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Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien
Vom 26. November 2003
(BAnz. Nr. 234 vom 13.12.2003 S. 25514aufgehoben)
Archiv: 2001
1 Zuwendungszweck
1.1 Im Interesse einer zukunftsfähigen, nachhaltigen Energieversorgung und angesichts der nur begrenzten Verfügbarkeit fossiler Energieressourcen sowie aus Gründen des Umwelt- und Klimaschutzes ist es erforderlich, den Ausbau des Anteils erneuerbarer Energien im Energiemarkt zu erhöhen. Dazu muss die Marktdurchdringung von Technologien der erneuerbaren Energien gestärkt werden. Hierzu bedarf es eines Anreizes, solche Technologien zu nutzen. Deshalb fördert der Bund den stärkeren Einsatz erneuerbarer Energien nach Maßgabe dieser Richtlinien und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuschüsse oder Teilschulderlasse zur vorzeitigen teilweisen Tilgung von aus Eigenmitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bereitgestellten, langfristigen zinsgünstigen Darlehen: Solarkollektoranlagen, Photovoltaikanlagen für Schulen, Anlagen zur Verbrennung fester Biomasse. Biogasanlagen mit einer installierten elektrischen Leistung bis 70 kW und Anlagen zur Nutzung der Tiefengeothermie. Biogasanlagen mit einer installierten elektrischen Leistung größer 70 kW, Wasserkraftanlagen sowie Anlagen zur Verbrennung fester Biomasse zur kombinierten Wärme- und Stromerzeugung werden im Rahmen des von der KfW festzulegenden Zusagevolumens mit Darlehen aus Eigenmitteln gefördert. Ein zentrales Ziel der Förderung nach diesen Richtlinien ist es, durch Investitionsanreize für private Nutzer, zum Teil für öffentlich-rechtliche Antragsteller, beim Programm "Sonne in der Schule" für Schulen, den Absatz von Technologien der erneuerbaren Energien im Markt zu stärken und so zur Senkung von deren Kosten und zur Verbesserung ihrer Wirtschaftlichkeit beizutragen. Im Interesse dieser Zielsetzung werden die Fördersätze, technischen Anforderungen und Umweltstandards der Richtlinien jährlich überprüft, um sie der Marktentwicklung anzupassen.
1.2 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Förderfähig sind:
2.1.1 Die Errichtung von Solarkollektoranlagen und die Erweiterung bereits in Betrieb genommener Solarkollektoranlagen einschließlich Speicher- und Luftkollektoren zur Warmwasserbereitung, zur Raumheizung sowie zur Bereitstellung von Prozesswärme, soweit - mit Ausnahme von Speicher- und Luftkollektoren - die Anlagen mit einem geeigneten Funktionskontrollgerät bzw. einem Wärmemengenzähler ausgestattet sind.
2.1.2 Die Errichtung automatisch beschickter Anlagen mit Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatischer Zündung zur Verfeuerung fester Biomasse zur Wärmeerzeugung ab einer installierten Nennwärmeleistung von 8 kW - bei Anlagen bis zu einer installierten Nennwärmeleistung von 50 kW nur, soweit es sich um eine Zentralheizungsanlage handelt.
2.1.3 Die Errichtung von Scheitholzvergaserkesseln mit Leistungs- und Feuerungsregelung (Temperaturfühler hinter der Verbrennungskammer und/oder Lambdasonde zur Messung des O2-Gehaltes im Abgasrohr) zur Wärmeerzeugung mit Pufferspeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 55 l/kW und ab einer installierten Nennwärmeleistung von 15 kW und sofern im Datenblatt der Anlage nachgewiesen wird, dass die Anforderungen an Anlagen nach Nummer 4.3 Buchstabe a eingehalten werden können.
2.1.4 Die Errichtung netzgekoppelter Photovoltaikanlagen (bisheriges Programm "Sonne in der Schule") ab einer installierten Spitzenleistung von 1 kWp (Wattpeak-Nennleistung der Solarmodule nach Herstellerangaben).
2.1.5 Die Errichtung von Anlagen zur Nutzung der Tiefengeothermie ohne Übernahme des Bohrrisikos.
2.1.6 Die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung und Nutzung von Biogas aus Biomasse zur Stromerzeugung oder zur kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung (Kraft-Wärme-Kopplung) .
