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Regelwerk

Regeln für Energieverbrauchskennwerte und der Vergleichswerte im Nichtwohngebäudebestand

Vom 30. Juli 2009
(BAnz. Nr. 133 vom 08.09.2009 S. 3153)



Zur aktuellen Fassung

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie werden folgende Regeln für Energieverbrauchskennwerte und der Vergleichswerte im Nichtwohngebäudebestand bekannt gemacht.

Diese Bekanntmachung ersetzt die "Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchskennwerte und der Vergleichswerte im Nichtwohngebäudebestand" vom 26. Juli 2007 (BAnz. S. 7675).

Allgemeiner Hinweis

Wenn in dieser Bekanntmachung auf Vorschriften der Energieeinsparverordnung ( EnEV) verwiesen wird, ist damit die jeweils geltende EnEV gemeint, es sei denn, es wird ausdrücklich eine andere Fassung der EnEV zitiert.

1 Anwendungsbereich

  1. Diese Bekanntmachung enthält Regeln zur vereinfachten Ermittlung vom Energieverbrauchskennwerten (Heizenergieverbrauchskennwert und Stromverbrauchskennwert) und zur Witterungsbereinigung im Nichtwohngebäudebestand. Die Bekanntmachung findet Anwendung, wenn der witterungsbereinigte Energieverbrauch zu ermitteln ist, um Energieausweise für bestehende Nichtwohngebäude auf der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs auszustellen.
  2. Diese Bekanntmachung enthält die Vergleichswerte, die nach § 9 Absatz 4 EnEV bei der Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Nichtwohngebäude auf der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs zu verwenden sind.

2 Ermittlung des Energieverbrauchs

2.1 Grundsätze

Bei Nichtwohngebäuden ist der Energieverbrauch für Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung und eingebaute Beleuchtung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundfläche anzugeben.

Dabei ist der Verbrauch wie folgt auf einen Heizenergieverbrauchskennwert und einen Stromverbrauchskennwert aufzuteilen:

Zur Ermittlung des Energieverbrauchs eines Nichtwohngebäudes sind gemäß § 19 Absatz 3 Satz 1 EnEV

  1. Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von Heizkosten nach der Heizkostenverordnung für das gesamte Gebäude,
  2. andere geeignete Verbrauchsdaten, insbesondere Abrechnungen von Energielieferanten oder sachgerecht durchgeführte Verbrauchsmessungen oder
  3. eine Kombination von Verbrauchsdaten nach den Nummern 1 und 2

zu verwenden; dabei sind mindestens die drei vorhergehenden Kalenderjahre oder mindestens die drei vorhergehenden Abrechnungsjahre zugrunde zu legen.

Alternativ zur Ermittlung von Verbrauchsdaten für die oben genannten vorhergehenden einzelnen Kalender- oder Abrechnungsjahre, dürfen Verbrauchsdaten für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 36 Monaten ermittelt werden, der die jüngste vorliegende Abrechnungsperiode einschließt; der geänderte § 19 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 EnEV 2009 stellt dies klar. In diesen Fällen ist für die Berechnung der Verbrauchskennwerte nicht das Verfahren nach Nummer 3, sondern das Verfahren nach Nummer 4 dieser Bekanntmachung anzuwenden.

Soweit der Energieverbrauch eines Abrechnungsjahres für Heizung und zentrale Warmwasserbereitung nicht in Kilowattstunden, sondern als verbrauchte Brennstoffmenge vorliegt, kann eine Umrechnung unter Verwendung der Heizwerte Hi(= unterer Heizwert) aus der jeweils geltenden Heizkostenverordnung vorgenommen werden. Soweit dabei Hi-Werte aus den Abrechnungsunterlagen des Energieversorgungsunternehmens oder Brennstofflieferanten vorliegen, sind diese zu verwenden. Der Energieverbrauch EVg, 12mth, i eines Abrechnungs- oder eines Kalenderjahres (zwölf aufeinander folgende Monate, im Folgenden auch als Zeitabschnitt bezeichnet) eines Nichtwohngebäudes für Heizung und zentrale Warmwasserbereitung ist dann wie folgt zu berechnen:

EVg, 12mth, i = BVg, 12mth, i × Hi (1)

mit

EVg, 12mth, i Energieverbrauch für Heizung und zentrale Warmwasserbereitung in kWh in dem maßgeblichen Zeitabschnitt i
(Abrechnungs- oder Kalenderjahr);
BVg, 12mth, i erfasste verbrauchte Menge des eingesetzten Energieträgers für die Bereitstellung von Wärme für Heizung und
zentrale Warmwasserbereitung 1 in der jeweiligen Mengeneinheit in dem maßgeblichen Zeitabschnitt i (Abrechnungs- oder Kalenderjahr);
Hi Heizwert in kWh je Mengeneinheit nach Heizkostenverordnung;
i Zählindex von 1 bis n, mit n> 3.

Der Energieverbrauchsanteil für zentrale Warmwasserbereitung EVWW, 12mth ist für jeden der in die Ermittlung einbezogenen Zeitabschnitte von zwölf Monaten einzeln zu ermitteln und ergibt sich

Der Energieverbrauchsanteil für Heizung Evh"2mth ist für jeden einzelnen der einbezogenen Zeitabschnitte wie folgt aus dem erfassten Gesamtenergieverbrauch Evg"zmth zu ermitteln:

EVh, 12mth, i = EVg, 12mth, i- EVWW, 12mth, i (2)

mit

i  Zählindex von 1 bis n, mit n> 3.

Gegebenenfalls eingesetzte Wärme für die Kälteerzeugung durch Sorptionskälteanlagen ist dem Energieverbrauchsanteil für zentrale Warmwasserbereitung zuzurechnen.

Die für einen Zeitabschnitt von zwölf aufeinander folgenden Monaten ermittelten Energieverbrauchsanteile für Heizung bzw. zentrale Warmwasserbereitung sind im Zahlenwert identisch mit den entsprechenden Energieverbrauchswerten je Jahr für diesen Zeitabschnitt. In den weiteren Berechnungsschritten werden diese Werte mit der Einheit kWh/a verwendet. Dies gilt auch für eine Berechnung von Verbrauchskennwerten nach Nummer 4 dieser Bekanntmachung.

2.2 Energieverbrauchsermittlung in Sonderfällen

2.2.1 Energieverbrauchsermittlung bei Liegenschaften mit gemeinsamer Erfassung

Der Energieverbrauch soll im Grundsatz für jedes einzelne Gebäude ermittelt werden. Besteht bei Liegenschaften aus mehreren Gebäuden wegen nicht vorhandener dezentraler Messeinrichtungen keine Möglichkeit, Energieverbrauchswerte für die einzelnen Gebäude zu ermitteln, darf ein Energieausweis auf der Grundlage des Energieverbrauchs abweichend vom vorstehenden Grundsatz auch für mehrere Gebäude gemeinsam ausgestellt werden.

