsgebäude für Lehre und Forschung | 1,70 | 1,54 | 1,00 | 0,89 |
2210 | Institutsgebäude I 8 | 1,70 | 1,50 | 1,00 | 0,88 |
2220 | Institutsgebäude II 8 | 1,66 | 1,49 | 1,00 | 0,88 |
2230 | Institutsgebäude III 8 | 1,63 | 1,49 | 1,00 | 0,90 |
2240 | Institutsgebäude IV 8 | 1,67 | 1,53 | 1,00 | 0,88 |
2250 | Institutsgebäude V 8 | 1,94 | 1,75 | 1,00 | 0,89 |
2300 | Institutsgebäude für Forschung und Untersuchung | 1,76 | 1,61 | 1,00 | 0,87 |
2400 | Fachhochschulen | 1,76 | 1,61 | 1,00 | 0,87 |
3000 | Gebäude des Gesundheitswesens | 1,78 | 1,53 | 1,00 | 0,86 |
3200 | Krankenhäuser und Unikliniken für Akutkranke | 2,01 | 1,72 | 1,00 | 0,86 |
4000 | Schulen | 1,56 | 1,36 | 1,00 | 0,89 |
4100 | Allgemeinbildende Schulen | 1,54 | 1,40 | 1,00 | 0,90 |
4200 | Berufsbildende Schulen | 1,55 | 1,39 | 1,00 | 0,90 |
4300 | Sonderschulen | 1,56 | 1,39 | 1,00 | 0,88 |
4400 | Kindertagesstätten | 1,60 | 1,30 | 1,00 | 0,86 |
4500 | Weiterbildungseinrichtungen | 1,49 | 1,32 | 1,00 | 0,88 |
5000 | Sportbauten | 1,42 | 1,19 | 1,00 | 0,91 |
5100 | Hallen (ohne Schwimmhallen) | 1,40 | 1,17 | 1,00 | 0,91 |
5200 | Schwimmhallen | 1,72 | 1,40 | 1,00 | 0,88 |
6000 | Gemeinschaftsstätten | 1,58 | 1,32 | 1,00 | 0,84 |
6300 | Gemeinschaftsunterkünfte | 1,69 | 1,36 | 1,00 | 0,85 |
6400 | Betreuungseinrichtungen | 1,53 | 1,29 | 1,00 | 0,85 |
6530 | Mensen | 1,64 | 1,46 | 1,00 | 0,91 |
7000 | Gebäude für Produktion, Werkstätten, Lagergebäude | 1,41 | 1,16 | 1,00 | 0,89 |
7100 | Land- und forstwirtschaftliche Produktionsstätten | 1,20 | 1,14 | 1,00 | 0,90 |
7300 | Betriebs- und Werkstätten | 1,28 | 1,16 | 1,00 | 0,91 |
7500 | Gebäude für Lagerung | 1,11 | 1,06 | 1,00 | 0,89 |
7700 | Gebäude für öffentliche Bereitschaftsdienste | 1,53 | 1,14 | 1,00 | 0,87 |
7710 | Straßenmeistereien | 1,44 | 1,14 | 1,00 | 0,86 |
7760 | Feuerwehren | 1,48 | 1,15 | 1,00 | 0,86 |
8000 | Bauwerke für technische Zwecke | 1,95 | 1,24 | 1,00 | 0,85 |
9100 | Gebäude für kulturelle und musische Zwecke | 1,46 | 1,28 | 1,00 | 0,88 |
9120 | Ausstellungsgebäude | 1,46 | 1,34 | 1,00 | 0,87 |
9130 | Bibliotheksgebäude | 1,42 | 1,33 | 1,00 | 0,90 |
9150 | Gemeinschaftshäuser | 1,47 | 1,25 | 1,00 | 0,88 |
9600 | Justizvollzugsanstalten | 1,66 | 1,45 | 1,00 | 0,84 |
Vergleichswerte für den Endenergieverbrauch Wärme und den Endenergieverbrauch Strom | Anlage 2 |
Hinweis für die Bestimmung von Vergleichswerten nach Tabelle 2.1:
Maßgebliches Kriterium für die Ermittlung der Vergleichswerte ist die vorliegende Zuordnung des Gebäudes zu einer Ziffer nach dem Bauwerkszuordnungskatalog.
Ist die vierstellige Ziffer, der das Gebäude zugeordnet ist, in Tabelle 2.1 nicht aufgeführt, ist die übergeordnete Kategorie zu wählen, indem die letzte Stelle der Ziffer durch eine "0" ersetzt wird.
Ist auch diese Ziffer nicht aufgeführt, sind die Kennwerte der Hauptkategorie (beide oder gegebenenfalls drei Endziffern "O", in der Tabelle fett gedruckt) zu verwenden. Wird ein Gebäude durch diese Systematik nicht eindeutig erfasst, ist es der Ziffer "1300" in Tabelle 2.1 zuzuordnen.