2.1.7 Die Erweiterung, Reaktivierung sowie Sanierung zur ökologischen Verbesserung von Wasserkraftanlagen bis zu einer installierten elektrischen Nennleistung von 500 kW.
2.1.8 Die Errichtung automatisch beschickter Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse zur kombinierten Wärme- und Stromerzeugung (Kraft-Wärme-Kopplung).
2.2 Nicht gefördert werden:
2.2.1 Eigenbauanlagen und Prototypen; als Prototyp gelten grundsätzlich Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind.
2.2.2 Gebrauchte Anlagen.
2.2.3 Bei Anlagen nach den Nummern 2.1.2 und 2.1.3 (Biomasse)
3 Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Privatpersonen, freiberuflich Tätige sowie kleine und mittlere private gewerbliche Unternehmen nach der Definition der Europäischen Gemeinschaften1 (Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich) sowie Kommunen, kommunale Betriebe, Zweckverbände, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und eingetragene Vereine. Der Antragsteller ist entweder Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstückes, auf' dem die Anlage errichtet werden soll (Ausnahme: Kontraktoren). Fördervoraussetzung bei Kommunen, kommunalen Betrieben, Zweckverbänden, sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts und eingetragenen Vereinen ist auch eine öffentlichkeitswirksame Vorstellung des Vorhabens unter Hinweis auf die Förderung. Eine Zusage zur Umsetzung der Demonstrationsmaßnahme ist mit Antragstellung abzugeben.
3.1 Antragsberechtigt sind bei Anlagen nach Nummer 2.1.4 (bisheriges Programm "Sonne in der Schule") für Berufsschulen, Technikerschulen, Berufsbildungszentren, überbetriebliche Ausbildungsstätten bei den Kammern und für allgemeinbildende Schulen, Fachhochschulen und Universitäten die jeweiligen Träger. Fördervereine sind hier nicht antragsberechtigt.
3.2 Nicht antragsberechtigt sind Hersteller von Anlagen gemäß Nummer 2.1 oder deren von Komponenten. Nicht antragsberechtigt sind auch Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 2 Abs. 3 Energiewirtschaftsgesetz, es sei denn, dass sie unbeschadet der Deckung ihres Eigenbedarfs einzelne benachbarte Abnehmer beliefern und/oder in das öffentliche Netz einspeisen und an dem aufnehmenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen nicht beteiligt sind.
3.3 Eine Antragsberechtigung liegt nicht vor, wenn für eine Maßnahme nach Nummer 2.1.1 eine Förderung nach dem Eigenheimzulagengesetz in der jeweils gültigen Fassung in Anspruch genommen wird. Der Antragsteller ist insofern damit einverstanden, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mit dem zuständigen Finanzamt einen Abgleich der Daten vornehmen kann.
3.4 Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenz-, Vergleichs-, Konkurs-, Sequestrations- oder ein Gesamtvollstreckungsverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Zuwendung gewährt. Dasselbe gilt für Antragsteller, die eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben.
4 Voraussetzungen für die Förderung
4.1 Mit dem Vorhaben darf vor Antragstellung nicht begonnen werden. Als Vorhabensbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden.
4.2 Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 (Solarkollektoranlagen) können nur gefördert werden, wenn der jährliche Kollektorertrag Qk01.350 kWh/m2 bei einem solaren Deckungsanteil von 40% beträgt (Flächenbezug entsprechend DIN V 4757-4). Ab 1. Juni 2004 können Solarkollektoranlagen nur gefördert werden, wenn der jährliche Kollektorertrag mindestens Qkol 525 kWh/m2 bei einem solaren Deckungsanteil von 40% beträgt und die Sonnenkollektoren die Kriterien des Umweltzeichens RAL-UZ 73 erfüllen (Flächenbezug entsprechend DIN V 4757-4). Solarkollektoranlagen müssen mit Ausnahme von Speicher- und Luftkollektoren mit einem geeigneten Funktionskontrollgerät bzw. einem Wärmemengenzähler ausgestattet sein. Bei Anlagen mit einer Mindestgröße von 20 m2 bei Röhrenkollektoren oder 30 m2 bei Flachkollektoren ist mindestens ein Wärmemengenzähler im Kollektorkreislauf erforderlich. Solarkollektoranlagen für Schwimmbäder sind förderwürdig. Sie werden mit 80% der Fördersätze nach Nummer 6.1.1 für Solarkollektoranlagen nach Nummer 2.1.1 gefördert.
