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Regeln für Energieverbrauchskennwerte und der Vergleichswerte im Nichtwohngebäudebestand
Vom 30. Juli 2009
(BAnz. Nr. 133 vom 08.09.2009 S. 3153)
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie werden folgende Regeln für Energieverbrauchskennwerte und der Vergleichswerte im Nichtwohngebäudebestand bekannt gemacht.
Diese Bekanntmachung ersetzt die "Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchskennwerte und der Vergleichswerte im Nichtwohngebäudebestand" vom 26. Juli 2007 (BAnz. S. 7675).
Allgemeiner Hinweis
Wenn in dieser Bekanntmachung auf Vorschriften der Energieeinsparverordnung ( EnEV) verwiesen wird, ist damit die jeweils geltende EnEV gemeint, es sei denn, es wird ausdrücklich eine andere Fassung der EnEV zitiert.
1 Anwendungsbereich
2 Ermittlung des Energieverbrauchs
2.1 Grundsätze
Bei Nichtwohngebäuden ist der Energieverbrauch für Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung und eingebaute Beleuchtung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundfläche anzugeben.
Dabei ist der Verbrauch wie folgt auf einen Heizenergieverbrauchskennwert und einen Stromverbrauchskennwert aufzuteilen:
Zur Ermittlung des Energieverbrauchs eines Nichtwohngebäudes sind gemäß § 19 Absatz 3 Satz 1 EnEV
zu verwenden; dabei sind mindestens die drei vorhergehenden Kalenderjahre oder mindestens die drei vorhergehenden Abrechnungsjahre zugrunde zu legen.
Alternativ zur Ermittlung von Verbrauchsdaten für die oben genannten vorhergehenden einzelnen Kalender- oder Abrechnungsjahre, dürfen Verbrauchsdaten für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 36 Monaten ermittelt werden, der die jüngste vorliegende Abrechnungsperiode einschließt; der geänderte § 19 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 EnEV 2009 stellt dies klar. In diesen Fällen ist für die Berechnung der Verbrauchskennwerte nicht das Verfahren nach Nummer 3, sondern das Verfahren nach Nummer 4 dieser Bekanntmachung anzuwenden.
Soweit der Energieverbrauch eines Abrechnungsjahres für Heizung und zentrale Warmwasserbereitung nicht in Kilowattstunden, sondern als verbrauchte Brennstoffmenge vorliegt, kann eine Umrechnung unter Verwendung der Heizwerte Hi(= unterer Heizwert) aus der jeweils geltenden Heizkostenverordnung vorgenommen werden. Soweit dabei Hi-Werte aus den Abrechnungsunterlagen des Energieversorgungsunternehmens oder Brennstofflieferanten vorliegen, sind diese zu verwenden. Der Energieverbrauch EVg, 12mth, i eines Abrechnungs- oder eines Kalenderjahres (zwölf aufeinander folgende Monate, im Folgenden auch als Zeitabschnitt bezeichnet) eines Nichtwohngebäudes für Heizung und zentrale Warmwasserbereitung ist dann wie folgt zu berechnen:
EVg, 12mth, i = BVg, 12mth, i × Hi | (1) |
mit
EVg, 12mth, i | Energieverbrauch für Heizung und zentrale Warmwasserbereitung in kWh in dem maßgeblichen Zeitabschnitt i (Abrechnungs- oder Kalenderjahr); |
BVg, 12mth, i | erfasste verbrauchte Menge des eingesetzten Energieträgers für die Bereitstellung von Wärme für Heizung und zentrale Warmwasserbereitung 1 in der jeweiligen Mengeneinheit in dem maßgeblichen Zeitabschnitt i (Abrechnungs- oder Kalenderjahr); |
Hi | Heizwert in kWh je Mengeneinheit nach Heizkostenverordnung; |
i | Zählindex von 1 bis n, mit n> 3. |
Der Energieverbrauchsanteil für zentrale Warmwasserbereitung EVWW, 12mth ist für jeden der in die Ermittlung einbezogenen Zeitabschnitte von zwölf Monaten einzeln zu ermitteln und ergibt sich
Der Energieverbrauchsanteil für Heizung Evh"2mth ist für jeden einzelnen der einbezogenen Zeitabschnitte wie folgt aus dem erfassten Gesamtenergieverbrauch Evg"zmth zu ermitteln:
EVh, 12mth, i = EVg, 12mth, i- EVWW, 12mth, i | (2) |
mit
i Zählindex von 1 bis n, mit n> 3.
Gegebenenfalls eingesetzte Wärme für die Kälteerzeugung durch Sorptionskälteanlagen ist dem Energieverbrauchsanteil für zentrale Warmwasserbereitung zuzurechnen.
Die für einen Zeitabschnitt von zwölf aufeinander folgenden Monaten ermittelten Energieverbrauchsanteile für Heizung bzw. zentrale Warmwasserbereitung sind im Zahlenwert identisch mit den entsprechenden Energieverbrauchswerten je Jahr für diesen Zeitabschnitt. In den weiteren Berechnungsschritten werden diese Werte mit der Einheit kWh/a verwendet. Dies gilt auch für eine Berechnung von Verbrauchskennwerten nach Nummer 4 dieser Bekanntmachung.
2.2 Energieverbrauchsermittlung in Sonderfällen
2.2.1 Energieverbrauchsermittlung bei Liegenschaften mit gemeinsamer Erfassung
Der Energieverbrauch soll im Grundsatz für jedes einzelne Gebäude ermittelt werden. Besteht bei Liegenschaften aus mehreren Gebäuden wegen nicht vorhandener dezentraler Messeinrichtungen keine Möglichkeit, Energieverbrauchswerte für die einzelnen Gebäude zu ermitteln, darf ein Energieausweis auf der Grundlage des Energieverbrauchs abweichend vom vorstehenden Grundsatz auch für mehrere Gebäude gemeinsam ausgestellt werden.
2.2.2 Energieverbrauchsermittlung bei gebäudeintegrierter Kraft-Wärme-Kopplung
Wird ein Gebäude durch eine in diesem Gebäude befindliche Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung mit Wärme und Strom versorgt, dann dürfen bei der Ausstellung eines Energieausweises auf der Grundlage des Energieverbrauchs die Wärme- und Stromlieferungen dieser Anlage für das Gebäude so gewertet werden, als kämen sie von außerhalb des Gebäudes.
