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Regelwerk Boden/Altlasten

Vollzugshilfe zu den Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden
(§ 12 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung)

Fassung vom 11. September 2002
(ArGe/Web)


I. Allgemeiner Teil

1. Zielstellung und Aufbau der Vollzugshilfe

In dieser Vollzugshilfe werden die Anforderungen des § 12 BBodSchV fachlich konkretisiert und die Schnittstellen zu anderen Rechtsbereichen erläutert.

Sie gliedert sich in einen allgemeinen Teil I mit Hinweisen zum Anwendungsbereich sowie zu den Möglichkeiten der Umsetzung der materiellen Anforderungen des § 12 BBodSchV.

In Teil II werden fachliche Hinweise zu den Anforderungen des § 12 BBodSchV im Einzelnen gegeben.

Anhang 1 enthält für den Anwendungsbereich des § 12 BBodSchV ein zusammenfassendes Schema der Fallbearbeitung mit Querverweisen zum Textteil.

Anhang 2 listet die für die Bearbeitung der häufigsten Anwendungsfälle des § 12 BBodSchV erforderlichen Informationen auf ("Checkliste").

Anhang 3 enthält eine Übersicht zur Zuordnung von Regelwerken und Anwendungsbereichen bei der Auf- bzw. Einbringung von Materialien auf bzw. in Böden.

Anhang 4 gibt die "Abgrenzungsgrundsätze zu den Anwendungsbereichen der BBodSchV hinsichtlich des Auf- und Einbringens von Materialien auf oder in den Boden von den diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften" wieder 1.

2. Anwendungsbereiche

Die Auf- bzw. Einbringung von Materialien auf bzw. in Böden ist Gegenstand verschiedener Regelwerke (vgl. Übersicht in Anhang 3).

Die Anforderungen des § 12 BBodSchV sind sowohl innerhalb des direkten Geltungsbereiches des Bodenschutzrechtes als auch außerhalb dessen - zumindest materiell - zu berücksichtigen, soweit es sich um den Bereich der durchwurzelbaren Bodenschicht handelt. In diesem Sinne ergeben sich als Anwendungsbereiche dieser Vollzugshilfe:

3. Möglichkeiten zur Umsetzung der materiellen Anforderungen des vorsorgenden Bodenschutzes

Die rechtlichen Bestimmungen des vorsorgenden Bodenschutzes richten sich grundsätzlich unmittelbar an die Pflichtigen und damit an die Akteure beim Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in Böden, d. h. die Eigentümer, Nutzer und diejenigen, die Maßnahmen verrichten (z.B. Bauunternehmer) oder durchführen lassen. Dies bedeutet, dass sowohl bei Vorhaben im Rahmen von Genehmigungsverfahren als auch bei verfahrensfreien Vorhaben die materiellen Anforderungen des Bodenschutzrechts, hier insbesondere die Regelungen des § 12 BBodSchV von diesen zu berücksichtigen sind.

Mit § 12 BBodSchV wurden keine eigenen Genehmigungstatbestände geschaffen. Der Vollzug des § 12 BBodSchV ist nur in einer engen Zusammenarbeit der zuständigen Bodenschutzbehörden mit den zuständigen Behörden von Planungs- und Gestattungsverfahren möglich. Die Bodenschutzbehörden sind in jedem Falle als Fachbehörde bzw. als Träger öffentlicher Belange (TÖB) an bodenschutzrelevanten Verfahren zu beteiligen.

Insbesondere in folgenden Verfahren können Belange des Bodenschutzes berührt sein:

Daneben können landesrechtliche Anzeigepflichten gegenüber der zuständigen Bodenschutzbehörde bestehen.

Bei verfahrensfreien Vorhaben, auch solchen, die z.B. infolge von Ausnahme- bzw. Bagatellklauseln nicht genehmigungsbedürftig sind, hat der Pflichtige die Vorsorgeanforderungen des Bodenschutzes eigenverantwortlich zu beachten.

Die Bodenschutzbehörde sollte das ordnungsgemäße Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden insbesondere auch durch Beratung unterstützen 3

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