umwelt-online: Methoden und Maßstäbe zur BBodSchV (2)

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3. Untersuchungspflichten (Abs. 3)

(3) Die nach § 7 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Pflichtigen haben vor dem Auf- und Einbringen die notwendigen Untersuchungen der Materialien nach den Vorgaben in Anhang 1 durchzuführen oder zu veranlassen. Die nach § 10 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuständige Behörde kann weitere Untersuchungen hinsichtlich der Standort- und Bodeneigenschaften anordnen, wenn das Entstehen einer schädlichen Bodenveränderung zu besorgen ist; hierbei sind die Anforderungen nach DIN 19731 (Ausgabe 5/98) zu beachten.

3.1 Untersuchungspflichtige

Betroffen von der Untersuchungspflicht sind die nach § 7 (Vorsorge) BBodSchG Pflichtigen, also der Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück und derjenige, der Verrichtungen auf einem Grundstück durchführt oder durchführen lässt, die zu Veränderungen der Bodenbeschaffenheit führen können. Es ist zu empfehlen, die Wahrnehmung der Untersuchungspflichten ggf. vertraglich zwischen den Pflichtigen zu vereinbaren.

3.2 Untersuchungen der Materialien

Nach § 12 Abs. 3 besteht grundsätzlich eine Untersuchungspflicht für Materialien vor deren Auf- und Einbringung in Böden. Explizit ausgenommen von der Untersuchungspflicht sind Maßnahmen nach § 12 Abs. 12 sowie § 12 Abs. 2 Satz 2. Darüber hinaus können ggf. im Rahmen behördlicher Festlegungen nach § 12 Abs. 10 Abweichungen von der Untersuchungspflicht nach Abs. 3 zugelassen werden.

Die Entscheidung, über die "Notwendigkeit" von Untersuchungen in den nicht durch § 12 Abs. 12 und Abs. 2 Satz 2 ausgenommenen Fällen ist insbesondere von den typischer Weise in den Materialien enthaltenen oder zu erwartenden Schadstoffgehalten sowie den bodenphysikalischen Eigenschaften der Materialien abhängig (Schadlosigkeit). Darüber hinaus können auch Untersuchungen zur Frage der Sicherung und Wiederherstellung der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Buchstabe b und c des BBodSchG genannten Bodenfunktionen (Nützlichkeit der Materialien) erforderlich sein, soweit diese nicht belegt oder nach dem allgemeinen Kenntnisstand als nicht gesichert unterstellt werden kann. Die Frage, ob und welche konkreten Untersuchungen "notwendigerweise" durchzuführen sind, ist also abhängig vom jeweiligen Material i. V. m. den Standort- und Bodeneigenschaften am Aufbringungsort sowie von der Art der geplanten Maßnahme.

Für wesentliche, aufgrund ihrer stofflichen und nichtstofflichen Eigenschaften grundsätzlich in Frage kommende Materialien kann jedoch die Frage der "Notwendigkeit" von Untersuchungen anhand der nachfolgenden Anhaltspunkte näher bestimmt werden:

Bodenmaterial und Baggergut

Die DIN 19731 enthält Hinweise zur Verwertungseignung von Bodenmaterial (in der DIN definiert als Bodenaushub und Baggergut) sowohl hinsichtlich seiner stofflichen als auch nichtstofflichen Eigenschaften. Bezüglich der "chemischen Beschaffenheit" ist demnach durch Vorerkundung zunächst zu prüfen, ob über eine Inaugenscheinnahme und Auswertung vorhandener Unterlagen hinaus zusätzliche chemisch-analytische Untersuchungen durchzuführen sind. In der DIN 19731 sind beispielhaft Fallgestaltungen aufgeführt, bei denen i. d. R. zusätzliche analytische Untersuchungen des Bodenmaterials nicht erforderlich bzw. erforderlich sind. Für den letzteren Fall werden zudem Hinweise gegeben, auf welche Schadstoffparameter das Bodenmaterial ggf. konkret zu untersuchen ist (siehe DIN 19731, Kap. 5.1 u. 5.2). Neben diesen Anhaltspunkten zur schadstoffbezogenen Notwendigkeit von Untersuchungen sind ergänzend weitere Untersuchungsparameter zur umfassenderen Beurteilung, ob und in wie weit das Bodenmaterial zur Bodenverbesserung bzw. Rekultivierung geeignet ist, aufgeführt (siehe DIN 19731, Kap. 6). Die hierfür notwendigen Parameter können ebenfalls - soweit vorhanden - aus belastbaren und aussagefähigen Unterlagen (z.B. Bodenschätzungsergebnisse, Bodenkarten) entnommen werden.

Bei Bedarf sind die Untersuchungen auf die Vorsorgeparameter der DIN 19731 zu erweitern. Klärschlämme/Bioabfälle

Durch § 12 Abs. 1 werden die materialbezogenen Anforderungen ("stoffliche Qualitätsanforderungen") der AbfKlärV bzw. BioAbfV auf den Regelungsbereich des Bodenschutzrechts übertragen. Bezüglich der materialseitigen "Notwendigkeit" von Untersuchungen ergibt sich hieraus:

Bei Klärschlämmen und Bioabfällen sind jedoch nicht nur die Schadstoff- sondern insbesondere auch die Nährstoffgehalte im Hinblick auf eine schadlose und nützliche Verwertung relevant. Um entscheiden zu können, welche Aufbringungsmenge (t/ha) zulässig ist, ist es daher auch erforderlich, deren Gesamt-Stickstoff-, Phosphat- und Kaliumgehalt sowie ggf. auch den Gehalt an organischer Substanz oder basisch wirksamen Stoffen zu bestimmen, sofern sie nicht aus belastbaren Unterlagen entnommen werden können (siehe hierzu auch § 12 Abs. 7).

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(Stand: 13.06.2022)

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