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Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt
Vom. 5. Dezember 2007
(BAnz. Nr.241 vom 28.12.2007 S. 8383; 17.06.2008 S. 2339 08aufgehoben)
1 Zuwendungszweck
1.1 Im Interesse einer zukunftsfähigen, nachhaltigen Energieversorgung, angesichts der nur begrenzten Verfügbarkeit fossiler Energieressourcen sowie aus Gründen des Umwelt- und Klimaschutzes ist es erforderlich, den Ausbau des Anteils erneuerbarer Energien im Wärmeenergiemarkt zu erhöhen. Hierzu bedarf es Anreize, solche Technologien zu nutzen. Deshalb wird nach Maßgabe dieser Richtlinien und den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) der stärkere Einsatz erneuerbarer Energien im Wege der Projektförderung durch Investitionszuschüsse und im Rahmen des KfW-Programms Erneuerbare Energien als Tilgungszuschüsse zur vorzeitigen teilweisen Tilgung von langfristigen zinsgünstigen Darlehen gefördert.
Ein zentrales Ziel der Förderung nach diesen Richtlinien ist es, durch Investitionsanreize den Absatz von Technologien der erneuerbaren Energien im Wärmemarkt zu stärken und so zur Senkung deren Kosten und zur Verbesserung von deren Wirtschaftlichkeit beizutragen.
Ab dem Jahr 2008 werden mit der neu eingeführten Innovationsförderung für neuartige oder besonders innovative Technologien nach Maßgabe dieser Richtlinien besondere Anreize für die Marktentwicklung gesetzt.
Darüber hinaus werden durch eine neue Bonusförderung verstärkte Anreize gesetzt, erneuerbare Energien im Wärmemarkt besonders energieeffizient einzusetzen. Instrumente hierfür sind der Effizienzbonus und der Bonus für den Einsatz von hocheffizienten Solarkollektorkreispumpen und Umwälzpumpen. Einen Bonus kann auch erhalten, wer durch die Kombination von erneuerbaren Energien besonders hohe Deckungsanteile von erneuerbaren Energien erzielen kann.
Neu eingeführt wurde ebenso die Förderung des energieeffizienten Einsatzes von Wärmepumpen in Gebäuden.
1.2 Im Interesse der Zielsetzungen des Förderprogramms werden die Fördersätze, technischen Anforderungen und Umweltstandards der Richtlinien ständig überprüft. Anpassungen an die Marktentwicklung, insbesondere eine Degression bei den Fördersätzen, werden zum Jahresende, bei dringendem Novellierungsbedarf auch zu anderen Zeitpunkten, umgesetzt.
1.3 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Zuwendungen besteht nicht. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und die KfW entscheiden aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sind förderfähig: Die Errichtung und Erweiterung von
Allgemeine Anforderungen an die zu fördernden Technologien sind in Nummer 7 (Solarkollektoranlagen), Nummer 8 (Anlagen zur Verfeuerung von Biomasse) und Nummer 9 (effiziente Wärmepumpen) geregelt. Die Höhe der Förderung ist in Nummer 11 dieser Richtlinien geregelt.
2.2 Über die KfW im Rahmen des KfW-Programms Erneuerbare Energien sind förderfähig:
Die Errichtung und Erweiterung von
Allgemeine Anforderungen an die zu fördernden Technologien sind in Nummer 7 (Solarkollektoranlagen) und Nummer 8 (Anlagen zur Verfeuerung von Biomasse) geregelt. Die Höhe der Förderung ist in Nummer 12 dieser Richtlinien geregelt.
3 Antragsberechtigung
3.1 Antragsberechtigt sind - Privatpersonen,
Der Antragsteller ist entweder Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstückes, auf dem die Anlage errichtet werden soll (Ausnahme: Kontraktaren).
Fördervoraussetzung bei Kommunen, kommunalen Gebietskörperschaften, kommunalen Zweckverbänden und gemeinnützigen Antragstellern ist auch eine öffentlichkeitswirksame Vorstellung des Vorhabens unter Hinweis auf die Förderung. Eine Zusage zur Umsetzung der Demonstrationsmaßnahme ist mit Antragstellung abzugeben.
3.2 Nicht antragsberechtigt sind
3.3 Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, die eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabeordnung 1977 abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
4 Vorhabensbeginn und Zeitpunkt der Antragstellung
4.1 Für die Förderung über Investitionszuschüsse durch das BAFa gilt:
Basisförderung, ggf. mit Bonusförderung: Die Anträge sind nach Herstellung der Betriebsbereitschaft der Anlage zu stellen.
Innovationsförderung und "Wärme aus erneuerbaren Energien in der Schule": Die Anträge sind vor Vorhabensbeginn zu stellen (Ausnahme: Nummer 11.2.3 und 11.3.3). Als Vorhabensbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden. Für die beim BAFa zu stellenden Anträge ist das Eingangsdatum des Antrages beim BAFa maßgeblich.