2.2.3 Energieverbrauchsermittlung für Beleuchtung im Falle nicht zugänglicher Verbrauchsdaten von vermieteten Nutzeinheiten
Liegen bei einem Nichtwohngebäude mit mehreren vermieteten Nutzungseinheiten, bei dem der Energieverbrauch für Beleuchtung über separate Stromzähler für die Nutzungseinheiten jeweils getrennt erfasst wird, dem Eigentümer oder dem Energieausweisaussteller für die Einbeziehung des Stromverbrauchs für die Beleuchtung nicht alle erforderlichen erfassten Daten vor (z.B. aufgrund von Nutzerwechseln), so kann auf der Grundlage von mindestens 70 % der für die Bildung des Stromverbrauchskennwertes insgesamt erforderlichen erfassten Datensätze (Datensatz = erfasster Stromverbrauch von zwölf aufeinander folgenden Monaten bei einer Nutzeinheit) wie folgt vorgegangen werden:
2.2.4 Energieverbrauchsermittlung bei gelieferter Kälte
Wird für ein Gebäude Kälte (z.B. Kaltwasser zu Kühlzwecken) aus externer Quelle bezogen, so ist die dafür erfasste Energiemenge dem Heizenergieverbrauch zuzurechnen und dabei keiner Witterungsbereinigung zu unterziehen (d. h. dem Energieverbrauchsanteil für zentrale Warmwasserbereitung zuzurechnen).
3 Ermittlung der Energieverbrauchskennwerte für einen Zeitraum von dreimal 12 Monaten (drei einzelne Jahreszeiträume)
3.1 Vorgehensweise
Bei der Ermittlung des Heizenergieverbrauchskennwertes gemäß Nummer 2.1 dieser Bekanntmachung sieht die Energieeinsparverordnung eine Witterungsbereinigung des Energieverbrauchs für Heizung in einer Weise vor, dass nach einem den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Verfahren ein Energieverbrauchskennwert ermittelt wird. Dazu müssen sowohl der Einfluss der Witterung in den jeweiligen Zeitabschnitten (Abrechnungs- oder Kalenderjahr; für die Ermittlung des Heizenergieverbrauchskennwertes auf der Basis von Verbrauchsdaten für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 36 Monaten siehe zur Witterungsbereinigung Nummer 4 dieser Bekanntmachung) als auch eventuelle Unterschiede zwischen der Witterung am Standort des Gebäudes und der Witterung am Standort "Würzburg", der üblicherweise als durchschnittlicher Referenzstandort für Deutschland gilt (Klimabereinigung), berücksichtigt werden.
Zur Ermittlung des Heizenergieverbrauchskennwertes sind folgende Schritte erforderlich:
Der Endenergieverbrauch für Heizung von Schwimmhallen/ Hallenbädern, Krankenhäusern und Küchen kann unbereinigt bleiben, weil dieser dort vorwiegend anderen Bestimmungsgrößen unterliegt.
Alternativ kann die Ermittlung des Heizenergieverbrauchskennwertes auch nach Nummer 4 dieser Bekanntmachung durchgeführt werden.
Der Stromverbrauchskennwert entsprechend Nummer 2.1 dieser Bekanntmachung ist nach dem in Nummer 3.4 oder 4.4 beschriebenen Verfahren zu ermitteln.
3.2 Witterungsbereinigung
Die Klimafaktoren, die vom Deutschen Wetterdienst im Internet unter www.dwd.de/klimafaktoren bekannt gemacht werden, korrespondieren mit dem oben genannten Verfahren. Sie werden laufend aktualisiert.
Es dürfen auch andere als die vom Deutschen Wetterdienst bekannt gemachten Klimafaktoren verwendet werden:
In diesen Fällen ist sicherzustellen, dass die oben genannten Ziele der Witterungsbereinigung erreicht werden, dass die Wetterstation die Witterung am Standort des Gebäudes in mit dem Regelverfahren vergleichbarer Genauigkeit abbildet und dass die Klimafaktoren und das gewählte Verfahren zusammenpassen.
Der Energieverbrauchsanteil für Heizung EVh, 12mth ist für jeden einzelnen der einbezogenen Zeitabschnitte (Abrechnungs- oder Kalenderjahr) von zwölf Monaten wie folgt zu bereinigen und auf die nach Nummer 5 dieser Bekanntmachung zu bestimmende Energiebezugsfläche ANGF zu beziehen. Der witterungsbereinigte Energieverbrauchskennwert eVhb, 12mth, i für Heizung ergibt sich wie folgt:
|
(3) |
mit
EVh, 12mth, i | Energieverbrauchsanteil für Heizung in dem maß geblichen Zeitabschnitt i in kWh/a; |
ANGF | Energiebezugsfläche nach Nummer 5 dieser Bekanntmachung in m2; |
fKlima, 12mth, i | Klimafaktor für den Zeitabschnitt i; |
i | Zählindex von 1 bis n, mit n> 3. |
3.3 Heizenergieverbrauchskennwert
Der witterungsbereinigte Heizenergieverbrauchskennwert evb,l2mth; für Heizung und zentrale Warmwasserbereitung ergibt sich für jeden einzelnen einbezogenen Zeitabschnitt von zwölf Monaten wie folgt:
|
(4) |
mit
eVhb, 12mth, i | witterungsbereinigter Energieverbrauchskennwert für Heizung in dem maßgeblichen Zeitabschnitt i in kWh/ (m2× a) nach Nummer 3.2 dieser Bekanntmachung; |
EVWW, 12mth, i |
Energieverbrauchsanteil für zentrale Warmwasserbereitung in dem maßgeblichen Zeitabschnitt i in kWh/a; |
ANGF | Energiebezugsfläche nach Nummer 5 dieser Bekanntmachung in m2; |
i | Zählindex von 1 bis n, mit n> 3. |
Der witterungsbereinigte Heizenergieverbrauchskennwert eVb des Gebäudes für den gesamten Zeitraum aus mindestens drei vorhergehenden Zeitabschnitten ergibt sich als Durchschnittswert der witterungsbereinigten Heizenergieverbrauchskennwerte dieser Zeitabschnitte.
(5) |
mit
eVb, 12mth, i | witterungsbereinigter Heizenergieverbrauchskennwert für Heizung und zentrale Warmwasserbereitung in dem maßgeblichen Zeitabschnitt i in kWh/ (m2× a) |
n | Anzahl der Zeitabschnitte; n> 3; |
i | Zählindex von 1 bis n. |
3.4 Stromverbrauchskennwert
Der Stromverbrauchskennwert eines Gebäudes ist auf der Grundlage von Stromverbrauchsmessungen aus mindestens den drei vorhergehenden Kalenderjahren oder den drei vorhergehenden Abrechnungsjahren (zwölf aufeinander folgende Monate, im Folgenden als Zeitabschnitt bezeichnet) zu ermitteln.
