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Regelwerk, Energienutzung

Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs
Informationen für die Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs für nach § 8 EDL-G sowie § 8, 9 und 17 EnEfG verpflichtete Unternehmen

Stand: 17.07.2024
(Quelle http://www.bafa.de/)



Archiv: 2024/1

Wichtiger Hinweis zur jeweils geltenden Fassung

Hinweis: Dieses Merkblatt wird regelmäßig überarbeitet und ist jeweils nur in seiner aktuellen Fassung gültig. Regelungen und Anforderungen vorangegangener Versionen haben, sobald eine überarbeitete Version des Merkblatts veröffentlicht wird, keine Gültigkeit mehr.

An dieser Stelle finden Sie jeweils nur die aktuelle Version des Merkblatts. Zur Vermeidung von Missverständnissen werden vorangegangene Versionen entfernt.

Abkürzungsverzeichnis

BAFA Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
BfEE Bundesstelle für Energieeffizienz
BGH Bundesgerichtshof
EBeV Emissionsberichterstattungsverordnung
EDL-G Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
EED Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023
EMAS Eco-Management and Audit Scheme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009
EN Europäische Norm
EnEfG Energieeffizienzgesetz
EnMS Energiemanagementsystem
etc. et cetera, im Sinne von "und so weiter"
EVU Energieversorgungsunternehmen
GWh/a Gigawattstunden pro Jahr
HeizKV Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten ( Verordnung über Heizkostenabrechnung - HeizkostenV)
ISO International Organization for Standardization
kWh/a Kilowattstunden pro Jahr
Nr. Nummer
u. a unter anderem
UMS Umweltmanagementsystem
vgl. vergleiche
z.B. zum Beispiel

1. Begriffsbestimmungen

Im Sinne des § 3 EnEfG ist:

Endenergie: derjenige Teil der eingesetzten Primärenergie, der den Verbrauchern nach Abzug von Energiewandlungs- und Übertragungsverlusten zur Verfügung steht, dabei gehören Umgebungswärme oder -kälte sowie Solarthermie nicht zur Endenergie;

Energie: jede handelsübliche Form von Energieerzeugnissen wie Brennstoffe, Wärme, Energie aus erneuerbaren Quellen und Elektrizität, ausgenommen Bunkeröle für die Seeschifffahrt;

Gesamtendenergieverbrauch: ist die Gesamtmenge an Endenergie, die über alle Sektoren in einem vorgegebenen Zeitraum verbraucht wurde;

Primärenergie: die Energie, die mit den ursprünglich vorkommenden Energieformen oder Energiequellen zur Verfügung steht.

2. Allgemeines

Dieses Merkblatt richtet sich an alle Unternehmen, die im Rahmen ihrer Verpflichtung nach § 8 EDL-G (Energieaudit) sowie nach § 8 (Energie- bzw. Umweltmanagementsysteme), § 9 (Umsetzungspläne) und §§ 17 (Plattform für Abwärme) EnEfG ihren Gesamtendenergieverbrauch ermitteln müssen. Es gilt damit für Unternehmen, die aufgrund der Bagatellgrenze Basisdaten an das BAFa online melden müssen, gleichermaßen wie für die Unternehmen, die ein vollumfängliches Energieaudit durchführen oder Energie- bzw. Umweltmanagementsysteme einrichten müssen. Zudem gilt es auch für Unternehmen, die ihre Abwärmepotentiale in der Plattform für Abwärme eintragen müssen. Die nachstehende Verfahrensweise beschreibt, wie die Energiedaten für die Eingabe bilanziert, aufbereitet und eingegeben werden sollen. Dieses Merkblatt ergänzt die Informationen aus dem " Merkblatt für Energieaudits", dem " Merkblatt für das Energieeffizienzgesetz" sowie dem "Merkblatt für die Plattform für Abwärme".

Die Lektüre des " Merkblatts für Energieaudits", des " Leitfadens zur Erstellung von Energieauditberichten", des " Merkblatts für das Energieeffizienzgesetz" sowie des "Merkblatts für die Plattform für Abwärme" wird dringend empfohlen.

Hintergrund

Die Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955

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(Stand: 10.09.2024)

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