4.3 Maßnahmen nach den Nummern 2.1.2 , 2.1.3 und 2.1.8 (Anlagen zur energetischen Nutzung fester Biomasse) können gefördert werden, wenn folgende Emissionsgrenzwerte bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13% im Normzustand (273 K, 1013 hPa) und technische Anforderungen eingehalten werden:
4.4 Die Erfüllung der in Nummer 4.3 gestellten Anforderungen ist durch Baumusterprüfung oder Einzelgutachten von geeigneter Stelle nachzuweisen.
4.5 Anlagen nach Nummer 2.1.6 (Biogasanlagen) werden nicht gefördert, wenn sie nicht mit anerkannter Biomasse gemäß § 2 der geltenden BiomasseVO betrieben werden.
4.6 Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 werden nicht gefördert, wenn dafür ans anderen öffentlichen Mitteln der Europäischen Gemeinschaft, des Bundes, der Bundesländer oder der Kommunen dem Antragsteller Zulagen, Investitionskostenzuschüsse oder Betriebskostenzuschüsse gewährt werden.
4.7 Die Gesamtförderung durch Zuwendungen nach diesen Richtlinien und durch die unter Nummer 4.6 genannten anderen öffentlichen Mittel darf nicht mehr ausmachen, als
Für den Fall, dass diese Höchstgrenzen überschritten werden, werden die Fördermittel des Bundes auf die vorstehende Förderhöchstgrenze gekürzt.
Öffentlichrechtliche Antragsteller (Kommunen, kommunale Betriebe, Zweckverbände, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und eingetragene Vereine) sind für Maßnahmen, die nach Nummer 7 gefördert werden, vom Kumulierungsverbot ausgenommen, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen die Summe der Aufwendungen nicht übersteigt.
Nicht gefördert werden Maßnahmen, bei denen zum Zeitpunkt der Bewilligung für den erzeugten und in das Netz eingespeisten Strom eine Vergütung gewährt wird, die über die Mindestvergütung nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz, EEG) hinausgeht. Die KfW kann hiervon im Rahmen der Förderung nach Nummer 7.2 Ausnahmen zulassen.
Die Höhe der aus den oben genannten öffentlichen Mitteln gewährten Zuwendungen, erhöhte Einspeisevergütungen und die Höhe der Zuschüsse aus Photovoltaikprogrammen anderer Stellen sind der Bewilligungsbehörde (Nummer 6.2) bzw. dem örtlichen Kreditinstitut vor Gewährung der Zuwendung nach diesen Richtlinien nachzuweisen.
4.8 Die Anlagen müssen sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. Sie sind mindestens sieben Jahre zweckentsprechend zu betreiben. Innerhalb dieses Zeitraumes darf eine geförderte Anlage nicht stillgelegt oder nur dann veräußert werden, wenn der Weiterbetrieb der Anlage nachgewiesen wird. Pächter und Mieter benötigen die schriftliche Erlaubnis des Eigentümers des Anwesens, die Anlage errichten und betreiben zu dürfen.
5 Art der Förderung
Die Förderung erfolgt als Zuschuss, als Teilschulderlass zur vorzeitigen teilweisen Tilgung von aus Eigenmitteln der KfW bereitgestellten, langfristigen zinsgünstigen Darlehen oder als aus Eigenmitteln der KfW bereitgestellten, langfristigen zinsgünstigen Darlehen im Wege der Projektförderung.
6 Umfang und Höhe der Förderung und Verfahren bei Zuschüssen
6.1 Folgende Maßnahmen können mit Festbeträgen durch nicht rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden (Projektförderung)
6.1.1 Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 (Errichtung von Solarkollektoranlagen).
Ab dem Jahr 2005 ist die degressive Ausgestaltung der Förderhöchstsätze beabsichtigt.
6.1.2 Maßnahmen nach Nummer 2.1.2 (automatisch beschickte Anlagen mit Leistungs- und Feuerungsregelung zur Verfeuerung fester Biomasse) bei Anlagen bis zu einer Nennwärmeleistung von 100 kW.