Der Stromverbrauchskennwert evs,l2mth für jeden einzelnen einbezogenen Zeitabschnitt ergibt sich wie folgt:
|
(6) |
mit
EVs, 12mth, i | Energieverbrauch für Strom 2 im Zeitabschnitt i (Abrechnungsjahr oder Kalenderjahr) in kWh/a; |
ANGF | Energiebezugsfläche nach Nummer 5 dieser Bekanntmachung in m2; |
i | Zählindex von 1 bis n. |
Der Stromverbrauchskennwert eVs des Gebäudes für den gesamten Zeitraum aus mindestens drei vorhergehenden Zeitabschnitten ergibt sich als Durchschnittswert der Stromverbrauchskennwerte dieser Zeitabschnitte.
(7) |
mit
eVs, 12mth, i | Stromverbrauchskennwert in dem maßgeblichen Zeitabschnitt i in kWh/(m2× a); |
n | Anzahl der Zeitabschnitte, n> 3; |
i | Zählindex von 1 bis n. |
4 Ermittlung der Energieverbrauchskennwerte für einen Zeitraum von mindestens 36 Monaten
4.1 Vorgehensweise
Alternativ zu dem Verfahren nach Nummer 3 dieser Bekanntmachung können Energieverbrauchskennwerte nach Maßgabe der nachfolgenden Regeln für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 36 Monaten ermittelt werden.
Soweit der Heizenergieverbrauch für Heizung und zentrale Warmwasserbereitung eines Zeitraums nicht in Kilowattstunden, sondern als verbrauchte Brennstoffmenge vorliegt, ist Gleichung (1) in Nummer 2.1 dieser Bekanntmachung sinngemäß anzuwenden.
Zur Ermittlung des Energieverbrauchsanteils für zentrale Warmwasserbereitung ist das in Nummer 2.1 dieser Bekanntmachung beschriebene Verfahren sinngemäß anzuwenden.
Abweichend von Nummer 3 dieser Bekanntmachung wird zur Witterungsbereinigung des Energieverbrauchs der Einfluss der Witterung über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 36 Monaten ermittelt. Dazu sind folgende Schritte erforderlich:
Nummer 3.2 dieser Bekanntmachung ist sinngemäß anzuwenden.
4.2 Witterungsbereinigung
Der Energieverbrauchsanteil für Heizung EVh,Zeitraum ist für den maßgeblichen Zeitraum wie folgt zu bereinigen und auf die nach Nummer 5 dieser Bekanntmachung zu bestimmende Energiebezugsfläche ANGF zu beziehen. Der witterungsbereinigte mittlere Energieverbrauchskennwert für Heizung eVhb in dem maßgeblichen Zeitraum von mindestens 36 Monaten in kWh/(m2 × a) ergibt sich wie folgt:
(8) |
mit
_ eVhb |
witterungsbereinigter mittlerer Energieverbrauchskennwert Heizung in dem maßgeblichen Zeitraum von mindestens 36 Monaten in kWh/(m2× a); |
EVh,Zeitraum | Energieverbrauch Heizung in dem maßgeblichen Zeitraum von mindestens 36 Monaten in kWh/a; |
ANGF | Energiebezugsfläche nach Nummer 5 dieser Bekanntmachung in m2; |
_ fKlima |
arithmetisches Mittel der Klimafaktoren für den maßgeblichen Zeitraum; |
nmth | Anzahl der Monate des maßgeblichen Zeitraums, mit nmth> 36. |
4.3 Heizenergieverbrauchskennwert
Der auf einen Zeitraum von zwölf Monaten umgerechnete mittlere Energieverbrauchskennwert eVb,12mth für Heizung und zentrale Warmwasserbereitung ergibt sich aus dem maßgeblichen Zeitraum wie folgt:
|
(9) |
mit
eVhb | witterungsbereinigter mittlerer Energieverbrauchskennwert Heizung in dem maßgeblichen Zeitraum von mindestens 36 Monaten in kWh/(m2× a) nach Nummer 4.2 dieser Bekanntmachung; |
EVWW,Zeitraum | Energieverbrauchsanteil für zentrale Warmwasserbereitung in dem maßgeblichen Zeitraum von mindestens 36 Monaten in kWh/a. |
ANGF | Energiebezugsfläche nach Nummer 5 dieser Bekanntmachung in m2; |
nmth | Anzahl der Monate des maßgeblichen Zeitraums, mit nmth> 36. |
Der auf einen Zeitraum von zwölf Monaten umgerechnete mittlere Energieverbrauchskennwert eVh,12mth für Heizung und zentrale Warmwasserbereitung ist im Zahlenwert identisch mit dem witterungsbereinigten Energieverbrauchskennwert eVb 3 des Gebäudes.
4.4 Stromverbrauchskennwert
Alternativ zu Gleichung (7) in Nummer 3.4 dieser Bekanntmachung kann ein Stromverbrauchskennwert für den zusammenhängenden Zeitraum aus mindestens 36 Monaten ermittelt werden.
Der Energieverbrauchsanteil für Strom EVs, Zeitraum Stromverbrauchskennwert eines Gebäudes ist auf der Grundlage von Stromverbrauchsmessungen zu ermitteln und für den maßgeblichen Zeitraum auf die nach Nummer 5 dieser Bekanntmachung zu bestimmende Energiebezugsfläche ANGF zu beziehen. Der mittlere auf zwölf Monate zeitlich bereinigte Stromverbrauchskennwert eVs, 12mth ergibt sich aus dem maßgeblichen Zeitraum wie folgt:
|
(10) |
mit
EVs, Zeitraum | Energieverbrauch für Strom 4 für einen Zeitraum von mindestens 36 Monaten in kWh; |
ANGF | Energiebezugsfläche nach Nummer 5 dieser Bekanntmachung in m2; |
nmth | Anzahl der Monate des maßgeblichen Zeitraums, mit nmth> 36. |
5 Ermittlung der Energiebezugsfläche
Die Energiebezugsfläche ist die Summe aller beheizten und gekühlten Nettogrundflächen eines Gebäudes ( § 19 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 2 Nummer 15 EnEV 2009 5) .