2.2.2 Energieverbrauchsermittlung bei gebäudeintegrierter Kraft-Wärme-Kopplung

Wird ein Gebäude durch eine in diesem Gebäude befindliche Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung mit Wärme und Strom versorgt, dann dürfen bei der Ausstellung eines Energieausweises auf der Grundlage des Energieverbrauchs die Wärme- und Stromlieferungen dieser Anlage für das Gebäude so gewertet werden, als kämen sie von außerhalb des Gebäudes.

2.2.3 Energieverbrauchsermittlung für Beleuchtung im Falle nicht zugänglicher Verbrauchsdaten von vermieteten Nutzeinheiten

Liegen bei einem Nichtwohngebäude mit mehreren vermieteten Nutzungseinheiten, bei dem der Energieverbrauch für Beleuchtung über separate Stromzähler für die Nutzungseinheiten jeweils getrennt erfasst wird, dem Eigentümer oder dem Energieausweisaussteller für die Einbeziehung des Stromverbrauchs für die Beleuchtung nicht alle erforderlichen erfassten Daten vor (z.B. aufgrund von Nutzerwechseln), so kann auf der Grundlage von mindestens 70 % der für die Bildung des Stromverbrauchskennwertes insgesamt erforderlichen erfassten Datensätze (Datensatz = erfasster Stromverbrauch von zwölf aufeinander folgenden Monaten bei einer Nutzeinheit) wie folgt vorgegangen werden:

  1. Die vorliegenden erfassten Verbrauchswerte einer Nutzeinheit für zwölf aufeinander folgende Monate sind auf die Fläche der jeweils zugehörigen Nutzeinheit zu beziehen.
  2. Aus den nach Buchstabe a ermittelten Einzelwerten ist ein Mittelwert zu bilden.
  3. Für alle anderen, gemeinschaftlich im Gebäude erfassten Stromverbrauchsanteile (Hilfsenergie, Klimatisierung, Beleuchtung von gemeinschaftlich genutzten Flächen) ist ein Kennwert in sinngemäßer Anwendung von Nummer 3.4 dieser Bekanntmachung zu ermitteln.
  4. Der Stromverbrauchskennwert des Gebäudes insgesamt ist bei dieser Vorgehensweise die Summe der nach den Buchstaben b und c ermittelten Werte.

2.2.4 Energieverbrauchsermittlung bei gelieferter Kälte

Wird für ein Gebäude Kälte (z.B. Kaltwasser zu Kühlzwecken) aus externer Quelle bezogen, so ist die dafür erfasste Energiemenge dem Heizenergieverbrauch zuzurechnen und dabei keiner Witterungsbereinigung zu unterziehen (d. h. dem Energieverbrauchsanteil für zentrale Warmwasserbereitung zuzurechnen).

3 Ermittlung der Energieverbrauchskennwerte für einen Zeitraum von dreimal 12 Monaten (drei einzelne Jahreszeiträume)

3.1 Vorgehensweise

Bei der Ermittlung des Heizenergieverbrauchskennwertes gemäß Nummer 2.1 dieser Bekanntmachung sieht die Energieeinsparverordnung eine Witterungsbereinigung des Energieverbrauchs für Heizung in einer Weise vor, dass nach einem den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Verfahren ein Energieverbrauchskennwert ermittelt wird. Dazu müssen sowohl der Einfluss der Witterung in den jeweiligen Zeitabschnitten (Abrechnungs- oder Kalenderjahr; für die Ermittlung des Heizenergieverbrauchskennwertes auf der Basis von Verbrauchsdaten für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 36 Monaten siehe zur Witterungsbereinigung Nummer 4 dieser Bekanntmachung) als auch eventuelle Unterschiede zwischen der Witterung am Standort des Gebäudes und der Witterung am Standort "Würzburg", der üblicherweise als durchschnittlicher Referenzstandort für Deutschland gilt (Klimabereinigung), berücksichtigt werden.

Zur Ermittlung des Heizenergieverbrauchskennwertes sind folgende Schritte erforderlich:

  1. Feststellung der für die Ermittlung des Energieverbrauchskennwertes relevanten Zeitabschnitte; fallen Beginn und Ende eines Zeitabschnittes nicht mit dem Beginn oder Ende eines Monats zusammen, so darf auf das nächstliegende entsprechende Datum gerundet werden;
  2. Ermittlung von Klimafaktoren für die Postleitzahl des Gebäudestandortes und für die Zeitabschnitte nach Buchstabe a aus einer Tabelle (im Regelfall aus der unter Nummer 3.2 dieser Bekanntmachung genannten Quelle);
  3. Multiplikation der Energieverbrauchsanteile der relevanten Zeitabschnitte für Heizung mit dem zugehörigen Klimafaktor (Witterungsbereinigung); die Energieverbrauchsanteile für zentrale Warmwasserbereitung werden keiner Witterungsbereinigung unterzogen;
  4. Division der nach Buchstabe c witterungsbereinigten Energieverbrauchsanteile für Heizung und der Energieverbrauchsanteile für zentrale Warmwasserbereitung durch die Energiebezugsfläche nach Nummer 5 dieser Bekanntmachung;
  5. Addition der beiden nach Buchstabe d berechneten Werte;
  6. Ermittlung des Energieverbrauchskennwertes als Durchschnittswert von mindestens drei nach Buchstabe e berechneten Werten aus aufeinander folgenden Zeitabschnitten.

Der Endenergieverbrauch für Heizung von Schwimmhallen/ Hallenbädern, Krankenhäusern und Küchen kann unbereinigt bleiben, weil dieser dort vorwiegend anderen Bestimmungsgrößen unterliegt.

Alternativ kann die Ermittlung des Heizenergieverbrauchskennwertes auch nach Nummer 4 dieser Bekanntmachung durchgeführt werden.

Der Stromverbrauchskennwert entsprechend Nummer 2.1 dieser Bekanntmachung ist nach dem in Nummer 3.4 oder 4.4 beschriebenen Verfahren zu ermitteln.

3.2 Witterungsbereinigung

Die Klimafaktoren, die vom Deutschen Wetterdienst im Internet unter www.dwd.de/klimafaktoren bekannt gemacht werden, korrespondieren mit dem oben genannten Verfahren. Sie werden laufend aktualisiert.

Es dürfen auch andere als die vom Deutschen Wetterdienst bekannt gemachten Klimafaktoren verwendet werden:

In diesen Fällen ist sicherzustellen, dass die oben genannten Ziele der Witterungsbereinigung erreicht werden, dass die Wetterstation die Witterung am Standort des Gebäudes in mit dem Regelverfahren vergleichbarer Genauigkeit abbildet und dass die Klimafaktoren und das gewählte Verfahren zusammenpassen.