4.2 Für die Förderung im Rahmen des KfW-Programms Erneuerbare Energien gilt:
Mit dem Vorhaben darf vor Antragstellung nicht begonnen werden. Als Vorhabensbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden, notwendige Reservierungen von Geräten, Investitionsgütern oder Dienstleistungen sind erlaubt. Zusätzlich gelten die Regelungen der KfW.
5 Allgemeine Verfahrensvorschriften
5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind. Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs ergibt sich aus den §§ 91, 100 BHO.
5.2 Den Beauftragten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten.
Der Antragsteller muss sich im Antrag auf Tilgungszuschuss bzw. auf eine Zuwendung damit einverstanden erklären, dass
Der Antragsteller zur Förderung von Maßnahmen nach den Nummern 11.2 und 12.1.1 muss sich im Antrag auf eine Zuwendung damit einverstanden erklären, dass das BMU bzw. die Bewilligungsbehörde nach Anmeldung eine ggf. auch wiederkehrende Überprüfung der Einhaltung der Emissionsanforderungen nach den Nummern 8.2 und 12.1.1.1 Buchstabe a durchführt oder durchführen lässt. Die Prüfung ist für den Eigentümer der Anlage gebührenfrei. Bei Nachweis der Nichteinhaltung der Emissionsanforderungen können der Zuwendungsbescheid aufgehoben und die Fördermittel zurückgefordert werden.
Die im Rahmen dieser Richtlinien zu erbringenden Nachweise können im Rahmen einer wissenschaftlichen Evaluation verwendet und ausgewertet werden.
Mit der wissenschaftlichen Evaluation der geförderten Anlagen sollen Qualitätsstandards bei förderfähigen Anlagen weiterentwickelt werden.
Die Bewilligung kann davon abhängig gemacht werden, ob der Weitergabe dieser Unterlagen an ein vom BMU beauftragtes wissenschaftliches Institut zugestimmt sowie die Bereitschaft erklärt wird, auf Nachfrage zusätzliche Auskünfte zu geben.
5.3 Die Angaben zur Antragsberechtigung und zum Verwendungszweck sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.
5.4 Die Anlagen müssen sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. Sie sind mindestens sieben Jahre zweckentsprechend zu betreiben (Ausnahme geförderte Tiefengeothermiebohrungen gemäß Nummer 12.1.2). Innerhalb dieses Zeitraumes darf eine geförderte Anlage nicht stillgelegt oder nur dann veräußert werden, wenn der entsprechende Weiterbetrieb der Anlage nachgewiesen wird. Pächter und Mieter benötigen die schriftliche Erlaubnis des Eigentümers des Anwesens, die Anlage errichten und betreiben zu dürfen.
5.5 Nicht gefördert werden
6 Kumulierbarkeit
6.1 Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Förderungen ist zulässig. Die Gesamtförderung darf
6.2 Für den Fall, dass diese Höchstgrenzen überschritten werden, werden die Fördermittel des Bundes auf die vorstehende Förderhöchstgrenze gekürzt.
6.3 Anlagen, die eine Vergütung nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien ( EEG) oder nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung ( KWKG) erhalten können, sind nach diesen Richtlinien nicht förderfähig. Soweit eine Förderung nach dem KWKG wegen ausgeschöpfter Mittel abgelehnt oder gekürzt wurde, ist eine Förderung möglich.
Ausgenommen von Satz 1 sind Anlagen gemäß den Nummern 12.1.1 und 12.1.2.2. Anlagenteile zur Wärmespeicherung und zur Verteilung von Wärme oder unaufbereitetem Biogas von Anlagen nach Satz 1 sowie Anlagen zur Aufbereitung von Biogas können im Rahmen dieser Förderrichtlinien gefördert werden.
6.4 Die Höhe der aus den oben genannten öffentlichen Mitteln beantragten bzw. gewährten Zuwendungen und Ansprüche auf Vergütungen nach EEG und KWKG sind im Rahmen der Antragstellung anzugeben und vollständig nachzuweisen.
6.5 Die Förderungen nach diesen Richtlinien sind untereinander kumulierbar, sofern im Einzelnen andere Regelungen nicht getroffen wurden.
7 Allgemeine Voraussetzungen für die Förderung von Solarkollektoranlagen
7.1 Förderfähig sind Solarkollektoranlagen - zur Warmwasserbereitung
Schwimmbadabsorber sind nicht förderfähig.
Die Anlagen müssen, mit Ausnahme von Speicher und Luftkollektoren, mit einem geeigneten Funktionskontrollgerät bzw. einem Wärmemengenzähler ausgestattet sein. Bei Vakuumröhrenkollektoren ab 20 m2 oder Flachkollektoren ab 30 m2 ist mindestens ein Wärmemengenzähler im Kollektorkreislauf erforderlich.
