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Regelwerk

Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt

Vom 11. März 2015
(BAnz AT vom 25.03.2015 B1)



Archiv: 2001. 2003 01/2007, 12/2007, 2012

I. Zuwendungszweck

1 Präambel

Im Interesse einer zukunftsfähigen, nachhaltigen Energieversorgung, angesichts der nur begrenzten Verfügbarkeit fossiler Energieressourcen sowie aus Gründen des Umwelt- und Klimaschutzes hat sich die Bundesrepublik Deutschland zum Ziel gesetzt, den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte bis zum Jahr 2020 auf 14 % zu erhöhen. Mit Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes ( EEWärmeG) am 1. Januar 2009 und der Novelle im Zuge des Europaanpassungsgesetzes Erneuerbare Energien am 1. Mai 2011 ist nicht nur dieses Ziel und eine Nutzungspflicht für erneuerbare Energien bei neu errichteten Gebäuden und bei größeren Renovierungen öffentlicher Gebäude gesetzlich festgeschrieben worden, sondern es wurde auch die Förderung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt als ein Instrument zur Zielerreichung in § 13 EEWärmeG gesetzlich festgelegt. Dies soll dazu beitragen, einen Mindestanteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte - auch in bestehenden privaten Gebäuden - zu erreichen. Dementsprechend sollen die vorliegenden "Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt" dazu beitragen, das Ziel im Bereich der erneuerbaren Energien im Wärmemarkt zu erreichen.

Die im Wege der Projektförderung gesetzten Investitionsanreize sollen den Absatz der entsprechenden Technologien stärken, um zu folgenden Zielstellungen beizutragen:

Für die Förderung sind zwei alternative Verfahren vorgesehen: Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vergibt Investitionszuschüsse, die KfW-Bankengruppe (KfW) fördert im Rahmen des Programms Erneuerbare Energien "Premium" durch Zinsverbilligungen und über Tilgungszuschüsse zur vorzeitigen anteiligen Tilgung von zinsgünstigen Darlehen.

Im Interesse der Zielsetzungen des Förderprogramms werden die Förderbedingungen, technischen Anforderungen und Umweltstandards der Richtlinien sowie die Marktentwicklung der geförderten Technologien kontinuierlich überprüft und die Richtlinien bei Bedarf angepasst. Im Zuge dessen ist auch eine degressive Ausgestaltung der Fördersätze beabsichtigt. Eine Anpassung der Förderung bei Inkrafttreten oder Änderung landesrechtlicher Nutzungspflichten wird vorbehalten.

2 Rechtsgrundlagen und Rechtsanspruch

Der Bund gewährt Förderungen auf Grundlage dieser Richtlinien und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils gültigen Fassung:

Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Förderung besteht nicht. Das BAFa und die KfW entscheiden aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Förderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.

II. Allgemeine Fördervoraussetzungen

Eine Förderung nach diesen Richtlinien kann nur für Anlagen gewährt werden, die der Wärme- oder Kältebereitstellung überwiegend innerhalb der Bundesrepublik Deutschland dienen. Wenn im Einzelfall keine andere Regelung getroffen wurde, müssen die Anlagen dazu bestimmt sein, Wärme oder Kälte für Gebäude bereitzustellen, in denen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme bereits seit mehr als zwei Jahren ein anderes Heizungs- bzw. Kühlsystem installiert ist (Gebäudebestand), das ersetzt oder unterstützt werden soll. Eine Förderung in Neubauten ist nicht möglich; hiervon ausgenommen sind der Bereich der Innovationsförderung und die Förderungen nach Nummer V.

Die geförderte Anlage muss mindestens sieben Jahre zweckentsprechend betrieben werden. Um einen zweckentsprechenden Betrieb handelt es sich nur, wenn die geförderte Anlage innerhalb dieses Zeitraums nicht stillgelegt und bei einer Veräußerung der Erwerber auf diese Pflicht hingewiesen wird, ausgenommen sind geförderte Tiefengeothermiebohrungen nach den Nummern V.2.1.2 und V.2.2.2

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