Der Energieverbrauchsanteil für Heizung EVh, 12mth ist für jeden einzelnen der einbezogenen Zeitabschnitte (Abrechnungs- oder Kalenderjahr) von zwölf Monaten wie folgt zu bereinigen und auf die nach Nummer 5 dieser Bekanntmachung zu bestimmende Energiebezugsfläche ANGF zu beziehen. Der witterungsbereinigte Energieverbrauchskennwert eVhb, 12mth, i für Heizung ergibt sich wie folgt:

  EVh, 12mth, i× fKlima, 12mth, i
eVhb, 12mth, i =
  ANGF
(3)

mit

EVh, 12mth, i Energieverbrauchsanteil für Heizung in dem maß geblichen Zeitabschnitt i in kWh/a;
ANGF Energiebezugsfläche nach Nummer 5 dieser Bekanntmachung in m2;
fKlima, 12mth, i Klimafaktor für den Zeitabschnitt i;
i Zählindex von 1 bis n, mit n> 3.

3.3 Heizenergieverbrauchskennwert

Der witterungsbereinigte Heizenergieverbrauchskennwert evb,l2mth; für Heizung und zentrale Warmwasserbereitung ergibt sich für jeden einzelnen einbezogenen Zeitabschnitt von zwölf Monaten wie folgt:

  EVWW, 12mth, i
eVhb, 12mth, i = eVhb, 12mth, i =
  ANGF
(4)

mit

eVhb, 12mth, i witterungsbereinigter Energieverbrauchskennwert für Heizung in dem maßgeblichen Zeitabschnitt i in kWh/ (m2× a) nach Nummer 3.2 dieser Bekanntmachung;

EVWW, 12mth, i

Energieverbrauchsanteil für zentrale Warmwasserbereitung in dem maßgeblichen Zeitabschnitt i in kWh/a;
ANGF Energiebezugsfläche nach Nummer 5 dieser Bekanntmachung in m2;
i Zählindex von 1 bis n, mit n> 3.

Der witterungsbereinigte Heizenergieverbrauchskennwert eVb des Gebäudes für den gesamten Zeitraum aus mindestens drei vorhergehenden Zeitabschnitten ergibt sich als Durchschnittswert der witterungsbereinigten Heizenergieverbrauchskennwerte dieser Zeitabschnitte.

(5)

mit

eVb, 12mth, i witterungsbereinigter Heizenergieverbrauchskennwert für Heizung und zentrale Warmwasserbereitung in dem maßgeblichen Zeitabschnitt i in kWh/ (m2× a)
n Anzahl der Zeitabschnitte; n> 3;
i Zählindex von 1 bis n.

3.4 Stromverbrauchskennwert

Der Stromverbrauchskennwert eines Gebäudes ist auf der Grundlage von Stromverbrauchsmessungen aus mindestens den drei vorhergehenden Kalenderjahren oder den drei vorhergehenden Abrechnungsjahren (zwölf aufeinander folgende Monate, im Folgenden als Zeitabschnitt bezeichnet) zu ermitteln.

Der Stromverbrauchskennwert evs,l2mth für jeden einzelnen einbezogenen Zeitabschnitt ergibt sich wie folgt:

  EVs, 12mth, i
eVs, 12mth, i =
  ANGF
(6)

mit

EVs, 12mth, i Energieverbrauch für Strom 2 im Zeitabschnitt i (Abrechnungsjahr oder Kalenderjahr) in kWh/a;
ANGF Energiebezugsfläche nach Nummer 5 dieser Bekanntmachung in m2;
i Zählindex von 1 bis n.

Der Stromverbrauchskennwert eVs des Gebäudes für den gesamten Zeitraum aus mindestens drei vorhergehenden Zeitabschnitten ergibt sich als Durchschnittswert der Stromverbrauchskennwerte dieser Zeitabschnitte.

(7)

mit

eVs, 12mth, i Stromverbrauchskennwert in dem maßgeblichen Zeitabschnitt i in kWh/(m2× a);
n Anzahl der Zeitabschnitte, n> 3;
i Zählindex von 1 bis n.

4 Ermittlung der Energieverbrauchskennwerte für einen Zeitraum von mindestens 36 Monaten

4.1 Vorgehensweise

Alternativ zu dem Verfahren nach Nummer 3 dieser Bekanntmachung können Energieverbrauchskennwerte nach Maßgabe der nachfolgenden Regeln für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 36 Monaten ermittelt werden.

Soweit der Heizenergieverbrauch für Heizung und zentrale Warmwasserbereitung eines Zeitraums nicht in Kilowattstunden, sondern als verbrauchte Brennstoffmenge vorliegt, ist Gleichung (1) in Nummer 2.1 dieser Bekanntmachung sinngemäß anzuwenden.

Zur Ermittlung des Energieverbrauchsanteils für zentrale Warmwasserbereitung ist das in Nummer 2.1 dieser Bekanntmachung beschriebene Verfahren sinngemäß anzuwenden.

Abweichend von Nummer 3 dieser Bekanntmachung wird zur Witterungsbereinigung des Energieverbrauchs der Einfluss der Witterung über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 36 Monaten ermittelt. Dazu sind folgende Schritte erforderlich:

  1. Feststellung des für die Ermittlung des Energieverbrauchskennwertes maßgeblichen Zeitraums von mindestens 36 Monaten; fallen Beginn und Ende eines Zeitraums nicht mit dem Beginn oder Ende eines Monats zusammen, so darf auf das nächstliegende entsprechende Datum gerundet werden;
  2. Für die Postleitzahl des Gebäudestandortes und beginnend vom letzten Monat des maßgeblichen Zeitraums: rückwirkende Bestimmung von mindestens drei Klimafaktoren

    Nummer 3.2 dieser Bekanntmachung ist sinngemäß anzuwenden.

  3. Berechnung des arithmetischen Mittels der nach Buchstabe b ermittelten Klimafaktoren;
  4. Multiplikation des Energieverbrauchsanteils für Heizung mit dem nach Buchstabe c für den Erfassungszeitraum bestimmten maßgeblichen mittleren Klimafaktor (Witterungsbereinigung); der Energieverbrauchsanteil für zentrale Warmwasserbereitung wird keiner Witterungsbereinigung unterzogen;
  5. Division des nach Buchstabe d witterungsbereinigten Energieverbrauchsanteils für Heizung und des Energieverbrauchsanteils für zentrale Warmwasserbereitung durch die Energiebezugsfläche nach Nummer 5 dieser Bekanntmachung und zeitliche Bereinigung der Kennwerte auf den Zeitraum eines Jahres;
  6. Addition der beiden nach Buchstabe e berechneten Werte.