Solarkollektoranlagen zur Warmwasserbereitung und/oder Raumheizung können nur gefördert werden, wenn der Solarkollektor unter Testbedingungen einen jährlichen Kollektorertrag von mindestens Qkol525 kWh/m2 bei einem solaren Deckungsanteil von 40 % erbringt (Herstellernachweis nach DIN EN 12975). Die Erfüllung dieser Anforderungen ist durch einen Bericht einer akkreditierten Prüfungseinrichtung nachzuweisen.
Bei großen Solarkollektoranlagen muss darüber hinaus Nummer 7.3 dieser Richtlinien berücksichtigt werden.
Solarkollektoren, für die ab dem Jahr 2007 eine Prüfung nach DIN EN 12975 erfolgt ist oder erfolgt, sind nur förderfähig, sofern sie das europäische Prüfzeichen Solar Keymark in der Fassung Version 8.00 - Januar 2003 tragen. Ab dem Jahr 2009 ist die Vorlage des Prüfzeichens Solar Keymark eine Fördervoraussetzung.
7.2 Solarkollektoranlagen zur kombinierten Warmwassererwärmung und Raumheizung zeichnen sich dadurch aus, dass die von der Sonne gelieferte Wärme effektiv der Raumheizung des Gebäudes zugeführt werden kann. Sie müssen eine Mindestkollektorfläche von 9 m2 bei einem Einsatz von Flachkollektoren und 7 m2 bei Vakuumröhrenkollektoren haben und mit einem ausreichenden Wärmespeicher für die Heizung ausgestattet sein.
Als Pufferspeicher sind mindestens folgende Wärmespeichervolumina pro Quadratmeter Bruttokollektorfläche erforderlich:
Diese Angaben beziehen sich auf Wasser als Wärmespeichermedium. Bei Verwendung anderer Speichermedien ist bei der Antragstellung nachzuweisen, dass mit dem gewählten Speichervolumen eine vergleichbare Mindestspeicherkapazität erreicht wird.
7.3 Innovationsförderung: Große Solarkollektoranlagen gemäß Nummer 1 1.1.3 Buchstabe a bzw. Nummer 12.1.3 sind kundenspezifisch gefertigte Anlagen. Sie müssen eine Mindestbruttokollektorfläche von 20 m2 (BAFA-Förderung) bzw. 40 m2 (KfW-Förderung) aufweisen und die gelieferte Wärme effektiv der Raumheizung oder Warmwassererwärmung bei Wohngebäuden mit mindestens drei Wohneinheiten oder bei Nichtwohngebäuden mit mindestens 500 m2 Nutzfläche zuführen.
Förderfähig sind nur Anlagen, die besondere Qualitätsanforderungen erfüllen. Es gelten die Ausführungsbestimmungen des BMU vom 17. April 2007 zu den Nummern 7.3 und 9.2.1 der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen erneuerbarer Energien vom 12. Januar 2007.
8 Allgemeine Voraussetzungen für die Förderung von Biomasse-Anlagen
8.1 Förderfähig sind Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse für die thermische Nutzung. Dazu zählen:
8.2 Folgende Emissionsgrenzwerte, bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 % im Normzustand (273 K, 1013 hPa), und technische Anforderungen müssen eingehalten werden:
Diese Anforderungen werden regelmäßig dahingehend überprüft, ob im Interesse der Fortschreibung von anspruchsvollen Umweltstandards bei den geförderten Anlagen eine Absenkung angezeigt ist. Nach Abschluss der Novellierung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen ( 1. BImSchV) sind Anpassungen in Buchstabe a) beabsichtigt.
Die Erfüllung dieser Anforderungen ist durch Baumusterprüfung oder Einzelgutachten von geeigneter Stelle nachzuweisen.
8.3 Scheitholzvergaserkessel nach Nummer 11.2.1 Buchstabe c sind nur förderfähig, sofern es sich um Anlagen mit Leistungs- und Feuerungsregelung (Temperaturfühler hinter der Verbrennungskammer und/oder Lambdasonde zur Messung des O2-Gehaltes im Abgasrohr) zur Wärmeerzeugung mit Pufferspeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 55 1/kW handelt. Im Datenblatt der Anlage muss nachgewiesen sein, dass die in Nummer 8.2 genannten Emissionsgrenzwerte und Kesselwirkungsgrade eingehalten werden.
8.4 Kombinationskessel aus automatisch beschickten Pellets-Anlagen mit Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatischer Zündung zur Verfeuerung fester Biomasse zur Wärmeerzeugung, die zusätzlich auch mit Scheitholz handbeschickt werden können, sind nur dann förderfähig, sofern es sich beim Scheitholzanlagenteil um einen Scheitholzvergaserkessel mit Leistungs- und Feuerungsregelung handelt und für beide Beschickungsarten Nachweise gemäß Nummer 8.2 erbracht werden.
8.5 Von der Förderung ausgeschlossen sind:
8.6 Innovationsförderung: Nach Nummer 11.2.3 sind förderfähig:
Nicht förderfähig sind Fliehkraftabscheider wie Zyklone oder Multizyklone.