Liegen für ein Gebäude andere Flächenangaben als die Nettogrundfläche (NGF) vor, wie beispielsweise die Hauptnutzfläche (HNF), die Nutzfläche (NF) oder die Bruttogrundfläche (BGF), kann die NGF näherungsweise mit Hilfe der in Anlage 1 angeführten Umrechnungsfaktoren fFläche ermittelt werden. Die Nettogrundfläche NGF ergibt sich dann als Produkt aus der vorhandenen Flächenangabe A, und dem Umrechnungsfaktor
ANGF = Ai fFläche | (11) |
mit
ANGF | Energiebezugsfläche in m2; |
Ai | vorhandene Flächenangabe (Hauptnutzfläche HNF, Nutzfläche NF bzw. Bruttogrundfläche BGF) in m2; |
fFläche | Umrechnungsfaktor nach Anlage 1 dieser Bekanntmachung. |
Bei Mischnutzungen kann der Umrechnungsfaktor anhand der Gebäudekategorie mit dem größten Flächenanteil bestimmt werden.
6 Berücksichtigung von längeren Leerständen
Längere Leerstände sind gemäß § 19 Absatz 3 Satz 2 EnEV bei der Ermittlung des Energieverbrauchs rechnerisch angemessen zu berücksichtigen. Im Grundsatz liegt längerer Leerstand bei einem Leerstandsfaktor fleer größer oder gleich 0,05 nach Nummer 6.2 dieser Bekanntmachung vor.
Das nachfolgend beschriebene Verfahren kann auf Nummer 4 dieser Bekanntmachung angewendet werden, wenn der Leerstandsfaktor höchstens 0,3 nach Nummer 6.2 dieser Bekanntmachung ist.
6.1 Vorgehensweise
ΔEVg = 0,5 fleer EVg, leer | (12) |
ΔEVs = fleer EVs, leer | (13) |
mit
ΔEVg | Leerstandszuschlag für den Energieverbrauchsanteil für Heizung und zentrale Warmwasserbereitung in kWh; |
ΔEVs | Leerstandszuschlag für den Energieverbrauchsanteil für Strom in kWh; |
fleer | Leerstandsfaktor nach Nummer 6.2 dieser Bekanntmachung; |
EVg, leer | Energieverbrauchsanteil für Heizung und zentrale Warmwasserbereitung bei längerem Leerstand in kWh; |
EVs, leer | Energieverbrauchsanteil für Strom bei längerem Leerstand in kWh. |
EVg = ΔEVg+ EVg, leer | (14) |
EVs = ΔEVs+ EVs, leer | (15) |
Der Leerstandszuschlag kann im Energieausweis unter "Verbrauchserfassung" nachvollziehbar in einer gesonderten Zeile dargestellt werden.
6.2 Leerstandsfaktor
Der Leerstandsfaktor fleer für ein Gebäude berücksichtigt den jeweils flächen- und zeitanteiligen Leerstand. Er wird wie folgt berechnet:
(16) |
mit
Aleer, i | Leerstand einer Teilfläche i in m2; |
ANGF | Energiebezugsfläche nach Nummer 5 dieser Bekanntmachung in m2; |
tleer, i | Dauer des Leerstandes einer Teilfläche i in Monaten; |
tgesamt | zusammenhängender Zeitraum zur Ermittlung der Verbrauchskennwerte in Monaten, mit tgesamt = 36 Monate. |
Für die Leerstandsbereinigung des Stromverbrauchs sind sämtliche Leerstandszeiten zu berücksichtigen, für die Leerstandsbereinigung des Reizenergieverbrauchs nur die Leerstände in den Monaten Oktober bis März.
Liegt der Ermittlung der Verbrauchskennwerte ein zusammenhängender Zeitraum tgesamt von mehr als 36 Monaten zugrunde, ist der Leerstandsfaktor auf diesen Zeitraum bezogen zu ermitteln.
7 Mittelwerte und Vergleichswerte
7.1 Allgemeines; Zuordnung der Gebäude
Der Heizenergie- und Stromverbrauch eines Nichtwohngebäudes wird in hohem Maße durch die jeweilige Nutzung bestimmt. Deshalb sieht die Energieeinsparverordnung auch bei Ausstellung von Energieausweisen auf der Grundlage des Energieverbrauchs hinsichtlich der Mittelwerte (das sind die Vergleichswerte nach EnEV 2007) und der Vergleichswerte (nach EnEV 2009) eine Differenzierung nach der Nutzung vor; das Gebäude ist zu seiner Nutzung passenden Werten zuzuordnen. Gemäß § 19 Absatz 4 EnEV sind dabei ausschließlich Vergleichswerte zu verwenden, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind. Dies sind die Mittelwerte und Vergleichswerte in den Tabellen 2.1 und 2.2 der Anlage 2 dieser Bekanntmachung.
7.2 Gebäudekategorisierung nach dem Bauwerkszuordnungskatalog
Von der öffentlichen Hand errichtete Gebäude sind in der Regel nach der Systematik des Bauwerkszuordnungskataloges (BWZK) der Arbeitsgemeinschaft der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der Länder (ARGEBAU) kategorisiert. Für diese Gebäude ist die vierstellige Kennzahl aus dieser Systematik maßgebliches Kriterium für die Ermittlung der passenden Vergleichswerte nach Anlage 2 Tabelle 2.1 dieser Bekanntmachung.
Soweit Gebäude anderer Träger hinsichtlich ihrer Nutzung und Ausstattung ebenfalls nach dem Bauwerkszuordnungskatalog kategorisiert sind (z.B. Schulen privater Träger), dürfen auch für diese Gebäude die Vergleichswerte nach Anlage 2 Tabelle 2.1 ermittelt werden.
7.3 Gebäudekategorisierung nach der Nutzung
Für Gebäude, die nicht nach dem Bauwerkszuordnungskatalog kategorisiert sind (dies sind im Allgemeinen private Gebäude), ist die Nutzung das maßgebliche Kriterium für die Ermittlung der passenden Vergleichswerte nach Anlage 2 Tabelle 2.2 dieser Bekanntmachung.
7.4 Vergleichswerte für Laborgebäude
Laborgebäude privater Einrichtungen (nicht nach Bauwerkszuordnungskatalog kategorisiert), wie zum Beispiel Labore der Pharmaforschung, Biotechnologie und Labore für die Forschung chemischer Pro i ukte, haben nutzungsbedingt einen sehr hohen Luftwechsel. Der Luftwechsel ist für diese Gebäude der den Energieverbrauch bestimmende Faktor. Vergleichswerte für Labore privater Einrichtungen werden daher in Abhängigkeit der mittleren jährlichen Luftwechselrate des Gebäudes berechnet.