4.2 Witterungsbereinigung

Der Energieverbrauchsanteil für Heizung EVh,Zeitraum ist für den maßgeblichen Zeitraum wie folgt zu bereinigen und auf die nach Nummer 5 dieser Bekanntmachung zu bestimmende Energiebezugsfläche ANGF zu beziehen. Der witterungsbereinigte mittlere Energieverbrauchskennwert für Heizung eVhb in dem maßgeblichen Zeitraum von mindestens 36 Monaten in kWh/(m2 × a) ergibt sich wie folgt:

(8)

mit

_
eVhb

witterungsbereinigter mittlerer Energieverbrauchskennwert Heizung in dem maßgeblichen Zeitraum von mindestens 36 Monaten in kWh/(m2× a);
EVh,Zeitraum Energieverbrauch Heizung in dem maßgeblichen Zeitraum von mindestens 36 Monaten in kWh/a;
ANGF Energiebezugsfläche nach Nummer 5 dieser Bekanntmachung in m2;
_
fKlima

arithmetisches Mittel der Klimafaktoren für den maßgeblichen Zeitraum;
nmth Anzahl der Monate des maßgeblichen Zeitraums, mit nmth> 36.

4.3 Heizenergieverbrauchskennwert

Der auf einen Zeitraum von zwölf Monaten umgerechnete mittlere Energieverbrauchskennwert eVb,12mth für Heizung und zentrale Warmwasserbereitung ergibt sich aus dem maßgeblichen Zeitraum wie folgt:

 
EVWW, Zeitraum12
eVhb, 12mth, i = eVhb+
ANGF nmth
(9)

mit

eVhb witterungsbereinigter mittlerer Energieverbrauchskennwert Heizung in dem maßgeblichen Zeitraum von mindestens 36 Monaten in kWh/(m2× a) nach Nummer 4.2 dieser Bekanntmachung;
EVWW,Zeitraum Energieverbrauchsanteil für zentrale Warmwasserbereitung in dem maßgeblichen Zeitraum von mindestens 36 Monaten in kWh/a.
ANGF Energiebezugsfläche nach Nummer 5 dieser Bekanntmachung in m2;
nmth Anzahl der Monate des maßgeblichen Zeitraums, mit nmth> 36.

Der auf einen Zeitraum von zwölf Monaten umgerechnete mittlere Energieverbrauchskennwert eVh,12mth für Heizung und zentrale Warmwasserbereitung ist im Zahlenwert identisch mit dem witterungsbereinigten Energieverbrauchskennwert eVb 3 des Gebäudes.

4.4 Stromverbrauchskennwert

Alternativ zu Gleichung (7) in Nummer 3.4 dieser Bekanntmachung kann ein Stromverbrauchskennwert für den zusammenhängenden Zeitraum aus mindestens 36 Monaten ermittelt werden.

Der Energieverbrauchsanteil für Strom EVs, Zeitraum Stromverbrauchskennwert eines Gebäudes ist auf der Grundlage von Stromverbrauchsmessungen zu ermitteln und für den maßgeblichen Zeitraum auf die nach Nummer 5 dieser Bekanntmachung zu bestimmende Energiebezugsfläche ANGF zu beziehen. Der mittlere auf zwölf Monate zeitlich bereinigte Stromverbrauchskennwert eVs, 12mth ergibt sich aus dem maßgeblichen Zeitraum wie folgt:

 
EVs, Zeitraum12
eVs, 12mth, =
ANGF nmth
(10)

mit

EVs, Zeitraum Energieverbrauch für Strom 4 für einen Zeitraum von mindestens 36 Monaten in kWh;
ANGF Energiebezugsfläche nach Nummer 5 dieser Bekanntmachung in m2;
nmth Anzahl der Monate des maßgeblichen Zeitraums, mit nmth> 36.

5 Ermittlung der Energiebezugsfläche

Die Energiebezugsfläche ist die Summe aller beheizten und gekühlten Nettogrundflächen eines Gebäudes ( § 19 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 2 Nummer 15 EnEV 2009 5) .

Liegen für ein Gebäude andere Flächenangaben als die Nettogrundfläche (NGF) vor, wie beispielsweise die Hauptnutzfläche (HNF), die Nutzfläche (NF) oder die Bruttogrundfläche (BGF), kann die NGF näherungsweise mit Hilfe der in Anlage 1 angeführten Umrechnungsfaktoren fFläche ermittelt werden. Die Nettogrundfläche NGF ergibt sich dann als Produkt aus der vorhandenen Flächenangabe A, und dem Umrechnungsfaktor

ANGF = Ai fFläche (11)

mit

ANGF Energiebezugsfläche in m2;
Ai vorhandene Flächenangabe (Hauptnutzfläche HNF, Nutzfläche NF bzw. Bruttogrundfläche BGF) in m2;
fFläche Umrechnungsfaktor nach Anlage 1 dieser Bekanntmachung.

Bei Mischnutzungen kann der Umrechnungsfaktor anhand der Gebäudekategorie mit dem größten Flächenanteil bestimmt werden.

6 Berücksichtigung von längeren Leerständen

Längere Leerstände sind gemäß § 19 Absatz 3 Satz 2 EnEV bei der Ermittlung des Energieverbrauchs rechnerisch angemessen zu berücksichtigen. Im Grundsatz liegt längerer Leerstand bei einem Leerstandsfaktor fleer größer oder gleich 0,05 nach Nummer 6.2 dieser Bekanntmachung vor.

Das nachfolgend beschriebene Verfahren kann auf Nummer 4 dieser Bekanntmachung angewendet werden, wenn der Leerstandsfaktor höchstens 0,3 nach Nummer 6.2 dieser Bekanntmachung ist.

6.1 Vorgehensweise

  1. Bestimmung eines Leerstandsfaktors fleer nach Nummer 6.2 dieser Bekanntmachung. Der Leerstandsfaktor ist methodisch mit einer Toleranz von maximal ±10% zu ermitteln.
  2. Überprüfung, ob und inwieweit ein "längerer Leerstand" gemäß § 19 Absatz 3 Satz 2 EnEV vorliegt (siehe Nummer 6 in Verbindung mit Nummer 6.2 dieser Bekanntmachung).
  3. Berechnung der jeweiligen Leerstandszuschläge für den Energieverbrauch für Heizung und zentrale Warmwasserbereitung sowie für den Energieverbrauch für Strom aus dem Leerstandsfaktors fleer und dem erfassten Energieverbrauch für Heizung und zentrale Warmwasserbereitung sowie für Strom.
    ΔEVg = 0,5 fleer EVg, leer (12)
    ΔEVs = fleer EVs, leer (13)

    mit

    ΔEVg Leerstandszuschlag für den Energieverbrauchsanteil für Heizung und zentrale Warmwasserbereitung in kWh;
    ΔEVs Leerstandszuschlag für den Energieverbrauchsanteil für Strom in kWh;
    fleer Leerstandsfaktor nach Nummer 6.2 dieser Bekanntmachung;
    EVg, leer Energieverbrauchsanteil für Heizung und zentrale Warmwasserbereitung bei längerem Leerstand in kWh;
    EVs, leer Energieverbrauchsanteil für Strom bei längerem Leerstand in kWh.
  4. Addition von erfasstem Energieverbrauch (Heizung und zentrale Warmwasserbereitung sowie Strom) und dem jeweils berechneten Leerstandszuschlag.
EVg = ΔEVg+ EVg, leer (14)
EVs = ΔEVs+ EVs, leer (15)

Der Leerstandszuschlag kann im Energieausweis unter "Verbrauchserfassung" nachvollziehbar in einer gesonderten Zeile dargestellt werden.