Bei der Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Nichtwohngebäude auf der Grundlage des Energieverbrauchs nach der EnEV sind die Vergleichswerte zu verwenden, die in Tabelle 2.1 in den Spalten 5 und 6 angegeben werden.
Tabelle 2.1: Vergleichswerte für den Endenergieverbrauch Wärme und den Endenergieverbrauch Strom für Gebäude, die nach dem Bauwerkszuordnungskatalog kategorisiert sind
Ziffer nach BWZK 9 | Gebäudekategorie | Gebäudegröße (Nettogrundfläche) [m2] |
Schreibweise für die Angabe "Gebäudenutzung" im Energieausweis | Vergleichswerte | |
Wärme 10 | Strom | ||||
[k Wh/(m2NGF ⋅ a] | |||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
1100 | Parlamentsgebäude | beliebig | Parlament | 70 | 40 |
1200 | Gerichtsgebäude | ≤ 3.500 | Gericht bis 3.500 m2 | 90 | 20 |
> 3.500 | Gericht über 3.500 m2 | 70 | 25 | ||
1300 | Verwaltungsgebäude, normale technische Ausstattung (ohne BWZK Nummer 1311, 1320, 1340 und 1350) | ≤ 3.500 | Verwaltung bis 3.500 m2, normale Ausstattung |
80 | 20 |
> 3.500 | Verwaltung über 3.500 m2, normale Ausstattung |
85 | 30 | ||
1311 | Ministerien | beliebig | Ministerium | 70 | 30 |
1320 | Verwaltungsgebäude mit höherer technischer Ausstattung 11 | beliebig | Verwaltung, höhere technische Ausstattung |
85 | 40 |
1340 | Polizeidienstgebäude | beliebig | Polizeidienst | 90 | 30 |
1350 | Rechenzentren | beliebig | Rechenzentrum | 90 | 155 |
2100 | Hörsaalgebäude | beliebig | Hörsaal | 90 | 40 |
2200 | Institutsgebäude für Lehre und Forschung bis 2250) (ohne BWZK Nummer 2210 | beliebig | Institut für Lehre und Forschung | 105 | 65 |
2210 | Institutsgebäude I 12 | ≤ 3.500 | Institut Typ 1 bis 3.500 m2 | 90 | 25 |
> 3.500 | Institut Typ 1 über 3.500 m2 | 85 | 35 | ||
2220 | Institutsgebäude II 12 | beliebig | Institut Typ II | 110 | 55 |
2230 | Institutsgebäude III 12 | beliebig | Institut Typ III | 95 | 65 |
2240 | Institutsgebäude IV 12 | beliebig | Institut Typ IV | 135 | 75 |
2250 | Institutsgebäude V 12 | beliebig | Institut Typ V | 140 | 95 |
2300 | Institutsgebäude für Forschung und Untersuchung | beliebig | Institut, Forschung/Untersuchung | 135 | 65 |
2400 | Fachhochschulen | beliebig | Fachhochschule | 80 | 30 |
3000 | Gebäude des Gesundheitswesens (ohne BWZK Nummer 3200) | beliebig | Gesundheitswesen | 135 | 50 |
3200 | Krankenhäuser und Unikliniken für Akutkranke | beliebig | Krankenhaus | 250 | 125 |
4100 | Allgemeinbildende Schulen | ≤ 3.500 | Schule bis 3.500 m2 | 105 | 10 |
> 3.500 | Schule über 3.500 m2 | 90 | 10 | ||
4200 | Berufsbildende Schulen | beliebig | Berufsbildende Schule | 80 | 20 |
4300 | Sonderschulen | beliebig | Sonderschule | 105 | 15 |
4400 | Kindertagesstätten | beliebig | Kindertagesstätte | 110 | 20 |
4500 | Weiterbildungseinrichtungen | beliebig | Weiterbildungseinrichtung | 90 | 20 |
5000 | Sportbauten (ohne BWZK Nummer 5100, 5200 und 5300) und Sondersport anlagen (Kegelbahnen, Schieß anlagen, Reithallen, Eissporthallen, Tennishallen) | beliebig | Sportbau allgemein | 120 | 30 |
5100 | Hallen (ohne Schwimmhallen) | beliebig | Sporthalle | 110 | 25 |
5200 | Schwimmhallen | beliebig | Schwimmhalle | 425 | 155 |
5300 | Gebäude für Sportplatz- und Freibade anlagen (Umkleidegebäude, Tribünengebäude, Sportheime, Platzwartgebäude, Sportbetriebsgebäude) | beliebig | Gebäude für Sportplatz- und Freibad | 135 | 30 |
