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Regelwerk

Hinweisblatt zur Strommengenabgrenzung für das Antragsjahr 2023

Stand 30. Juni 2023
(Quelle: www.bafa.de,aufgehoben)



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Nach dem Grundsatz des § 46 Absatz 1 i. V. m. Absatz 6 EnFG gilt die Pflicht, die dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung anzugebenden selbst verbrauchten und weitergeleiteten Strommengen mittels mess- und eichrechtskonformer Messeinrichtungen zu erfassen.

Vor dem Hintergrund der Regelungen nach den §§ 45 und 46 EnFG hat das BAFa in enger Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) das nachfolgende Hinweisblatt erstellt.

1. Abgrenzung von selbst verbrauchten zu weitergeleiteten Strommengen

§ 45 EnFG überführt die bisherige Regelung des § 62a EEG 2021 in das EnFG. Es kann daher die Gesetzesbegründung zu § 62a EEG 2021 herangezogen werden. Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 19/5523, S. 81 f.) ist zur Bestimmung der selbst verbrauchten Strommenge darauf abzustellen, ob der Antragsteller im betreffenden Nachweiszeitraum Betreiber der Stromverbrauchseinrichtungen war. Betreiber ist nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien, wer

  1. die tatsächliche Sachherrschaft über die elektrischen Verbrauchsgeräte ausübt,
  2. ihre Arbeitsweise eigenverantwortlich bestimmt und
  3. das wirtschaftliche Risiko trägt.

Alle drei Kriterien müssen durch den Antragsteller grundsätzlich kumulativ erfüllt werden, damit die an den Stromverbrauchseinrichtungen entnommenen Strommengen ihm als "Selbstverbrauch" zugeordnet werden können.

Die Einordnung der Betreibereigenschaft muss von den Antragstellern im Einzelfall getroffen und subsumiert werden. Für die Darlegung und Begründung der Einordnung wird deshalb empfohlen, geeignete Dokumentationen vorzunehmen, um ggf. die Subsumtion begründen zu können.

2. Geringfügige Stromverbräuche Dritter, § 45 EnFG

Die Regelung nach § 45 EnFG nimmt geringfügige Stromverbräuche von der Abgrenzungspflicht aus. Geringfügige Stromverbräuche Dritter werden in diesen Konstellationen dem Letztverbraucher (hier dem Antragsteller) als eigener Letztverbrauch zugeordnet.

Entsprechend der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/1630, Seite 230) wird bei der Auslegung der Regelung des § 45 EnFG der Leitfaden zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten herangezogen. Der Leitfaden ist abrufbar unter nachfolgendem Link:

https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Hinweispapiere/Messen_Schaetzen.pdf?__blob=publicationFile&v=2

3. Messen und Schätzen, § 46 EnFG

Umlagepflichtige Strommengen sind grundsätzlich gemäß § 46 EnFG mess- und eichrechtskonform zu erfassen. In den in § 46 Absatz 2 EnFG genannten Ausnahmefällen sind Schätzungen möglich. Hierbei gilt jedoch der Grundsatz, dass ordnungsgemäße Messungen überall durchgeführt werden müssen, wo sie möglich und nicht mit einem unvertretbaren Aufwand verbunden und wirtschaftlich zumutbar sind.

Die nach § 46 Absatz 4 EnFG zu tätigenden Angaben dienen dem Zweck, die Schätzung zu plausibilisieren. Für das Antragsjahr 2023 wird auf die Angaben zu § 46 Absatz 4 Nummer 3 und Nummer 4 EnFG verzichtet, eine Nacherhebung bleibt unbenommen.

Besondere Fallkonstellationen der Strommengenabgrenzung im Antragsjahr 2023:

  1. Es werden nur vor dem 01.01.2023 verbrauchte Strommengen zur Nachweisführung herangezogen.
  2. Das Geschäftsjahr weicht vom Kalenderjahr ab und das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr, das zu Nachweisführung herangezogen wird, endet nach dem 31.12.2022.
  3. Das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr, das zur Nachweisführung herangezogen wird, ist ein Rumpfgeschäftsjahr, das nach dem 31.12.2022 beginnt und vor dem 30.06.2023 endet.

Fallbeispiele zu den vorgenannten Fallkonstellationen:

  1. Ein Unternehmen, bei dem das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, stellt bis zum 30.06.2023 einen Antrag auf Begrenzung der Umlagen nach der Besonderen Ausgleichsregelung für das Jahr 2024. Hierfür hat das Unternehmen dem BAFa für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr die aus dem Netz bezogenen und selbst verbrauchten sowie weitergeleiteten Strommengen nachzuweisen ( § 32 Nummer 1 Buchstabe b EnFG). Das Geschäftsjahr betrifft somit beispielsweise das Kalenderjahr 2022.
  2. Ein Unternehmen, bei dem das Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, stellt bis zum 30.06.2023 einen Antrag auf Begrenzung der Umlagen nach der Besonderen Ausgleichsregelung für das Jahr 2024.
    Hierfür hat das Unternehmen dem BAFa die für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr aus dem Netz bezogenen und selbst verbrauchten sowie weitergeleiteten Strommengen ( § 32 Nummer 1 Buchstabe b EnFG) nachzuweisen.
  3. Ein Unternehmen, bei dem das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr ein Rumpfgeschäftsjahr ist, das nach dem 31.12.2022 beginnt und vor dem 30.06.2023 endet, stellt bis zum 30.06.2023 einen Antrag auf Begrenzung der Umlagen nach der Besonderen Ausgleichsregelung für das Jahr 2024. Das letzte abgeschlossene Rumpfgeschäftsjahr beginnt beispielsweise am 01.01.2023 und endet am 31.05.2023.

Zur Konkretisierung der gesetzlichen Vorschriften für die Abgrenzungen der selbstverbrauchten zu eventuell weitergeleiteten Strommengen ist der " Leitfaden zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten" der Bundesnetzagentur (BNetzA-Leitfaden; n. F.) heranzuziehen.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle legt für das Antragsjahr 2023 bei der Auslegung der Schätzregelungen in § 46 EnFG das gleiche Verständnis wie die Übertragungsnetzbetreiber in ihrem "Grundverständnis der Übertragungsnetzbetreiber für die Identifikation des Letztverbrauchers, für die Zurechnung der Stromverbräuche, für sachgerechte Schätzungen und für die Sicherstellung der Zeitgleichheit" vom 29.03.2023 zu Grunde. Das Grundverständnis ist abrufbar unter nachfolgendem Link:

https://www.netztransparenz.de/EEG/Messen-und-Schaetzen

4. Messwandler

Grundsätzlich gilt die Pflicht zur rechtskonformen Messung aller dem BAFa anzugebenden Strommengen. Dies kann auch die Pflicht zum Einbau von geeichten Wandlern umfassen, was im Zweifelsfall jeweils bei den zuständigen Mess- und Eichbehörden der Länder zu erfragen ist.

5. Nicht beantragte Abnahmestellen

Auch der selbstverbrauchte, umlagepflichtige Strom an Abnahmestellen, für die kein Antrag auf Begrenzung der Umlagen gestellt wurde, ist rechtskonform zu messen, denn es handelt sich dabei ebenfalls um Strommengen, die dem BAFa im Rahmen einer Antragstellung nach den §§ 29 ff. EnFG anzugeben sind.


ENDE

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