6.2 Leerstandsfaktor

Der Leerstandsfaktor fleer für ein Gebäude berücksichtigt den jeweils flächen- und zeitanteiligen Leerstand. Er wird wie folgt berechnet:

(16)

mit

Aleer, i Leerstand einer Teilfläche i in m2;
ANGF Energiebezugsfläche nach Nummer 5 dieser Bekanntmachung in m2;
tleer, i Dauer des Leerstandes einer Teilfläche i in Monaten;
tgesamt zusammenhängender Zeitraum zur Ermittlung der Verbrauchskennwerte in Monaten, mit tgesamt = 36 Monate.

Für die Leerstandsbereinigung des Stromverbrauchs sind sämtliche Leerstandszeiten zu berücksichtigen, für die Leerstandsbereinigung des Reizenergieverbrauchs nur die Leerstände in den Monaten Oktober bis März.

Liegt der Ermittlung der Verbrauchskennwerte ein zusammenhängender Zeitraum tgesamt von mehr als 36 Monaten zugrunde, ist der Leerstandsfaktor auf diesen Zeitraum bezogen zu ermitteln.

7 Mittelwerte und Vergleichswerte

7.1 Allgemeines; Zuordnung der Gebäude

Der Heizenergie- und Stromverbrauch eines Nichtwohngebäudes wird in hohem Maße durch die jeweilige Nutzung bestimmt. Deshalb sieht die Energieeinsparverordnung auch bei Ausstellung von Energieausweisen auf der Grundlage des Energieverbrauchs hinsichtlich der Mittelwerte (das sind die Vergleichswerte nach EnEV 2007) und der Vergleichswerte (nach EnEV 2009) eine Differenzierung nach der Nutzung vor; das Gebäude ist zu seiner Nutzung passenden Werten zuzuordnen. Gemäß § 19 Absatz 4 EnEV sind dabei ausschließlich Vergleichswerte zu verwenden, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind. Dies sind die Mittelwerte und Vergleichswerte in den Tabellen 2.1 und 2.2 der Anlage 2 dieser Bekanntmachung.

7.2 Gebäudekategorisierung nach dem Bauwerkszuordnungskatalog

Von der öffentlichen Hand errichtete Gebäude sind in der Regel nach der Systematik des Bauwerkszuordnungskataloges (BWZK) der Arbeitsgemeinschaft der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der Länder (ARGEBAU) kategorisiert. Für diese Gebäude ist die vierstellige Kennzahl aus dieser Systematik maßgebliches Kriterium für die Ermittlung der passenden Vergleichswerte nach Anlage 2 Tabelle 2.1 dieser Bekanntmachung.

Soweit Gebäude anderer Träger hinsichtlich ihrer Nutzung und Ausstattung ebenfalls nach dem Bauwerkszuordnungskatalog kategorisiert sind (z.B. Schulen privater Träger), dürfen auch für diese Gebäude die Vergleichswerte nach Anlage 2 Tabelle 2.1 ermittelt werden.

7.3 Gebäudekategorisierung nach der Nutzung

Für Gebäude, die nicht nach dem Bauwerkszuordnungskatalog kategorisiert sind (dies sind im Allgemeinen private Gebäude), ist die Nutzung das maßgebliche Kriterium für die Ermittlung der passenden Vergleichswerte nach Anlage 2 Tabelle 2.2 dieser Bekanntmachung.

7.4 Vergleichswerte für Laborgebäude

Laborgebäude privater Einrichtungen (nicht nach Bauwerkszuordnungskatalog kategorisiert), wie zum Beispiel Labore der Pharmaforschung, Biotechnologie und Labore für die Forschung chemischer Pro i ukte, haben nutzungsbedingt einen sehr hohen Luftwechsel. Der Luftwechsel ist für diese Gebäude der den Energieverbrauch bestimmende Faktor. Vergleichswerte für Labore privater Einrichtungen werden daher in Abhängigkeit der mittleren jährlichen Luftwechselrate des Gebäudes berechnet.

Vergleichswerte "Heizung und Warmwasser" sowie "Strom" für Labore privater Nutzung werden in zwei Schritten berechnet:

Der mittlere Jahresluftwechsel nm ist wie folgt zu bestimmen:

(17)

mit

nm mittlere Jahresluftwechsel des Gebäudes h-1
  .
Vnenn, i

Nennvolumenstrom (Abluft) der jeweiligen Lüftungsanlage in m3/h;
tVL jährliche Volllaststunden der jeweiligen Anlage in h/a;
hGeschoss mittlere Geschosshöhe in m;
ANGF Energiebezugsfläche nach Nummer 5 dieser Bekanntmachung in m2.

Soweit ein mittlerer Jahresluftwechsel von nm < 2,5 h-1 berechnet wird, ist mit einem Wert von nm = 2,5 h-1 weiterzurechnen.

Der Mittelwert "Heizung und Warmwasser" in kWh/(m2 a) ist wie folgt zu bestimmen:

  223 nm  
eVergl, h =
+ 62 nm
  0,44 + nm  

Der Mittelwert "Strom" in kWh/(m2 a) ist wie folgt zu bestimmen:

(18)
 
  104 nm  
eVergl, s =
+ 30 nm
  nm-0,42  
(19)

Der Mittelwert ist jeweils identisch mit dem Vergleichswert nach EnEV 2007, der Vergleichswert nach EnEV 2009 bestimmt sich daraus durch Multiplikation mit dem Faktor 0,85.