Förderfähig sind nur Abscheider, deren Funktion und Wirksamkeit von einer unabhängigen fachlich anerkannten Einrichtung (z.B. TÜV, öffentliche Forschungseinrichtung) geprüft und dokumentiert wurde. Als wirksam ist ein Abscheider zu bezeichnen, der die Staubemissionen um mindestens 50 % mindert, d. h. der einen Abscheidegrad von mindestens 50 % erreicht. Die Messung zum Nachweis dieses Abscheidegrades muss bei einer Staubkonzentration im Rohgas (Rauchgas vor dem Staubabscheider) von mehr als 0,04g/Nm3bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 11 % im trockenen Abgas durchgeführt werden.
9 Allgemeine Voraussetzungen für die Förderung von effizienten Wärmepumpen
Förderfähig sind effiziente Wärmepumpen für die Warmwasserbereitung und die Bereitstellung des Heizwärmebedarfs eines Gebäudes.
Voraussetzungen für die Förderfähigkeit:
Die Jahresarbeitszahl bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen ist das Ergebnis der Division der abgegebenen Wärmemenge durch die eingesetzte Strommenge einschließlich der Strommenge für den Betrieb der peripheren Verbraucher, insbesondere der Grundwasserpumpe, der Soleumwälzpumpe, des Notheizstabes und der Regelung. Bei der Nutzung von Wärmepumpen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, ist der Energieinhalt der eingesetzten Energie einschließlich der Strommenge für den Betrieb der peripheren Verbraucher in die Division nach Satz 1 einzusetzen. Der für die Berechnung der Jahresarbeitszahl nach VDI 4650 benötigte COP-Wert ist in Anlehnung an DIN EN 255 oder DIN EN 14511 bei Luft/Wasser-Wärmepumpen unter Berücksichtigung der normativen Medientemperaturen A7/W35, A2/W35 und A10/W35, bei Wasser/Wasser-Wärmepumpen unter Berücksichtigung der normativen Medientemperaturen W10/W35 und bei Sole/Wasser-Wärmepumpen unter Berücksichtigung der normativen Medientemperaturen B0/W35 zu ermitteln. In Bestandsbauten ist eine Heizungsvorlauftemperatur von 55 °C und eine Heizgrenztemperatur von 15 °C anzusetzen, sofern nicht geringere Werte nachgewiesen werden.
Die geförderten Anlagen werden im Rahmen eines speziellen Evaluationsprogramms stichprobenartig untersucht.
10 Voraussetzungen für die Gewährung des Effizienzbonus
Für Anlagen gemäß Nummer 11.1.1 Buchstabe b und c und Nummer 11.2.1 in effizienten Gebäuden, die wegen des geringeren Primärenergiebedarfs eine geringere Kostenersparnis für fossile Brennstoffe bei der Nutzung erneuerbarer Energien erzielen, kann eine höhere Förderung (Basisförderung plus Effizienzbonus) gewährt werden.
Effizient im Sinne dieser Vorschrift sind Gebäude, die die Anforderungen an den spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlust oder -transferkoeffizienten HT bei Wohngebäuden nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 1 Tabelle 1 , bei Nichtwohngebäuden nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Tabelle 2 der Energieeinsparverordnung ( EnEV) in der jeweils geltenden Fassung
Stufe 1: bei Gebäuden mit Baugenehmigung vor 1995 nicht überschreiten oder bei Gebäuden mit Baugenehmigung nach 1994 um mindestens 30 % unterschreiten oder
Stufe 2: bei Gebäuden mit Baugenehmigung vor 1995 um mindestens 30 % unterschreiten oder bei Gebäuden mit Baugenehmigung nach 1994 um mindestens 45 % unterschreiten.
Die Systemeinbindung soll nach Maßgabe des Energieausweises auf der Grundlage des Energiebedarfs erfolgen.
Der Effizienzbonus wird nur dann gewährt, wenn der hydraulische Abgleich sowie die gebäudebezogene Anpassung der Heizkurve der Heizungsanlage vorgenommen wurde.
Ergänzend zu Nummer 11.5.1 sind folgende Unterlagen einzureichen:
11 Umfang und Verfahren bei Investitionszuschüssen (BAFA)
Folgende Maßnahmen können als Projektförderung mit Festbeträgen durch nicht rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden (Basisförderung):
11.1 Solarkollektoranlagen
11.1.1 Basisförderung
Die Förderung beträgt 45 Euro je zusätzlich installiertem, angefangenem m2 Bruttokollektorfläche.
11.1.2 Bonusförderung
Besonders innovative oder effiziente Anwendungen von Solarkollektoranlagen nach Nummer 11.1.1 können eine erhöhte Förderung erhalten:
11.1.2.1 08 Kombinationsbonus für die Erstinstallation von Solarkollektoranlagen
Der Bonus nach Buchstabe a beträgt je förderfähige Solarkollektoranlage nach Nummer 11.1.1 Buchstabe a 375 Euro und je förderfähige Solarkollektoranlage nach Nummer 11.1.1 Buchstabe b oder c 750 Euro.