Vergleichswerte "Heizung und Warmwasser" sowie "Strom" für Labore privater Nutzung werden in zwei Schritten berechnet:
Der mittlere Jahresluftwechsel nm ist wie folgt zu bestimmen:
(17) |
mit
nm | mittlere Jahresluftwechsel des Gebäudes h-1 |
. Vnenn, i |
Nennvolumenstrom (Abluft) der jeweiligen Lüftungsanlage in m3/h; |
tVL | jährliche Volllaststunden der jeweiligen Anlage in h/a; |
hGeschoss | mittlere Geschosshöhe in m; |
ANGF | Energiebezugsfläche nach Nummer 5 dieser Bekanntmachung in m2. |
Soweit ein mittlerer Jahresluftwechsel von nm < 2,5 h-1 berechnet wird, ist mit einem Wert von nm = 2,5 h-1 weiterzurechnen.
Der Mittelwert "Heizung und Warmwasser" in kWh/(m2 a) ist wie folgt zu bestimmen:
Der Mittelwert "Strom" in kWh/(m2 a) ist wie folgt zu bestimmen: |
(18) | |||||||||
|
(19) |
Der Mittelwert ist jeweils identisch mit dem Vergleichswert nach EnEV 2007, der Vergleichswert nach EnEV 2009 bestimmt sich daraus durch Multiplikation mit dem Faktor 0,85.
7.5 Nichtwohngebäude mit mehreren verschiedenen Nutzungen
Für ein Gebäude (oder eine Liegenschaft mit gemeinsamer Verbrauchsermittlung) nach den Nummern 7.2 lind 7.3 dieser Bekanntmachung, in dem sich mehrere unterschiedliche Nutzungen finden, ist der Mittelwert/Vergleichswert "Heizung und Warmwasser" wie folgt zu ermitteln:
(20) |
mit
eVergl, h, i | Mittelwert/Vergleichswert für die Nutzung i in kWh/(m2× a) gemäß Anlage 2 dieser Bekanntmachung; |
ANGF, i | Anteil der Energiebezugsfläche nach Nummer 5 dieser Bekanntmachung, der der Nutzung i zuzuteilen ist, in m2; |
ANGF | gesamte Energiebezugsfläche des Gebäudes nach Nummer 5 dieser Bekanntmachung in m2. |
Der Mittelwert/Vergleichswert für "Strom" ist entsprechend zu ermitteln.
Der jeweilige Flächenanteil aus Formel (20) muss dabei 10% der Energiebezugsfläche des einzelnen Gebäudes betragen. Die Differenz der zu interpolierenden Mittelwerte/Vergleichswerte muss dabei mindestens 10% des vom Betrage höchsten relevanten Wertes betragen. In diesem Zusammenhang ist die Berechnung der Werte zu dokumentieren.
Die der Ermittlung der Werte zugrunde gelegten Nutzungen sind im Energieausweis nach EnEV 2009 auf Seite 3 in der Rubrik "Gebäudenutzung anzugeben. In der Rubrik "Hauptnutzung/ Gebäudekategorie" auf Seite 1 des Energieausweises ist die Nutzung mit dem größten Anteil an der Energiebezugsfläche zu nennen.
7.6 Sonderzonen
Werden Teilflächen eines Gebäudes in einer Weise genutzt, die in energetischer Hinsicht stark von der Hauptnutzung abweicht, und ist auf diese die unter Nummer 7.5 dieser Bekanntmachung beschriebene Verfahrensweise nicht sinnvoll anzuwenden (z.B. weil diese Nutzungen keinen eigenständigen Charakter haben oder weil die Ausweisung eines Flächenanteils nicht möglich ist), so können diese Nutzungen als Sonderzonen im Energieausweis angegeben werden. Der Mittelwert/Vergleichswert für das Gebäude ist dann zwar der für die Hauptnutzung(en) gemäß den Nummern 7.2 bis 7.4 ermittelte Wert, die Angabe der Sonderzone hilft aber bei der Interpretation des Wertes.
Umrechnungsfaktoren zur Berechnung der Bezugsfläche | Anlage 1 |
Im Grundsatz sind Flächenumrechnungsfaktoren nur für Flächen anwendbar, die beheizt oder gekühlt sind und damit in den Anwendungsbereich der EnEV fallen. Die Anwendung der Flächenumrechnungsfaktoren fFläche der Tabelle 1 zur vereinfachten Berechnung der Energiebezugsfläche ist nur für bestimmte Gebäude nach Nummer 7.2 dieser Bekanntmachung vorgesehen. Für andere Gebäude kann zur vereinfachten Berechnung der Energiebezugsfläche eine Umrechnung von der Bruttogeschossfläche über den Faktor 0,85 erfolgen.
Soweit in einem Wohngebäude nach § 22 Absatz 1 EnEV ein nicht unerheblicher Teil der Gebäudenutzfläche getrennt als Nichtwohngebäude behandelt werden muss (z.B. Wohngebäude mit Restaurant, Verkaufseinrichtungen oder Büronutzung) und für diesen getrennten Teil nur die Gebäudenutzfläche auf Basis der Wohnfläche bekannt ist, darf die Energiebezugsfläche mit dem 1,1-fachen der beheizten Wohnfläche berechnet werden.