6300 bis6600 | Gemeinschaftsunterkünfte, Betreuungseinrichtungen, Verpflegungseinrichtungen, Beherbergungsstätten | beliebig | Unterkunft, Betreuung, Verpflegung | 105 | 20 |
7000 | Gebäude für Produktion, Werkstätten, Lagergebäude (ohne BWZK Nummer 7700) |
≤ 3.500 | Produktion, Lager bis 3.500 m2 | 110 | 20 |
> 3.500 | Produktion, Lager über 3.500 m2 | 110 | 65 | ||
7700 | Gebäude für öffentliche Bereitschaftsdienste | beliebig | Bereitschaftsdienst | 100 | 20 |
8000 | Bauwerke für technische Zwecke | beliebig | Gebäude für technische Zwecke | 110 | 40 |
9100 | Gebäude für kulturelle und musische Zwecke (ohne BWZK Nummer 9120 bis 9150) | beliebig | Gebäude für kulturelle Zwecke | 65 | 20 |
9120 | Ausstellungsgebäude | beliebig | Ausstellung | 75 | 40 |
9130 | Bibliotheksgebäude | beliebig | Bibliothek | 55 | 40 |
9140 | Veranstaltungsgebäude | beliebig | Veranstaltung | 110 | 40 |
9150 | Gemeinschaftshäuser | beliebig | Gemeinschaftshaus | 135 | 30 |
9600 | Justizvollzugsanstalten | beliebig | Justizvollzugsanstalt | 180 | 40 |
Hinweis für die Bestimmung von Vergleichswerten nach Tabelle 2.2:
Maßgebliches Kriterium für die Ermittlung der Vergleichswerte ist die Nutzung des Gebäudes (Spalte 3). Die Nutzungsgruppe (Spalte 2) dient lediglich der Orientierung. Wird eine Nutzung durch diese Systematik nicht eindeutig erfasst, ist diese der Nutzung laufende Nummer 9.1 "Bürogebäude, nur beheizt" in Tabelle 2.2 zuzuordnen.
Bei der Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Nichtwohngebäude auf der Grundlage des Energieverbrauchs nach der EnEV sind die Vergleichswerte zu verwenden, die in Tabelle 2.2 in den Spalten 5 und 6 angegeben werden.
Tabelle 2.2: Vergleichswerte für den Endenergieverbrauch Wärme und den Endenergieverbrauch Strom für Gebäude, die nicht nach dem Bauwerkszuordnungskatalog kategorisiert sind
Lfd. Nr. | Nutzungsgruppe | Nutzung | Schreibweise für die Angabe "Gebäudenutzung" im Energieausweis | Vergleichswerte | |
Wärme | Strom | ||||
[k Wh/(m2NGF ⋅ a] |
|||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
1.1 | Hotel, Beherbergung | Hotels ohne Stern, Pensionen, Gasthäuser, Hotels garni | Hotel/Pension, einfach | 150 | 50 |
1.2 | Hotels mit 1 und 2 Sternen | Hotel, 1 und 2 Sterne | 85 | 55 | |
1.3 | Hotels mit 3 Sternen | Hotel, 3 Sterne | 95 | 60 | |
1.4 | Hotels mit 4 und 5 Sternen | Hotel, 4 und 5 Sterne | 105 | 65 | |
1.5 | Jugendherbergen, Gästehäuser, Ferien-, Vereins-, Schullandheime | Herberge, Ferienheim o. ä. | 90 | 20 | |
2.1 | Gaststätten | Ausschankwirtschaften | Ausschankwirtschaft | 240 | 70 |
2.2 | Speisegaststätten/Restaurants | Speisegaststätte/Restaurant | 205 | 95 | |
2.3 | Kantinen/Mensen | Kantine/Mensa | 120 | 75 | |
3.1 | Veranstaltungsgebäude | Kinos | Kino | 55 | 80 |
3.2 | Opernhäuser, Theatergebäude | Opernhaus, Theater | 110 | 40 | |
3.3 | Saalbauten, Stadthallen | Saalbau, Stadthalle | 110 | 40 | |
3.4 | Freizeitzentren, Jugendhäuser, Gemeindehäuser | Freizeitzentrum, Gemeindehaus o. ä. | 105 | 20 | |
4 | Laborgebäude | Laborgebäude | Ermittlung der Vergleichswerte: nach Nummer 6.4 | ||
5.1 | Sport anlagen | Sporthallen | Sporthalle | 120 | 35 |
5.2 | Mehrzweckhallen | Mehrzweckhalle | 240 | 40 | |
5.3 | Schwimmhallen, Hallenbäder | Schwimmhalle, Hallenbad | 385 | 105 | |
5.4 | Sportheime (Vereinsheime) | Sport-, Vereinsheim | 80 | 20 | |
5.5 | Fitnessstudios | Fitnessstudio | 100 | 120 | |