6.1.3 Maßnahmen nach Nummer 2.1.3 (manuell beschickte Holz-Vergaserkessel mit Leistungs- und Feuerungsregelung) bei Anlagen bis zu einer Nennwärmeleistung von 100 kW und mit Pufferspeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 55 1/kW.
6.1.4 Maßnahmen nach Nummer 2.1.4 (bisheriges Programm "Sonne in der Schule").
Der Zuschuss beträgt höchstens 3000 Euro je Einzelanlage. 6.2 Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Frankfurter Straße 29-35
65760 Eschborn
oder
Postfach 51 60.65726 Eschborn
Internet: http:/ /www.bafa.de
Telefon: (0 61 96) 90 86 25
Telefax: (0 61 96) 90 88 00 oder (0 61 96) 9 42 26
Faxabruf: 01 80 52 12 60 71 Richtlinien
01 80 52 12 60 72 Antragsformular Solarkollektoranlagen für Privatpersonen und Firmen
01 80 52 12 60 73 Antragsformular Solarkollektoranlagen für öffentliche Institutionen und Vereine
01 80 52 12 60 74 Antragsformular Biomasseanlagen für Privatpersonen und Firmen
01 80 52 12 60 75 Antragsformular Biomasseanlagen für öffentliche Institutionen und Vereine
01 80 52 12 60 76 Antragsformular Photovoltaikanlagen für Träger von Schulen und Universitäten
6.3 Anträge für Zuschüsse sind auf dem mit Originalunterschrift versehenen Vordruck einzureichen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann ein elektronisches Verfahren anbieten. Die vorgeschriebenen Antragsvordrucke können aus dem Internet oder per Telefax abgerufen oder beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) angefordert werden.
6.4 Die Zuwendungsbescheide werden, getrennt nach den Maßnahmen gemäß Nummer 2.1, in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilt. Soweit für Maßnahmen in diesen Richtlinien Nachweise gefordert werden, sind diese Unterlagen mit dem Antrag vorzulegen. Soweit für Maßnahmen behördliche Genehmigungen erforderlich sind, sind diese auf Verlangen vorzulegen. Anträge auf nachträgliche Erhöhung der Förderung können nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides gestellt werden. Danach ist eine Erhöhung ausgeschlossen. Die Höhe der Fördermittel durch Zuschüsse, die Antragstellern aus dem Bereich der Kommunen, kommunalen Betrieben, Zweckverbänden, sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts und eingetragenen Vereinen zur Verfügung stehen, werden auf insgesamt maximal 6,5% der jährlich zur Verfügung stehenden Verpflichtungsermächtigungen zur Förderung von Einzelmaßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien begrenzt.
6.5 Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Vorlage des Nachweises der Betriebsbereitschaft der Anlage einschließlich verlangter Funktionskontrollgeräte (vgl. Nummer 2.1.1) sowie eines Nachweises über die errichtete Kollektorfläche, die installierte Nennwärmeleistung und der vom durchführenden Unternehmen in Rechnung gestellten Kosten und der Erklärung des Antragstellers über die Inanspruchnahme sonstiger öffentlicher Mittel bis zum im Bewilligungsbescheid angegebenen Termin (Vorlagefrist) gegenüber der Bewilligungsbehörde. Die genannten Unterlagen gelten als Verwendungsnachweis. Der Bewilligungszeitraum, innerhalb dessen die Anlage in Betrieb genommen werden muss, beträgt neun Monate und wird nicht verlängert.
7 Umfang und Höhe der Förderung und Verfahren bei Darlehen und Teilschulderlassen
7.1 Folgende Maßnahmen werden durch Darlehen aus Eigenmitteln der KfW und Teilschulderlasse gefördert:
Förderfähig sind die Nettoinvestitionskosten.
7.2 Folgende Maßnahmen werden durch Darlehen aus Eigenmitteln der KfW gefördert:
7.3 Es werden Darlehen zu folgenden Konditionen gewährt:
Der Zinssatz wird zum Zeitpunkt der Kreditzusage festgelegt. Er ist, fest für die ersten zehn Jahre der Kreditlaufzeit, danach wird er neu festgelegt. Die jeweils geltenden Nominal- und Effektivzinssätze (gemäß Preisangabenverordnung) entsprechen zur Zeit dem CO2-Minderungsprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau und sind unter dem "Programm zur Förderung erneuerbarer Energien" der Konditionenübersicht für Investitionskreditprogramme zu entnehmen, die unter der Telefax-Nr. 0 69/74 31 42 14 abgerufen werden kann.