Der Bonus nach Buchstabe b beträgt 750 Euro je förderfähige Solarkollektoranlage.
Die Förderung ist nicht mit dem Effizienzbonus gemäß Nummer 11.1.2.2 und Nummer 11.2.2.2 kumulierbar.
Diese Änderung tritt nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Sie gilt für ab dem 1. Mai 2008 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellte Anträge (maßgeblich ist der Tag des Antragseingangs beim BAFA). Die Rücknahme von vor diesem Zeitpunkt bereits gestellten Anträgen ist nicht zulässig. Die Änderung gilt bis zur beihilferechtlichen Genehmigung dieser Änderung durch die EU-Kommission nicht für Unternehmen und freiberufliche Antragsteller.
11.1.2.2 Effizienzbonus für Anlagen gemäß Nummer 11.1.1 Buchstabe b und c
Die Höhe der Förderung (Basisförderung plus Effizienzbonus) beträgt bei Stufe 1 gemäß Nummer 10 das 1,5-fache und bei Stufe 2 gemäß Nummer 10 das Zweifache der Basisförderung gemäß Nummer 11.1.1 Buchstabe b) und c).
11.1.2.3 Besonders effiziente Solarkollektorpumpen für Anlagen gemäß Nummer 11.1.1 Buchstabe a, b oder c
Die Förderung beträgt 50 Euro pro Pumpe; unabhängig von der Anzahl der Pumpen pro Anlage. Als besonders effiziente Solarkollektorpumpen gelten Pumpen in permanent erregter EC-Motor-Bauweise.
11.1.2.4 Besonders effiziente Umwälzpumpen
Die Umwälzpumpen müssen Bestandteil eines hydraulisch und regeltechnisch optimierten Heizungssystems sein, das mit voreinstellbaren Thermostatventilen an den Heizkörpern und ggf. mit weiteren Abgleicharmaturen ausgestattet ist. Die Förderung beträgt 200 Euro pro Heizungsanlage.
Als besonders effiziente Umwälzpumpen gelten Pumpen, die die Bedingungen des freiwilligen Energielabels der Klasse a der Pumpenhersteller erfüllen. Ein Nachweis über den gemäß VOB/C - DIN 18.380 durchgeführten hydraulischen Abgleich ist vorzulegen.
11.1.3 Innovationsförderung
11.2 Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse
11.2.1 Basisförderung
Die Förderung beträgt 36 Euro je kW errichteter installierter Nennwärmeleistung. Die Förderung beträgt jedoch mindestens bei
Luftgeführte Pelletöfen sind erst ab 8 kW förderfähig.
11.2.2 Bonusförderung
Besonders innovative oder effiziente Anwendungen von Biomasseanlagen nach Nummer 11.2.1 können eine erhöhte Förderung (Bonusförderung) erhalten:
11.2.2.1 Kombinationsbonus
Für die Kombination mit der Errichtung einer nach Nummer 11.1.1 geförderten Solarkollektoranlage wird ein Kombinationsbonus gemäß Nr. 11.1.2.1 Buchstabe b gewährt.
Der Kombinationsbonus ist nicht mit dem Effizienzbonus gemäß Nummer 11.1.2.2 und Nummer 11.2.2.2 kumulierbar.
11.2.2.2 Effizienzbonus
Die Höhe der Förderung (Basisförderung plus Effizienzbonus) beträgt bei Stufe 1 gemäß Nummer 10 das 1,5-fache und bei Stufe 2 gemäß Nummer 10 das Zweifache der Basisförderung gemäß Nummer 11.2.1.
11.2.2.3 Besonders effiziente Umwälzpumpen
Die Umwälzpumpen müssen Bestandteil eines hydraulisch und regeltechnisch optimierten Heizungssystems sein, das mit voreinstellbaren Thermostatventilen an den Heizkörpern und ggf. mit weiteren Abgleicharmaturen ausgestattet ist. Die Förderung beträgt 200 Euro pro Heizungsanlage.
Als besonders effiziente Umwälzpumpen gelten Pumpen, die die Bedingungen des freiwilligen Energielabels der Klasse a der Pumpenhersteller erfüllen. Ein Nachweis über den gemäß VOB/C - DIN 18.380 durchgeführten hydraulischen Abgleich ist vorzulegen.
11.2.3 Innovationsförderung
Die Errichtung (auch Nachrüstung) von Anlagenteilen zur Emissionsminderung oder Effizienzsteigerung an automatisch beschickten Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse oder an Scheitholzvergaserkesseln bis 100 kW Nennwärmeleistung, sofern die Anforderungen gemäß Nummer 8.6 erfüllt sind.
Die Antragstellung ist entweder für das sekundäre Bauteil oder für eine nach Nummer 11.2.1 förderfähige Biomasseanlage gemeinsam mit dem sekundären Bauteil zulässig.