Tabelle 1 : Flächenumrechnungsfaktoren fFläche zur Berechnung der Energiebezugsfläche
Ziffer nach BWZK | Gebäudekategorie | Umrechnungsfaktoren fFläche für 6 | |||
AHNF | ANF | ANGF | ABGF | ||
1100 | Parlamentsgebäude | 1,97 | 1,54 | 1,00 | 0,85 |
1200 | Gerichtsgebäude | 1,68 | 1,41 | 1,00 | 0,83 |
1300 | Verwaltungsgebäude | 1,71 | 1,40 | 1,00 | 0,85 |
1312 | Ämtergebäude | 1,64 | 1,38 | 1,00 | 0,84 |
1315 | Finanzämter | 1,62 | 1,41 | 1,00 | 0,85 |
1320 | Verwaltungsgebäude mit höherer technischer Ausstattung 7 | 1,75 | 1,33 | 1,00 | 0,86 |
1340 | Polizeidienstgebäude | 1,78 | 1,38 | 1,00 | 0,84 |
1342 | Polizeiinspektionen, Kommissariate, Kriminalämter, Reviere | 1,76 | 1,40 | 1,00 | 0,83 |
1350 | Rechenzentren | 1,73 | 1,54 | 1,00 | 0,88 |
2000 | Gebäude für wissenschaftliche Lehre | 1,74 | 1,56 | 1,00 | 0,88 |
2100 | Hörsaalgebäude | 1,91 | 1,64 | 1,00 | 0,88 |
2200 | Institutsgebäude für Lehre und Forschung | 1,70 | 1,54 | 1,00 | 0,89 |
2210 | Institutsgebäude I 8 | 1,70 | 1,50 | 1,00 | 0,88 |
2220 | Institutsgebäude II 8 | 1,66 | 1,49 | 1,00 | 0,88 |
2230 | Institutsgebäude III 8 | 1,63 | 1,49 | 1,00 | 0,90 |
2240 | Institutsgebäude IV 8 | 1,67 | 1,53 | 1,00 | 0,88 |
2250 | Institutsgebäude V 8 | 1,94 | 1,75 | 1,00 | 0,89 |
2300 | Institutsgebäude für Forschung und Untersuchung | 1,76 | 1,61 | 1,00 | 0,87 |
2400 | Fachhochschulen | 1,76 | 1,61 | 1,00 | 0,87 |
3000 | Gebäude des Gesundheitswesens | 1,78 | 1,53 | 1,00 | 0,86 |
3200 | Krankenhäuser und Unikliniken für Akutkranke | 2,01 | 1,72 | 1,00 | 0,86 |
4000 | Schulen | 1,56 | 1,36 | 1,00 | 0,89 |
4100 | Allgemeinbildende Schulen | 1,54 | 1,40 | 1,00 | 0,90 |
4200 | Berufsbildende Schulen | 1,55 | 1,39 | 1,00 | 0,90 |
4300 | Sonderschulen | 1,56 | 1,39 | 1,00 | 0,88 |
4400 | Kindertagesstätten | 1,60 | 1,30 | 1,00 | 0,86 |
4500 | Weiterbildungseinrichtungen | 1,49 | 1,32 | 1,00 | 0,88 |
5000 | Sportbauten | 1,42 | 1,19 | 1,00 | 0,91 |
5100 | Hallen (ohne Schwimmhallen) | 1,40 | 1,17 | 1,00 | 0,91 |
5200 | Schwimmhallen | 1,72 | 1,40 | 1,00 | 0,88 |
6000 | Gemeinschaftsstätten | 1,58 | 1,32 | 1,00 | 0,84 |
6300 | Gemeinschaftsunterkünfte | 1,69 | 1,36 | 1,00 | 0,85 |
6400 | Betreuungseinrichtungen | 1,53 | 1,29 | 1,00 | 0,85 |
6530 | Mensen | 1,64 | 1,46 | 1,00 | 0,91 |
7000 | Gebäude für Produktion, Werkstätten, Lagergebäude | 1,41 | 1,16 | 1,00 | 0,89 |
7100 | Land- und forstwirtschaftliche Produktionsstätten | 1,20 | 1,14 | 1,00 | 0,90 |
7300 | Betriebs- und Werkstätten | 1,28 | 1,16 | 1,00 | 0,91 |
7500 | Gebäude für Lagerung | 1,11 | 1,06 | 1,00 | 0,89 |
7700 | Gebäude für öffentliche Bereitschaftsdienste | 1,53 | 1,14 | 1,00 | 0,87 |
7710 | Straßenmeistereien | 1,44 | 1,14 | 1,00 | 0,86 |
7760 | Feuerwehren | 1,48 | 1,15 | 1,00 | 0,86 |
8000 | Bauwerke für technische Zwecke | 1,95 | 1,24 | 1,00 | 0,85 |
9100 | Gebäude für kulturelle und musische Zwecke | 1,46 | 1,28 | 1,00 | 0,88 |
9120 | Ausstellungsgebäude | 1,46 | 1,34 | 1,00 | 0,87 |
9130 | Bibliotheksgebäude | 1,42 | 1,33 | 1,00 | 0,90 |
9150 | Gemeinschaftshäuser | 1,47 | 1,25 | 1,00 | 0,88 |
9600 | Justizvollzugsanstalten | 1,66 | 1,45 | 1,00 | 0,84 |
Mittelwerte/Vergleichswerte für den Heizenergieverbrauchs- und den Stromverbrauchskennwert | Anlage 2 |
Hinweis für die Bestimmung von Mittelwerten/Vergleichswerten nach Tabelle 2.1:
Maßgebliches Kriterium für die Ermittlung der Mittelwerte/Vergleichswerte ist die vorliegende Zuordnung des Gebäudes zu einer Ziffer nach dem Bauwerkszuordnungskatalog.
Ist die vierstellige Ziffer, der das Gebäude zugeordnet ist, in Tabelle 2.1 nicht aufgeführt, ist die übergeordnete Kategorie zu wählen, indem die letzte Stelle der Ziffer durch eine "0" ersetzt wird.
Ist auch diese Ziffer nicht aufgeführt, sind die Kennwerte der Hauptkategorie (beide oder ggf. drei Endziffern "0", in der Tabelle fett gedruckt) zu verwenden. Wird ein Gebäude durch diese Systematik nicht eindeutig erfasst, ist es der Ziffer "1300" in Tabelle 2.1 zuzuordnen.
Bei der Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Nichtwohngebäude auf der Grundlage des Energieverbrauchs nach EnEV 2007 sind als Vergleichswerte für Energieverbrauchskennwerte eines Nichtwohngebäudes im Energieausweis die "Mittelwerte" zu verwenden, die in Tabelle 2.1 in den Spalten 4 und 5 angegeben werden.
Bei der Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Nichtwohngebäude auf der Grundlage des Energieverbrauchs nach der EnEV 2009 sind ab dem 1. Oktober 2009 als Vergleichswerte für Energieverbrauchskennwerte eines Nichtwohngebäudes im Energieausweis die "Vergleichswerte" zu verwenden, die in Tabelle 2.1 in den Spalten 6 und 7 angegeben werden.