- Auszahlung: | 96% |
- Zusageprovision: | 0,25% pro Monat, beginnend einen Monat nach Zusagedatum, für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge. |
- Kreditlaufzeit: | Die maximale Kreditlaufzeit beträgt 20 Jahre bei höchstens drei tilgungsfreien Anlaufjahren. |
- Finanzierungsanteil: | bis zu 100% der Nettoinvestitionskosten. |
- Tilgung: | Nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre in gleich hohen halbjährlichen Raten. Während der tilgungsfreien Jahre sind lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge zu leisten. Im Übrigen kann der Kredit jederzeit außerplanmäßig zurückgezahlt werden. |
- Besicherung: | a) private Kreditnehmer Vom Kreditnehmer sind bankübliche Sicherheiten zu stellen. Hierzu zählen z.B.: - Grundschulden, - Bürgschaften (inkl. Bürgschaften von Bürgschaftsbanken). Form und Umfang der Besicherung werden im Rahmen der Kreditverhandlungen zwischen Investor und seiner Hausbank vereinbart. |
b) Öffentlichrechtliche Kreditnehmer Bei Gebietskörperschaften: grundsätzlich keine Sicherheiten. |
Bei anderen öffentlich-rechtlichen Kreditnehmern werden Form und Umfang der Besicherung im Rahmen der Kreditverhandlungen zwischen Investor und der KfW direkt vereinbart.
- Schulderlass: | Nach Abschluss der Investition kann der Darlehensnehmer für Maßnahmen nach Nummer 7.1 einen Schulderlass nach Nummer 7.4 erhalten. Voraussetzung für die Auszahlung des Schulderlasses ist der Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel auf dem dafür vorgesehenen Formular. Die Verwendungsnachweise werden über die Hausbank bei der KfW eingereicht. |
7.4 Bei den Maßnahmen nach Nummer 7.1 wird ein Teilschulderlass auf das Darlehen in Höhe eines Festbetrages gewährt:
7.4.1 Bei Errichtung von automatisch beschickten Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse (Nummer 2.1.2 in Verbindung mit Nummer 7.1) mit einer installierten Nennwärmeleistung von mehr als 100 kW:
60 Euro je kW installierter Nennwärmeleistung, höchstens jedoch 275.000 Euro je Einzelanlage.
Für ein im Rahmen der Investition zur Errichtung automatisch beschickter Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse zu errichtendes Nahwärmenetz wird zusätzlich ein Teilschulderlass in Höhe von 50 Euro/m Rohrleitung bei einem nachgewiesenen Mindestwärmeabsatz von 1,5 MWh/Jahr und Meter Rohrlänge gewährt, höchstens jedoch 600.000 Euro. Ab dem Jahr 2005 ist die degressive Ausgestaltung der Förderhöchstsätze beabsichtigt. Diese Förderung ist bis zum 31. Dezember 2006 befristet.
7.4.2 Bei Errichtung automatisch beschickter Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse zur kombinierten Wärme- und Stromerzeugung (KWK) 250 Euro/kWel bis zu einer Leistung von 250 kWel. Für den Leistungsteil über 250 kWel wird kein Teilschulderlass gewährt.
7.4.3 Bei Errichtung von Anlagen zur Nutzung der Tiefengeothermie (Nummer 2.1.5 in Verbindung mit Nummer'7.1) :
103 Euro je kW errichteter Nennwärmeleistung, höchstens jedoch 1.000.000 Euro je Einzelanlage.
Für ein im Rahmen der Investition zur Errichtung der Anlagen zur Nutzung der Tiefengeothermie zu errichtendes Wärmenetz wird zusätzlich ein Teilschulderlass in Höhe von 50 Euro/m Rohrleitung bei einem nachgewiesenen Mindestwärmeabsatz von 1,5 MWh/ Jahr und Meter Rohrlänge gewährt, höchstens jedoch 600.000 Euro. Ab dem Jahr 2005 ist die degressive Ausgestaltung der Förderhöchstsätze beabsichtigt. Diese Förderung ist bis zum 31. Dezember 2006 befristet.