6.1 | Handel/Dienstleistung | Handel Non-Food, sonstige persönliche Dienstleistungen bis 300 m2 | Handel Non-Food o. ä. bis 300 m2 | 135 | 45 |
6.2 | Handel Non-Food über 300 m2 | Handel Non-Food o. ä. über 300 m2 | 75 | 60 | |
6.3 | Handel Food bis 300 m2 | Handel Food bis 300 m2 | 125 | 75 | |
6.4 | Handel Food über 300 m2 sowie Metzgerei mit Produktion | Handel Food über 300 m2 | 95 | 265 | |
6.5 | Kaufhäuser, Warenhäuser, Einkaufszentren (Food und Non-Food) | Kaufhaus, Einkaufszentrum | 70 | 85 | |
6.6 | Geschlossene Lagerhäuser, Speditionen | Lagerhaus | 30 | 35 | |
6.7 | Kosmetik/Friseur | Kosmetik/Friseur | 155 | 65 | |
7.1 | Gesundheitswesen | Krankenhäuser bis 250 Betten | Krankenhaus bis 250 Betten | 145 | 84 |
7.2 | Krankenhäuser von 251 bis 1.000 Betten | Krankenhaus 251 bis 1.000 Betten | 175 | 80 | |
7.3 | Krankenhäuser mit über 1.000 Betten | Krankenhaus über 1.000 Betten | 200 | 80 | |
7.4 | Freiberufliches Gesundheitswesen, Praxen | Gesundheitswesen, Praxen | 200 | 35 | |
8.1 | Verkehrsinfrastruktur | Flughafen, Terminal | Flughafen, Terminal | 135 | 205 |
8.2 | Flughafen, Frachthallen | Flughafen, Frachthalle | 120 | 70 | |
8.3 | Flughafen, Wartung/Hangar | Flughafen, Wartung/Hangar | 270 | 65 | |
8.4 | Flughafen, Werkstätten | Flughafen, Werkstatt | 155 | 150 | |
8.5 | Bahnhof (inklusive Vermarktungsbereich) < 5.000 m2 | Bahnhof bis 5.000 m2 | 120 | 30 | |
8.6 | Bahnhof (inklusive Vermarktungsbereich) ≥ 5.000 m2 | Bahnhof über 5.000 m2 | 115 | 100 | |
9.1 | Bürogebäude | Bürogebäude, nur beheizt | Büro, nur beheizt | 105 | 35 |
9.2 | Bürogebäude, temperiert und belüftet | Büro, temperiert und belüftet | 110 | 85 | |
9.3 | Bürogebäude mit Vollklima anlage, Konditionierung unabhängig von der Außentemperatur | Büro mit Vollklima anlage Konditionierung unabhängig von der Außentemperatur | 135 | 105 |
1) Enthält die erfasste verbrauchte Menge des eingesetzten Energieträgers darüber hinaus auch Anteile zur Produktion sonstiger Wärme, so dürfen diese bei der folgenden Berechnung wie Energieverbrauchsanteile für zentrale Warmwasserbereitung behandelt werden.
2) Potsdam gilt für Berechnungen nach der Energieeinsparverordnung ab 1. Mai 2014 als durchschnittlicher Referenzstandort für Deutschland, siehe DIN V 18599-10: 2011-12 Abschnitt 7.1 gemäß Verweisung in Anlage 2 Nummer 2.1.1 Satz 1 EnEV
3) Einführung der neuen BWZK-Systematik
4) Der Vergleichswert für "Endenergie Wärme" wird im Muster nach Anlage 7 EnEV als "Vergleichswert dieser Gebäudekategorie für Heizung und Warmwasser" bezeichnet.
5) Systematik des BWZK vom Dezember 2010
6) Indizes: HNF = Hauptnutzfläche, NF = Nutzfläche, NGF = Nettogrundfläche, BGF = Bruttogrundfläche
7) höhere technische Ausstattung: Anteil der Kosten für technische Anlagen gegenüber Baukonstruktion (Kostengruppe 300 der DIN 276 - Kosten im Hochbau) > 25%
8) Einstufung der Institutsgebäude gemäß Rahmenplan für den Hochschulbau
9) Systematik des BWZK vom Dezember 2010
10) Der Vergleichswert für "Endenergie Wärme" wird im Muster nach Anlage 7 EnEV als "Vergleichswert dieser Gebäudekategorie für Heizung und Warmwasser" bezeichnet.
11) höhere technische Ausstattung: Anteil der Kosten für technische Anlagen gegenüber Baukonstruktion (Kostengruppe 300 der DIN 276 - Kosten im Hochbau) > 25 %
12) Einstufung der Institutsgebäude gemäß Rahmenplan für den Hochschulbau
ENDE |
(Stand: 06.05.2021)
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