7.5 Nichtwohngebäude mit mehreren verschiedenen Nutzungen

Für ein Gebäude (oder eine Liegenschaft mit gemeinsamer Verbrauchsermittlung) nach den Nummern 7.2 lind 7.3 dieser Bekanntmachung, in dem sich mehrere unterschiedliche Nutzungen finden, ist der Mittelwert/Vergleichswert "Heizung und Warmwasser" wie folgt zu ermitteln:

(20)

mit

eVergl, h, i Mittelwert/Vergleichswert für die Nutzung i in kWh/(m2× a) gemäß Anlage 2 dieser Bekanntmachung;
ANGF, i Anteil der Energiebezugsfläche nach Nummer 5 dieser Bekanntmachung, der der Nutzung i zuzuteilen ist, in m2;
ANGF gesamte Energiebezugsfläche des Gebäudes nach Nummer 5 dieser Bekanntmachung in m2.

Der Mittelwert/Vergleichswert für "Strom" ist entsprechend zu ermitteln.

Der jeweilige Flächenanteil aus Formel (20) muss dabei 10% der Energiebezugsfläche des einzelnen Gebäudes betragen. Die Differenz der zu interpolierenden Mittelwerte/Vergleichswerte muss dabei mindestens 10% des vom Betrage höchsten relevanten Wertes betragen. In diesem Zusammenhang ist die Berechnung der Werte zu dokumentieren.

Die der Ermittlung der Werte zugrunde gelegten Nutzungen sind im Energieausweis nach EnEV 2009 auf Seite 3 in der Rubrik "Gebäudenutzung anzugeben. In der Rubrik "Hauptnutzung/ Gebäudekategorie" auf Seite 1 des Energieausweises ist die Nutzung mit dem größten Anteil an der Energiebezugsfläche zu nennen.

7.6 Sonderzonen

Werden Teilflächen eines Gebäudes in einer Weise genutzt, die in energetischer Hinsicht stark von der Hauptnutzung abweicht, und ist auf diese die unter Nummer 7.5 dieser Bekanntmachung beschriebene Verfahrensweise nicht sinnvoll anzuwenden (z.B. weil diese Nutzungen keinen eigenständigen Charakter haben oder weil die Ausweisung eines Flächenanteils nicht möglich ist), so können diese Nutzungen als Sonderzonen im Energieausweis angegeben werden. Der Mittelwert/Vergleichswert für das Gebäude ist dann zwar der für die Hauptnutzung(en) gemäß den Nummern 7.2 bis 7.4 ermittelte Wert, die Angabe der Sonderzone hilft aber bei der Interpretation des Wertes.

.

Umrechnungsfaktoren zur Berechnung der Bezugsfläche Anlage 1

Im Grundsatz sind Flächenumrechnungsfaktoren nur für Flächen anwendbar, die beheizt oder gekühlt sind und damit in den Anwendungsbereich der EnEV fallen. Die Anwendung der Flächenumrechnungsfaktoren fFläche der Tabelle 1 zur vereinfachten Berechnung der Energiebezugsfläche ist nur für bestimmte Gebäude nach Nummer 7.2 dieser Bekanntmachung vorgesehen. Für andere Gebäude kann zur vereinfachten Berechnung der Energiebezugsfläche eine Umrechnung von der Bruttogeschossfläche über den Faktor 0,85 erfolgen.

Soweit in einem Wohngebäude nach § 22 Absatz 1 EnEV ein nicht unerheblicher Teil der Gebäudenutzfläche getrennt als Nichtwohngebäude behandelt werden muss (z.B. Wohngebäude mit Restaurant, Verkaufseinrichtungen oder Büronutzung) und für diesen getrennten Teil nur die Gebäudenutzfläche auf Basis der Wohnfläche bekannt ist, darf die Energiebezugsfläche mit dem 1,1-fachen der beheizten Wohnfläche berechnet werden.

Tabelle 1 : Flächenumrechnungsfaktoren fFläche zur Berechnung der Energiebezugsfläche

Ziffer nach BWZK Gebäudekategorie Umrechnungsfaktoren fFläche für 6
AHNF ANF ANGF ABGF
1100 Parlamentsgebäude 1,97 1,54 1,00 0,85
1200 Gerichtsgebäude 1,68 1,41 1,00 0,83
1300 Verwaltungsgebäude 1,71 1,40 1,00 0,85
1312 Ämtergebäude 1,64 1,38 1,00 0,84
1315 Finanzämter 1,62 1,41 1,00 0,85
1320 Verwaltungsgebäude mit höherer technischer Ausstattung 7 1,75 1,33 1,00 0,86
1340 Polizeidienstgebäude 1,78 1,38 1,00 0,84
1342 Polizeiinspektionen, Kommissariate, Kriminalämter, Reviere 1,76 1,40 1,00 0,83
1350 Rechenzentren 1,73 1,54 1,00 0,88
2000 Gebäude für wissenschaftliche Lehre 1,74 1,56 1,00 0,88
2100 Hörsaalgebäude 1,91 1,64 1,00 0,88
2200 Institutsgebäude für Lehre und Forschung 1,70 1,54 1,00 0,89
2210 Institutsgebäude I 8 1,70 1,50 1,00 0,88
2220 Institutsgebäude II 8 1,66 1,49 1,00 0,88
2230 Institutsgebäude III 8 1,63 1,49 1,00 0,90
2240 Institutsgebäude IV 8 1,67 1,53 1,00 0,88
2250 Institutsgebäude V 8 1,94 1,75 1,00 0,89
2300 Institutsgebäude für Forschung und Untersuchung 1,76 1,61 1,00 0,87
2400 Fachhochschulen 1,76 1,61 1,00 0,87
3000 Gebäude des Gesundheitswesens 1,78 1,53 1,00 0,86
3200 Krankenhäuser und Unikliniken für Akutkranke 2,01 1,72 1,00 0,86
4000 Schulen 1,56 1,36 1,00 0,89
4100 Allgemeinbildende Schulen 1,54 1,40 1,00 0,90
4200 Berufsbildende Schulen 1,55 1,39 1,00 0,90
4300 Sonderschulen 1,56 1,39 1,00 0,88
4400 Kindertagesstätten 1,60 1,30 1,00 0,86
4500 Weiterbildungseinrichtungen 1,49 1,32 1,00 0,88
5000 Sportbauten 1,42 1,19 1,00 0,91
5100 Hallen (ohne Schwimmhallen) 1,40 1,17 1,00 0,91
5200 Schwimmhallen 1,72 1,40 1,00 0,88
6000 Gemeinschaftsstätten 1,58 1,32 1,00 0,84
6300 Gemeinschaftsunterkünfte 1,69 1,36 1,00 0,85
6400 Betreuungseinrichtungen 1,53 1,29 1,00 0,85
6530 Mensen 1,64 1,46 1,00 0,91
7000 Gebäude für Produktion, Werkstätten, Lagergebäude 1,41 1,16 1,00 0,89
7100 Land- und forstwirtschaftliche Produktionsstätten 1,20 1,14 1,00 0,90
7300 Betriebs- und Werkstätten 1,28 1,16 1,00 0,91
7500 Gebäude für Lagerung 1,11 1,06 1,00 0,89
7700 Gebäude für öffentliche Bereitschaftsdienste 1,53 1,14 1,00 0,87
7710 Straßenmeistereien 1,44 1,14 1,00 0,86
7760 Feuerwehren 1,48 1,15 1,00 0,86
8000 Bauwerke für technische Zwecke 1,95 1,24 1,00 0,85
9100 Gebäude für kulturelle und musische Zwecke 1,46 1,28 1,00 0,88
9120 Ausstellungsgebäude 1,46 1,34 1,00 0,87
9130 Bibliotheksgebäude 1,42 1,33 1,00 0,90
9150 Gemeinschaftshäuser 1,47 1,25 1,00 0,88
9600 Justizvollzugsanstalten 1,66 1,45 1,00 0,84