7.4.4 Bei Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Gewinnung und Nutzung von Biogas aus Biomasse zur Stromerzeugung oder zur kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung (Kraft-Wärme-Kopplung) bis zu einer installierten elektrischen Leistung von 70 kW: 15.000 Euro je Einzelanlage.
7.5 Die Darlehen werden von der KfW zur Verfügung gestellt. Anträge sind auf den dafür vorgesehenen Vordrucken bei den örtlichen Kreditinstituten (Hausbanken) einzureichen. Für Darlehen mit Teilschulderlass nach Nummer 7.1 in Verbindung mit Nummer 7.4 wird die Verwendung des Darlehens nach Abschluss der Investition durch einen Verwendungsnachweis (KfW-Formblatt) nachgewiesen.
7.6 Die Teilschulderlasse werden, getrennt nach den Maßnahmen gemäß Nummer 2.1 in Verbindung mit der Nummer 7.1, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. Bei Förderbeträgen von mehr als 250.000 Euro ist vor Zusage eines Darlehens das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu informieren.
8 Geltungsdauer
Diese Richtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2006. Anträge können bis zum 15. Oktober 2006 gestellt werden.
Über die Fortführung der Richtlinie nach dem 31. Dezember 2006 wird auf der Grundlage einer Programmevaluierung im Herbst 2005 entschieden.
9 Weitere Regelungen für die Förderung durch Zuschüsse und Teilschulderlasse zur vorzeitigen teilweisen Tilgung von aus Eigenmitteln der KfW bereitgestellten, langfristigen zinsgünstigen Darlehen
9.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie § 48 bis § 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind. Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs ergibt sich aus den §§ 91 und 100 BHO.
9.2 Auskunftspflichten, Prüfung
Den Beauftragten des BMU sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten.
Der Antragsteller muss sich im Darlehensvertrag bzw. im Antrag auf eine Zuwendung damit einverstanden erklären, dass das BMU dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages und danach auf Verlangen auch anderen Ausschüssen des Deutschen Bundestages im Einzelfall Namen des Antragstellers, Höhe und Zweck des Teilschulderlasses bzw. des Zuschusses in vertraulicher Weise bekannt gibt, sofern der Haushaltsausschuss dies beantragt.
Der Antragsteller zur Förderung von Maßnahmen nach Nummer 2.1.3 muss sich im Antrag auf eine Zuwendung damit einverstanden erklären, dass das BMU bzw. die Bewilligungsbehörde nach Anmeldung eine ggf. auch wiederkehrende Überprüfung der Einhaltung der Emissionsanforderungen nach Nummer 4.3 Buchstabe a durchführt. Die Prüfung ist für den Eigentümer der Anlage gebührenfrei. Bei Nachweis der Nichteinhaltung der Emissionsanforderungen können der Zuwendungsbescheid aufgehoben und die Fördermittel zurückgefordert werden.
9.3 Subventionserheblichkeit
Die Angaben zur Antragsberechtigung und zum Verwendungszweck sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.
10 Inkrafttreten
Diese Richtlinien kommen für Anträge ab dem 1. Januar 2004 zur Anwendung.
Für freiberuflich Tätige sowie gewerbliche Unternehmen treten diese Richtlinien erst nach beihilferechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission und Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Für Anträge, die vor dem 1. Januar 2004 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder der KfW gestellt worden sind, kommen die Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien vom 23. Juli 2001 (BAnz. S. 5797) in der Fassung vom 15. März 2002 zur Anwendung. Eine Rücknahme oder Stornierung dieser Anträge, um durch erneute Antragstellung für dieselbe Maßnahme die Konditionen der aktuellen Richtlinie nutzen zu können, ist nicht möglich.
_____________
1) (ABl. EG 1996 Nr. C 213 S. 4)
2) Bei Einsatz von Brennstoffen gemäß § 3 Abs.1 Nr. 8 der 1. BImSchV in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 kW oder mehr beziehen sich die Emissionsgrenzwerte auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 11 %.
3) Feuerungstechnischer Wirkungsgrad bei Holzpelletöfen.
(Stand: 10.02.2022)
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