Die Förderung beträgt für jede entsprechend nachgerüstete bzw. ausgerüstete Biomasseanlage pauschal 500 Euro.
Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Mit dem Verwendungsnachweis ist ein Einbaunachweis zu erbringen. Dieser umfasst:
11.3 Effiziente Wärmepumpen
Die Errichtung von effizienten Wärmepumpen für die Warmwasserbereitung und die Bereitstellung des Heizwärmebedarfs eines Gebäudes:
11.3.1 Basisförderung
11.3.2 Bonusförderung
11.3.2.1 Kombinationsbonus
Für die Kombination mit der Errichtung einer nach Nummer 11.1.1 geförderten Solarkollektoranlage wird ein Kombinationsbonus gemäß Nr. 11.1.2.1 Buchstabe b gewährt.
Der Kombinationsbonus ist nicht mit dem Effizienzbonus gemäß Nummer 11.1.2.2 kumulierbar.
11.3.3 Innovationsförderung:
11.4 Wärme aus erneuerbaren Energien in der Schule und in der Kirche
Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung einer förderfähigen Anlage nach Nummer 11.1.1 oder 11.2.1 dieser Richtlinien insbesondere in Berufsschulen, Technikerschulen, Berufsbildungszentren, überbetriebliche Ausbildungsstätten bei den Kammern, allgemeinbildende Schulen, Fachhochschulen und Universitäten oder Kirchen erfolgen und darauf abzielen, eine Visualisierung des Ertrags und/oder eine Veranschaulichung der Technologien zu erreichen, z.B. elektronische Anzeigetafeln in allgemein zugänglichen Räumen, werden ergänzend gefördert. Der Zuschuss beträgt höchstens 2400 Euro. Zuwendungsfähig sind ausschließlich die Mehrausgaben für Investitionen, welche durch den konstruktiven Mehraufwand gegenüber einer vergleichbaren, zuwendungsfähigen Standardanlage gleicher Bauart und Leistung entstehen, insbesondere zusätzliche Anlagenteile oder elektronische Anzeigetafeln in allgemein zugänglichen Räumen. Der Mehraufwand ist durch Herstellererklärung oder auf andere geeignete Weise nachzuweisen. Für jede förderfähige Anlage nach Nummer 11.1.1 oder 11.2.1 werden zusätzliche Maßnahmen nur einmalig bezuschusst.
11.5 Verfahren der Antragstellung und Nachweisführung
11.5.1 Basisförderung
Anträge gemäß Nummern 11.1.1, 11.2.1, 11.3.1 (Basisförderung) ggf. mit zusätzlichen Bonusförderung gemäß Nummern 11.1.2, 11.2.2 und 11.3.2 sind innerhalb von 6 Monaten nach Herstellung der Betriebsbereitschaft zu stellen. Mit dem Vorhaben darf nicht vor dem 16. Oktober 2006 begonnen worden sein.
Diese Fristen gelten als Ausschlussfristen gemäß § 32 Abs. 5 VwVfG. Der Antrag ist unter Verwendung des vorgeschriebenen Antragsvordrucks mit Originalunterschrift zusammen mit folgenden Unterlagen zu stellen:
Die vom BAFa vorgeschriebenen Vordrucke sind zu verwenden.
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Abschluss der Prüfung der oben angeführten Unterlagen, ggf. auch erst im folgenden Haushaltsjahr.
11.5.2 Innovationsförderung und "Wärme aus erneuerbaren Energien in der Schule"
Der Antrag ist vor Beginn der Maßnahme mit den geforderten Nachweisen zu stellen (vgl. Nummer 4.1).
Der Verwendungsnachweis ist nach Herstellung der Betriebsbereitschaft und spätestens vor dem Ablauf der im Bewilligungsbescheid genannten Vorlagefrist unter Vorlage der unter Nummer 11.5.1 genannten Unterlagen einzureichen. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises.
11.5.3 Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist das
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Frankfurter Straße 29-35
65760 Eschborn
oder
Postfach 51 60 65726 Eschborn
Telefon: (0 61 96) 90 86 25 Internet: http:/ /www.bafa.de E-Mail: solar@bafa.bund.de
11.5.4 Elektronisches Verfahren, behördliche Genehmigungen
Das BAFa bietet ein elektronisches Verfahren an. Die vorgeschriebenen Antragsvordrucke können aus dem Internet oder beim BAFa angefordert werden. Soweit für Maßnahmen behördliche Genehmigungen erforderlich sind, sind diese auf Verlangen vorzulegen.
11.5.5 Reihenfolge der Bearbeitung
Die Zuwendungsbescheide werden, getrennt nach den Maßnahmen, in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge beim BAFa erteilt.