 

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Mittelwerte/Vergleichswerte für den Heizenergieverbrauchs- und den Stromverbrauchskennwert Anlage 2

Hinweis für die Bestimmung von Mittelwerten/Vergleichswerten nach Tabelle 2.1:

Maßgebliches Kriterium für die Ermittlung der Mittelwerte/Vergleichswerte ist die vorliegende Zuordnung des Gebäudes zu einer Ziffer nach dem Bauwerkszuordnungskatalog.

Ist die vierstellige Ziffer, der das Gebäude zugeordnet ist, in Tabelle 2.1 nicht aufgeführt, ist die übergeordnete Kategorie zu wählen, indem die letzte Stelle der Ziffer durch eine "0" ersetzt wird.

Ist auch diese Ziffer nicht aufgeführt, sind die Kennwerte der Hauptkategorie (beide oder ggf. drei Endziffern "0", in der Tabelle fett gedruckt) zu verwenden. Wird ein Gebäude durch diese Systematik nicht eindeutig erfasst, ist es der Ziffer "1300" in Tabelle 2.1 zuzuordnen.

Bei der Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Nichtwohngebäude auf der Grundlage des Energieverbrauchs nach EnEV 2007 sind als Vergleichswerte für Energieverbrauchskennwerte eines Nichtwohngebäudes im Energieausweis die "Mittelwerte" zu verwenden, die in Tabelle 2.1 in den Spalten 4 und 5 angegeben werden.

Bei der Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Nichtwohngebäude auf der Grundlage des Energieverbrauchs nach der EnEV 2009 sind ab dem 1. Oktober 2009 als Vergleichswerte für Energieverbrauchskennwerte eines Nichtwohngebäudes im Energieausweis die "Vergleichswerte" zu verwenden, die in Tabelle 2.1 in den Spalten 6 und 7 angegeben werden.

Tabelle 2.1: Mittelwerte EnEV 2007 und Vergleichswerte EnEV 2009 für den Heizenergieverbrauchskennwert und den Stromverbrauchskennwert für Gebäude, die nach dem Bauwerkszuordnungskatalog kategorisiert sind

Ziffer nach BWZK Gebäudekategorie Gebäudegröße
(Nettogrundfläche)
Mittelwerte = Vergleichswerte nach EnEV 2007 Vergleichswerte nach EnEV 2007
Heizung und Warmwasser Strom Heizung und Warmwasser Strom
[m2] [kWh/(m2NGF × a)] [kWh/(m2NGF × a)]
1 2 3 4 5 6 7
1100 Parlamentsgebäude beliebig 100 55 70 40
1200 Gerichtsgebäude < 3500 125 25 90 20
> 3500 100 35 70 25
1300 Verwaltungsgebäude, normale technische Ausstattung (ohne BWZK Nr. 1311, 1320, 1340 und 1350) < 3500 115 30 80 20
> 3500 120 45 85 30
1311 Ministerien beliebig 100 45 70 30
1320 Verwaltungsgebäude mit höherer techn. Ausstattung9 beliebig 120 60 85 40
1340 Polizeidienstgebäude beliebig 125 40 90 30
1350 Rechenzentren beliebig 125 220 90 155
2100 Hörsaalgebäude beliebig 115 55 90 40
2200 Institutsgebäude für Lehre und Forschung (ohne BWZK Nr. 2210 bis 2250) beliebig 150 95 105 65
2210 Institutsgebäude II10 < 3500 125 35 90 25
> 3500 120 50 85 35
2220 Institutsgebäude II10 beliebig 160 75 110 55
2230 Institutsgebäude III10 beliebig 135 95 95 65
2240 Institutsgebäude IV10 beliebig 195 110 135 75
2250 Institutsgebäude V10 beliebig 200 135 140 95
2300 Institutsgebäude für Forschung und Untersuchung beliebig 190 90 135 65
2400 Fachhochschulen beliebig 115 40 80 30
3000 Gebäude des Gesundheitswesens (ohne BWZK Nr. 3200) beliebig 190 70 135 50
3200 Krankenhäuser und Unikliniken für Akutkranke beliebig 360 180 250 125
4100 Allgemeinbildende Schulen < 3500 150 15 105 10
> 3500 125 15 90 10
4200 Berufsbildende Schulen beliebig 115 25 80 20
4300 Sonderschulen beliebig 150 20 105 15
4400 Kindertagesstätten beliebig 160 25 110 20
4500 Weiterbildungseinrichtungen beliebig 130 30 90 20
5000 Sportbauten (ohne BWZK Nr. 5100, 5200 und 5300) und Sondersportanlagen (Kegelbahnen, Schießanlagen, Reithallen, Eissporthallen, Tennishallen) beliebig 170 40 120 30
5100 Hallen (ohne Schwimmhallen) beliebig 155 35 110 25
5200 Schwimmhallen beliebig 775 220 425 155
5300 Gebäude für Sportplatz- und Freibadeanlagen (Umkleidegebäude, Tribünengebäude, Sportheime, Platzwartgebäude, Sportbetriebsgebäude) beliebig 195 40 135 30
6300 bis 6600 Gemeinschaftsunterkünfte, Betreuungseinrichtungen, Verpflegungseinrichtungen, Beherbergungsstätten beliebig 150 30 105 20
7000 Gebäude für Produktion, Werkstätten, Lagergebäude (ohne BWZK Nr. 7700) < 3500 160 30 110 20
> 3.500 160 90 110 65
7700 Gebäude für öffentliche Bereitschaftsdienste beliebig 145 25 100 20
8000 Bauwerke für technische Zwecke beliebig 155 60 110 40
9100 Gebäude für kulturelle und musische Zwecke (ohne BWZK Nr. 9120 bis 9150) beliebig 90 30 65 20
9120 Ausstellungsgebäude beliebig 110 60 75 40
9130 Bibliotheksgebäude beliebig 80 55 55 40
9140 Veranstaltungsgebäude beliebig 155 60 110 40
9150 Gemeinschaftshäuser beliebig 195 45 135 30
9600 Justizvollzugsanstalten beliebig 260 60 180 40

Hinweis für die Bestimmung von Mittelwerten/Vergleichswerten nach Tabelle 2.2:

Maßgebliches Kriterium für die Ermittlung der Mittelwerte/Vergleichswerte ist die Nutzung des Gebäudes (Spalte 3). Die Nutzungsgruppe (Spalte 2) dient lediglich der Orientierung. Wird eine Nutzung durch diese Systematik nicht eindeutig erfasst, ist diese der Nutzung lfd. Nummer 9.1 "Bürogebäude, nur beheizt" in Tabelle 2.2 zuzuordnen.