Tabelle 2.1: Mittelwerte EnEV 2007 und Vergleichswerte EnEV 2009 für den Heizenergieverbrauchskennwert und den Stromverbrauchskennwert für Gebäude, die nach dem Bauwerkszuordnungskatalog kategorisiert sind
Ziffer nach BWZK | Gebäudekategorie | Gebäudegröße (Nettogrundfläche) |
Mittelwerte = Vergleichswerte nach EnEV 2007 | Vergleichswerte nach EnEV 2007 | ||
Heizung und Warmwasser | Strom | Heizung und Warmwasser | Strom | |||
[m2] | [kWh/(m2NGF × a)] | [kWh/(m2NGF × a)] | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
1100 | Parlamentsgebäude | beliebig | 100 | 55 | 70 | 40 |
1200 | Gerichtsgebäude | < 3500 | 125 | 25 | 90 | 20 |
> 3500 | 100 | 35 | 70 | 25 | ||
1300 | Verwaltungsgebäude, normale technische Ausstattung (ohne BWZK Nr. 1311, 1320, 1340 und 1350) | < 3500 | 115 | 30 | 80 | 20 |
> 3500 | 120 | 45 | 85 | 30 | ||
1311 | Ministerien | beliebig | 100 | 45 | 70 | 30 |
1320 | Verwaltungsgebäude mit höherer techn. Ausstattung9 | beliebig | 120 | 60 | 85 | 40 |
1340 | Polizeidienstgebäude | beliebig | 125 | 40 | 90 | 30 |
1350 | Rechenzentren | beliebig | 125 | 220 | 90 | 155 |
2100 | Hörsaalgebäude | beliebig | 115 | 55 | 90 | 40 |
2200 | Institutsgebäude für Lehre und Forschung (ohne BWZK Nr. 2210 bis 2250) | beliebig | 150 | 95 | 105 | 65 |
2210 | Institutsgebäude II10 | < 3500 | 125 | 35 | 90 | 25 |
> 3500 | 120 | 50 | 85 | 35 | ||
2220 | Institutsgebäude II10 | beliebig | 160 | 75 | 110 | 55 |
2230 | Institutsgebäude III10 | beliebig | 135 | 95 | 95 | 65 |
2240 | Institutsgebäude IV10 | beliebig | 195 | 110 | 135 | 75 |
2250 | Institutsgebäude V10 | beliebig | 200 | 135 | 140 | 95 |
2300 | Institutsgebäude für Forschung und Untersuchung | beliebig | 190 | 90 | 135 | 65 |
2400 | Fachhochschulen | beliebig | 115 | 40 | 80 | 30 |
3000 | Gebäude des Gesundheitswesens (ohne BWZK Nr. 3200) | beliebig | 190 | 70 | 135 | 50 |
3200 | Krankenhäuser und Unikliniken für Akutkranke | beliebig | 360 | 180 | 250 | 125 |
4100 | Allgemeinbildende Schulen | < 3500 | 150 | 15 | 105 | 10 |
> 3500 | 125 | 15 | 90 | 10 | ||
4200 | Berufsbildende Schulen | beliebig | 115 | 25 | 80 | 20 |
4300 | Sonderschulen | beliebig | 150 | 20 | 105 | 15 |
4400 | Kindertagesstätten | beliebig | 160 | 25 | 110 | 20 |
4500 | Weiterbildungseinrichtungen | beliebig | 130 | 30 | 90 | 20 |
5000 | Sportbauten (ohne BWZK Nr. 5100, 5200 und 5300) und Sondersportanlagen (Kegelbahnen, Schießanlagen, Reithallen, Eissporthallen, Tennishallen) | beliebig | 170 | 40 | 120 | 30 |
5100 | Hallen (ohne Schwimmhallen) | beliebig | 155 | 35 | 110 | 25 |
5200 | Schwimmhallen | beliebig | 775 | 220 | 425 | 155 |
5300 | Gebäude für Sportplatz- und Freibadeanlagen (Umkleidegebäude, Tribünengebäude, Sportheime, Platzwartgebäude, Sportbetriebsgebäude) | beliebig | 195 | 40 | 135 | 30 |
6300 bis 6600 | Gemeinschaftsunterkünfte, Betreuungseinrichtungen, Verpflegungseinrichtungen, Beherbergungsstätten | beliebig | 150 | 30 | 105 | 20 |
7000 | Gebäude für Produktion, Werkstätten, Lagergebäude (ohne BWZK Nr. 7700) | < 3500 | 160 | 30 | 110 | 20 |
> 3.500 | 160 | 90 | 110 | 65 | ||
7700 | Gebäude für öffentliche Bereitschaftsdienste | beliebig | 145 | 25 | 100 | 20 |
8000 | Bauwerke für technische Zwecke | beliebig | 155 | 60 | 110 | 40 |
9100 | Gebäude für kulturelle und musische Zwecke (ohne BWZK Nr. 9120 bis 9150) | beliebig | 90 | 30 | 65 | 20 |
9120 | Ausstellungsgebäude | beliebig | 110 | 60 | 75 | 40 |
9130 | Bibliotheksgebäude | beliebig | 80 | 55 | 55 | 40 |
9140 | Veranstaltungsgebäude | beliebig | 155 | 60 | 110 | 40 |
9150 | Gemeinschaftshäuser | beliebig | 195 | 45 | 135 | 30 |
9600 | Justizvollzugsanstalten | beliebig | 260 | 60 | 180 | 40 |
Hinweis für die Bestimmung von Mittelwerten/Vergleichswerten nach Tabelle 2.2:
Maßgebliches Kriterium für die Ermittlung der Mittelwerte/Vergleichswerte ist die Nutzung des Gebäudes (Spalte 3). Die Nutzungsgruppe (Spalte 2) dient lediglich der Orientierung. Wird eine Nutzung durch diese Systematik nicht eindeutig erfasst, ist diese der Nutzung lfd. Nummer 9.1 "Bürogebäude, nur beheizt" in Tabelle 2.2 zuzuordnen.
Bei der Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Nichtwohngebäude auf der Grundlage des Energieverbrauchs nach EnEV 2007, sind als Vergleichswerte für Energieverbrauchskennwerte eines Nichtwohngebäudes im Energieausweis die "Mittelwerte" zu verwenden, die in Tabelle 2.2 in den Spalten 4 und 5 angegeben werden.
Bei der Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Nichtwohngebäude auf der Grundlage des Energieverbrauchs nach der EnEV 2009 ab dem 1. Oktober 2009 sind als Vergleichswerte für Energieverbrauchskennwerte eines Nichtwohngebäudes im Energieausweis die "Vergleichswerte" zu verwenden, die in Tabelle 2.2 in den Spalten 6 und 7 angegeben werden.