12 Förderung im Rahmen des IM-Programms Erneuerbare Energien
12.1 Umfang und Höhe der Förderung
Im Rahmen des KfW-Programms Erneuerbare Energien kann die KfW Tilgungszuschüsse für folgende Maßnahmen gewähren:
12.1.1 Große Biomasseanlagen, Biomasse-KWK
Förderfähig ist die Errichtung und Erweiterung von automatisch beschickten Anlagen zur Verfeuerung und Vergasung fester Biomasse für die thermische Nutzung und zur kombinierten Wärme- und Stromerzeugung (KWK) mit einer installierten Nennwärmeleistung von mehr als 100 kW.
12.1.1.1 Die Grundförderung für Anlagen zur thermischen Nutzung beträgt 20 Euro je kW installierter Nennwärmeleistung, höchstens jedoch 50.000 Euro je Einzelanlage.
Bei besonders niedrigen Staubemissionen und/oder bei Errichtung eines Pufferspeichers kann eine erhöhte Förderung (Innovationsförderung) gewährt werden:
Die Förderungen nach den Buchstaben a und b sind kumulierbar. Die Gesamthöchstförderung beträgt 100.000 Euro je Anlage.
12.1.1.2 Anlagen zur kombinierten Wärme- und Stromerzeugung (KWK) bis zu einer Nennwärmeleistung von 2000 kW sind förderfähig, sofern sie streng wärmegeführt betrieben werden. Die Förderung wird als Ausgleich für die Optimierung des Betriebs auf die Wärmenutzung gewährt.
Die Förderung beträgt 40 Euro je kW Nennwärmeleistung, sofern der elektrische Wirkungsgrad größer als 10 % und der Gesamtwirkungsgrad größer als 70 % ist. Der Nachweis erfolgt anhand von Prüfstands- und Referenzmessungen.
12.1.2 Tiefengeothermie
12.1.2.1 Anlagen zur Erschließung und Nutzung der Tiefengeothermie (ab 400 m Bohrtiefe) für die thermische Nutzung werden mit vier voneinander unabhängigen Förderbausteinen gefördert:
Die Förderung beträgt höchstens 2.500.000 Euro je Bohrung. Förderfähig sind nur für die Errichtung einer Dublette notwendigen Tiefenbohrungen, so dass insgesamt für Tiefenbohrungen eines Projekts höchstens 5 Mio. Euro gewährt werden. Erkundungsbohrungen können nicht gefördert werden.
12.1.2.2 Anlagen zur Erschließung und Nutzung der Tiefengeothermie (ab 400 m Bohrtiefe) zur Stromerzeugung oder zur kombinierten Wärme- und Stromerzeugung (KWK) werden prioritär durch das EEG oder das KWKG gefördert. Ergänzend hierzu können Anlagen zur Erschließung und Nutzung der Tiefengeothermie (ab 400 m Bohrtiefe) zur Stromerzeugung oder zur kombinierten Wärme- und Stromerzeugung (KWK-Anlagen) mit zwei voneinander unabhängigen Förderbausteinen gefördert werden:
12.1.3 Große Solarkollektoranlagen
Förderfähig ist die Errichtung und Erweiterung von großen Solarkollektoranlagen ab 40 m2 Bruttokollektorfläche gem. Nummer 7.3 und zur solaren Kühlung oder Bereitstellung von Prozesswärme:
Die Förderung beträgt bis zu 30 % der förderfähigen Nettoinvestitionskosten.
12.1.4 Nahwärmenetze
Förderfähig ist die Errichtung oder Erweiterung eines Wärmenetzes, das
Im Fall a ist Wärme aus einem fossil befeuerten Spitzenkessel bis zu einem Anteil von 10 % der eingespeisten Wärme zulässig.
Auch der biogene Anteil von Siedlungsabfällen gilt als erneuerbare Energie im Sinne dieser Regelung (Wärmenutzung aus der Abfallverbrennung).
Nahwärmenetze sind nur förderfähig, sofern im Mittel über das gesamte Netz ein Mindestwärmeabsatz von 500 kWh pro Jahr und Meter Trasse nachgewiesen wird.
Die Förderung beträgt im Rahmen einer erstmaligen Erschließung 60 Euro je neu errichtetetem Meter Trassenlänge und andernfalls 80 Euro je neu errichtetetem oder verstärktem Meter Trassenlänge, höchstens jedoch 1.000.000 Euro (Förderhöchstbetrag). Der Förderhöchstbetrag erhöht sich auf 1.500.000 Euro, sofern Wärme aus rein thermischen Tiefengeothermieanlagen in das Wärmenetz eingespeist wird.
Bei Nahwärmenetzen mit einem im Mittel über das gesamte Netz erreichten Wärmeabsatz über 3 MWh pro Jahr und Meter Trasse halbiert sich der Förderhöchstbetrag. Dies gilt nicht für Nahwärmenetze, die in Verbindung mit Tiefengeothermieanlagen errichtet oder erweitert werden.