Bei der Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Nichtwohngebäude auf der Grundlage des Energieverbrauchs nach EnEV 2007, sind als Vergleichswerte für Energieverbrauchskennwerte eines Nichtwohngebäudes im Energieausweis die "Mittelwerte" zu verwenden, die in Tabelle 2.2 in den Spalten 4 und 5 angegeben werden.

Bei der Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Nichtwohngebäude auf der Grundlage des Energieverbrauchs nach der EnEV 2009 ab dem 1. Oktober 2009 sind als Vergleichswerte für Energieverbrauchskennwerte eines Nichtwohngebäudes im Energieausweis die "Vergleichswerte" zu verwenden, die in Tabelle 2.2 in den Spalten 6 und 7 angegeben werden.

Tabelle 2.2: Mittelwerte EnEV 2007 und Vergleichswerte EnEV 2009 für den Heizenergieverbrauchskennwert und den Stromverbrauchskennwert für Gebäude, die nicht nach dem Bauwerkszuordnungskatalog kategorisiert sind





Lfd. Nr.

Nutzungsgruppe





Nutzung
Mittelwerte = Vergleichswerte nach EnEV 2007 Vergleichswerte nach EnEV 2007
Heizung und Warmwasser Strom Heizung und Warmwasser Strom
[kWh/(m2NGF × a)] [kWh/(m2NGF× a)]
1 2 3 4 5 6 7
1.1


Hotel, Beherbergung
Hotels ohne Stern, Pensionen; Gasthäuser, Hotels garni 215 70 150 50
1:2 Hotels mit 1 und 2 Sternen 120 75 85 55
1.3 Hotels mit 3 Sternen 135 85 95 60
1:4 Hotels mit 4 und 5 Sternen 150 95 105 65
1.5 Jugendherberge, Gästehäuser, Ferien-, Schulland-, Vereinsheime 125 25 90 20
2.1
Gaststätten
Ausschankwirtschaft 340 100 240 70
2:2 Speisegaststätte Restaurant 290 135 205 95
2:3 Kantinen/ Mensen 170 105 120 75
3.1

Veranstaltungsgebäude
Kino 80 115 55 80
3 2 Opernhäuser, Theatergebäude 155 60 110 40
3.3 Saalbauten, Stadthallen 155 60 110 40
3.4 Freizeitzentren, Jugendhäuser, Gemeindehäuser 150 30 105 20
4
Laborgebäude
  Ermittlung der Vergleichswerte:
Mittelwerte nach Nr. 7.4
Ermittlung der Vergleichswerte:
85 % des Mittelwertes nach Nr. 7.4
5.1


Sportanlagen
Sporthallen 170 50 120 35
5.2 Mehrzweckhallen 345 55 240 40
5.3 Schwimmhallen, Hallenbäder 550 150 385 105
5.4 Sportheim
(Vereinsheim)
115 25 80 20
5.5 Fitnessstudios 140 170 100 120
6.1




Handel/Dienstleistung
Handel Non-Food, sonstige persönliche Dienstleistungen bis 300 m2 195 65 135 45
6.2 Handel Non-Food über 300 m2 105 85 75 60
6.3 Handel Food bis 300 m2 180 105 125 75
6.4 Handel Food über 300 m2 sowie Metzgerei mit Produktion 135 375 95 265
6.5 Kaufhäuser, Warenhäuser, Einkaufszentren
(Food und Non-Food)
100 120 70 85
6.6 Geschlossene Lagerhäuser, Speditionen 45 50 30 35
6.7 Kosmetik/Friseur 220 90 155 65
7.1

Gesundheitswesen
Krankenhäuser bis 250 Betten 205 120 145 84
7.2 Krankenhäuser von 251 bis 1000 Betten 250 115 175 80
7.3 Krankenhäuser mit über 1000 Betten 285 115 200 80
7.4 Freiberufliches Gesundheitswesen, Praxen 285 50 200 35
8.1


Verkehrsinfrastruktur
Flughafen, Terminal 190 290 135 205
8.2 Flughafen, Frachthallen 170 100 120 70
8.3 Wartung/Hangar 385 90 270 65
8.4 Flughafen, Werkstätten 220 210 155 150
8.5 Bahnhof (inkl. Vermarktungsbereich) < 5000 m2 170 45 120 30
8.6 Bahnhof (inkl. Vermarktungsbereich)> 5000 m2 165 140 115 100
9.1

Bürogebäude
Bürogebäude, nur beheizt 150 50 105 35
9.2 Bürogebäude, temperiert und belüftet 160 120 110 85
9.3 Bürogebäude mit Vollklimaanlage, Konditionierung unabhängig von der Außentemperatur 190 150 135 105

1) Enthält die erfasste verbrauchte Menge des eingesetzten Energieträgers darüber hinaus auch Anteile zur Produktion sonstiger Wärme, so dürfen diese bei der folgenden Berechnung wie Energieverbrauchsanteile für zentrale Warmwasserbereitung behandelt werden.

2) im Muster nach Anlage 7 EnEV als "Ablesewert" in kWh bezeichnet

3) im Muster in Anlage 7 EnEV als "Durchschnitt" in kWh/(m2× a) bezeichnet

4) im Muster nach Anlage 7 EnEV als "Ablesewert" in kWh bezeichnet

5) Im Falle der EnEV 2007 ergibt sich die gleiche Begriffsbestimmung der Nettogrundfläche eines Gebäudes aus § 2 Nummer 15 EnEV 2007 in Verbindung mit der von der Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz am 26. Februar 2008 beschlossenen Auslegung zu § 1 Absatz 1 EnEV 2007 (u. a. in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Satz 3 EnEV 2007).

6) Indizes: HNF = Hauptnutzfläche, NF = Nutzfläche, NGF = Nettogrundfläche, BGF = Bruttogrundfläche

7) höhere technische Ausstattung: Anteil der Kosten für technische Anlagen gegenüber Baukonstruktion (Kostengruppe 300 der DIN 276 - Kosten im Hochbau) > 25%

8) Einstufung der Institutsgebäude gemäß Rahmenplan für den Hochschulbau

ENDE

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