Tabelle 2.2: Mittelwerte EnEV 2007 und Vergleichswerte EnEV 2009 für den Heizenergieverbrauchskennwert und den Stromverbrauchskennwert für Gebäude, die nicht nach dem Bauwerkszuordnungskatalog kategorisiert sind
Lfd. Nr. |
Nutzungsgruppe |
Nutzung |
Mittelwerte = Vergleichswerte nach EnEV 2007 | Vergleichswerte nach EnEV 2007 | ||
Heizung und Warmwasser | Strom | Heizung und Warmwasser | Strom | |||
[kWh/(m2NGF × a)] | [kWh/(m2NGF× a)] | |||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
1.1 | Hotel, Beherbergung |
Hotels ohne Stern, Pensionen; Gasthäuser, Hotels garni | 215 | 70 | 150 | 50 |
1:2 | Hotels mit 1 und 2 Sternen | 120 | 75 | 85 | 55 | |
1.3 | Hotels mit 3 Sternen | 135 | 85 | 95 | 60 | |
1:4 | Hotels mit 4 und 5 Sternen | 150 | 95 | 105 | 65 | |
1.5 | Jugendherberge, Gästehäuser, Ferien-, Schulland-, Vereinsheime | 125 | 25 | 90 | 20 | |
2.1 | Gaststätten |
Ausschankwirtschaft | 340 | 100 | 240 | 70 |
2:2 | Speisegaststätte Restaurant | 290 | 135 | 205 | 95 | |
2:3 | Kantinen/ Mensen | 170 | 105 | 120 | 75 | |
3.1 | Veranstaltungsgebäude |
Kino | 80 | 115 | 55 | 80 |
3 2 | Opernhäuser, Theatergebäude | 155 | 60 | 110 | 40 | |
3.3 | Saalbauten, Stadthallen | 155 | 60 | 110 | 40 | |
3.4 | Freizeitzentren, Jugendhäuser, Gemeindehäuser | 150 | 30 | 105 | 20 | |
4 | Laborgebäude |
Ermittlung der Vergleichswerte: Mittelwerte nach Nr. 7.4 |
Ermittlung der Vergleichswerte: 85 % des Mittelwertes nach Nr. 7.4 |
|||
5.1 | Sportanlagen |
Sporthallen | 170 | 50 | 120 | 35 |
5.2 | Mehrzweckhallen | 345 | 55 | 240 | 40 | |
5.3 | Schwimmhallen, Hallenbäder | 550 | 150 | 385 | 105 | |
5.4 | Sportheim (Vereinsheim) |
115 | 25 | 80 | 20 | |
5.5 | Fitnessstudios | 140 | 170 | 100 | 120 | |
6.1 | Handel/Dienstleistung |
Handel Non-Food, sonstige persönliche Dienstleistungen bis 300 m2 | 195 | 65 | 135 | 45 |
6.2 | Handel Non-Food über 300 m2 | 105 | 85 | 75 | 60 | |
6.3 | Handel Food bis 300 m2 | 180 | 105 | 125 | 75 | |
6.4 | Handel Food über 300 m2 sowie Metzgerei mit Produktion | 135 | 375 | 95 | 265 | |
6.5 | Kaufhäuser, Warenhäuser, Einkaufszentren (Food und Non-Food) |
100 | 120 | 70 | 85 | |
6.6 | Geschlossene Lagerhäuser, Speditionen | 45 | 50 | 30 | 35 | |
6.7 | Kosmetik/Friseur | 220 | 90 | 155 | 65 | |
7.1 | Gesundheitswesen |
Krankenhäuser bis 250 Betten | 205 | 120 | 145 | 84 |
7.2 | Krankenhäuser von 251 bis 1000 Betten | 250 | 115 | 175 | 80 | |
7.3 | Krankenhäuser mit über 1000 Betten | 285 | 115 | 200 | 80 | |
7.4 | Freiberufliches Gesundheitswesen, Praxen | 285 | 50 | 200 | 35 | |
8.1 | Verkehrsinfrastruktur |
Flughafen, Terminal | 190 | 290 | 135 | 205 |
8.2 | Flughafen, Frachthallen | 170 | 100 | 120 | 70 | |
8.3 | Wartung/Hangar | 385 | 90 | 270 | 65 | |
8.4 | Flughafen, Werkstätten | 220 | 210 | 155 | 150 | |
8.5 | Bahnhof (inkl. Vermarktungsbereich) < 5000 m2 | 170 | 45 | 120 | 30 | |
8.6 | Bahnhof (inkl. Vermarktungsbereich)> 5000 m2 | 165 | 140 | 115 | 100 | |
9.1 | Bürogebäude |
Bürogebäude, nur beheizt | 150 | 50 | 105 | 35 |
9.2 | Bürogebäude, temperiert und belüftet | 160 | 120 | 110 | 85 | |
9.3 | Bürogebäude mit Vollklimaanlage, Konditionierung unabhängig von der Außentemperatur | 190 | 150 | 135 | 105 |
1) Enthält die erfasste verbrauchte Menge des eingesetzten Energieträgers darüber hinaus auch Anteile zur Produktion sonstiger Wärme, so dürfen diese bei der folgenden Berechnung wie Energieverbrauchsanteile für zentrale Warmwasserbereitung behandelt werden.
2) im Muster nach Anlage 7 EnEV als "Ablesewert" in kWh bezeichnet
3) im Muster in Anlage 7 EnEV als "Durchschnitt" in kWh/(m2× a) bezeichnet
4) im Muster nach Anlage 7 EnEV als "Ablesewert" in kWh bezeichnet
5) Im Falle der EnEV 2007 ergibt sich die gleiche Begriffsbestimmung der Nettogrundfläche eines Gebäudes aus § 2 Nummer 15 EnEV 2007 in Verbindung mit der von der Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz am 26. Februar 2008 beschlossenen Auslegung zu § 1 Absatz 1 EnEV 2007 (u. a. in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Satz 3 EnEV 2007).
6) Indizes: HNF = Hauptnutzfläche, NF = Nutzfläche, NGF = Nettogrundfläche, BGF = Bruttogrundfläche
7) höhere technische Ausstattung: Anteil der Kosten für technische Anlagen gegenüber Baukonstruktion (Kostengruppe 300 der DIN 276 - Kosten im Hochbau) > 25%
8) Einstufung der Institutsgebäude gemäß Rahmenplan für den Hochschulbau
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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