Für Anlagen, die eine Vergütung nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung ( KWKG) für die Errichtung oder Erweiterung eines Wärmenetzes erhalten können, beträgt die Förderung ergänzend 20 Euro je neu errichtetem oder verstärktem Meter Trassenlänge, höchstens jedoch bis zu den oben genannten Förderhöchstbeträgen. Soweit eine Förderung nach dem KWKG wegen ausgeschöpfter Mittel abgelehnt oder gekürzt wurde, kann eine Förderung bis zur Höhe der oben genannte Fördersätze gewährt werden, höchstens jedoch bis zu den oben genannten Förderhöchstbeträgen.
Zu den förderfähigen Investitionskosten zählen auch die Nettoinvestitionskosten für jede Hausübergabestation, für die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Nahwärmenetzes ein verbindlicher Anschlussvertrag geschlossen wurde und für die kein Anschlusszwang besteht. Der Tilgungszuschuss beträgt 1800 Euro je Hausübergabestation. Der Antragsteller hat sicherzustellen, dass die vom Hausbesitzer/Eigentümer des Wohn- oder Nichtwohngebäudes zu tragenden Nettoinvestitionskosten sich um den Betrag der Förderung vermindern.
12.1.5 Innovationsförderung
Die Innovationsförderung kann für folgende besonders innovative Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien, die besondere Qualitätsanforderungen erfüllen, gewährt werden:
Der Fördersatz beträgt bei Wasserspeichern 250 Euro je m3 Speichervolumen, bei Latentwärmespeichern und bei sonstigen Wärmespeichern 250 Euro je m3 Wasseräquivalent. Die Förderung ist auf 30 % der für den Speicher nachgewiesenen Nettoinvestitionskosten beschränkt. Der Förderbetrag je Wärmespeicher beträgt höchstens 300.000 Euro.
Die Förderung beträgt bei Anlagen bis zu einer Anlagengröße von 500 m3/h (Rohgas) bis zu 30 % der förderfähigen Nettoinvestitionskosten.
Die Förderung ist nicht mit anderen Förderungen aus öffentlichen Mitteln kumulierbar. Die Förderung ist befristet bis zum 31. Dezember 2010. Über die Fortsetzung wird auf Grundlage einer wissenschaftlichen Evaluation entschieden.
Näheres zu den Qualitätsanforderungen, zum Umfang der förderfähigen Investitionskosten und zum Verfahren der Nachweisführung wird durch entsprechende KfW-Formblätter geregelt. Erst nach Veröffentlichung dieser Formblätter ist eine Antragstellung möglich.
12.2 Besondere Verfahrensbestimmungen für die KfW-Förderung
12.2.1 Voraussetzung für die Verrechnung des Tilgungszuschusses ist der Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel nach Abschluss der Investition auf dem dafür vorgesehenen Formular. Die Verwendungsnachweise werden über die Hausbank bei der KfW eingereicht.
12.2.2 Die Darlehen werden von der KfW im Rahmen des KfW-Programms Erneuerbare Energien zur Verfügung gestellt. Anträge sind auf den dafür vorgesehenen Vordrucken bei den örtlichen Kreditinstituten (Hausbanken) einzureichen. Für Darlehen mit Tilgungszuschuss nach Nummer 12.1 wird die Verwendung des Darlehens nach Abschluss der Investition durch einen Verwendungsnachweis (KfW-Formblatt) nachgewiesen.
12.2.3 Die Tilgungszuschüsse werden, getrennt nach den Maßnahmen gemäß Nummer 12.1 im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. Bei Förderbeträgen von mehr als 250.000 Euro ist vor Zusage eines Darlehens das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu informieren.
12.2.4 Bei Entscheidungen über Haftungsfreistellungen gemäß Nummer 12.1.2.1 Buchstabe d und Nummer 12.1.2.2 Buchstabe b ist die Entscheidung vor Zusage des Darlehens mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit einvernehmlich abzustimmen.
13 Anwendungsbestimmungen
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie sind für ab dem 1. Januar 2008 eingegangene Anträge anzuwenden. Eine Rücknahme von bereits gestellten Anträgen mit der Absicht, die Förderung nach diesen Richtlinien in Anspruch nehmen zu können, ist nicht zulässig.
Für freiberufliche und gewerbliche Antragssteller kommen diese Richtlinien erst mit dem Tag der Erteilung der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission zur Anwendung.
Änderungen werden vorbehalten.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer bundesweiten Nutzungspflicht für Erneuerbare Energien erfolgt eine Anpassung der Förderrichtlinien.
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1) (ABl. der Europäischen Union L 124 vom 20. Mai 2003, 36 ff)
2) Bei Einsatz von Brennstoffen gemäß § 3 Abs. 1 Nummer 8 der 1. BImSchV in Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von 100 kW oder mehr beziehen sich die Emissionsgrenzwerte auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 11 %.
3) Feuerungstechnischer Wirkungsgrad bei Holzpelletöfen
4) Bei Messungen durch den Schornsteinfeger bei Anlagen bis 1000 kW: Die Unterschreitung der Grenzwerte ist durch mindestens zwei Messungen nachzuweisen.
5) im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/94/EWG
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(Stand: 04.09.2023)
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