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Regelwerk Boden/Altlasten

Vollzugshilfe zu den Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden
(§ 12 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung)

Fassung vom 11. September 2002
(ArGe/Web,aufgehoben)


Zur Nachfolgeregelung:
Vollzugshilfe zu §§ 6 - 8 BbodSchV Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden

I. Allgemeiner Teil

1. Zielstellung und Aufbau der Vollzugshilfe

In dieser Vollzugshilfe werden die Anforderungen des § 12 BBodSchV fachlich konkretisiert und die Schnittstellen zu anderen Rechtsbereichen erläutert.

Sie gliedert sich in einen allgemeinen Teil I mit Hinweisen zum Anwendungsbereich sowie zu den Möglichkeiten der Umsetzung der materiellen Anforderungen des § 12 BBodSchV.

In Teil II werden fachliche Hinweise zu den Anforderungen des § 12 BBodSchV im Einzelnen gegeben.

Anhang 1 enthält für den Anwendungsbereich des § 12 BBodSchV ein zusammenfassendes Schema der Fallbearbeitung mit Querverweisen zum Textteil.

Anhang 2 listet die für die Bearbeitung der häufigsten Anwendungsfälle des § 12 BBodSchV erforderlichen Informationen auf ("Checkliste").

Anhang 3 enthält eine Übersicht zur Zuordnung von Regelwerken und Anwendungsbereichen bei der Auf- bzw. Einbringung von Materialien auf bzw. in Böden.

Anhang 4 gibt die "Abgrenzungsgrundsätze zu den Anwendungsbereichen der BBodSchV hinsichtlich des Auf- und Einbringens von Materialien auf oder in den Boden von den diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften" wieder 1.

2. Anwendungsbereiche

Die Auf- bzw. Einbringung von Materialien auf bzw. in Böden ist Gegenstand verschiedener Regelwerke (vgl. Übersicht in Anhang 3).

Die Anforderungen des § 12 BBodSchV sind sowohl innerhalb des direkten Geltungsbereiches des Bodenschutzrechtes als auch außerhalb dessen - zumindest materiell - zu berücksichtigen, soweit es sich um den Bereich der durchwurzelbaren Bodenschicht handelt. In diesem Sinne ergeben sich als Anwendungsbereiche dieser Vollzugshilfe:

3. Möglichkeiten zur Umsetzung der materiellen Anforderungen des vorsorgenden Bodenschutzes

Die rechtlichen Bestimmungen des vorsorgenden Bodenschutzes richten sich grundsätzlich unmittelbar an die Pflichtigen und damit an die Akteure beim Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in Böden, d. h. die Eigentümer, Nutzer und diejenigen, die Maßnahmen verrichten (z.B. Bauunternehmer) oder durchführen lassen. Dies bedeutet, dass sowohl bei Vorhaben im Rahmen von Genehmigungsverfahren als auch bei verfahrensfreien Vorhaben die materiellen Anforderungen des Bodenschutzrechts, hier insbesondere die Regelungen des § 12 BBodSchV von diesen zu berücksichtigen sind.

Mit § 12 BBodSchV wurden keine eigenen Genehmigungstatbestände geschaffen. Der Vollzug des § 12 BBodSchV ist nur in einer engen Zusammenarbeit der zuständigen Bodenschutzbehörden mit den zuständigen Behörden von Planungs- und Gestattungsverfahren möglich. Die Bodenschutzbehörden sind in jedem Falle als Fachbehörde bzw. als Träger öffentlicher Belange (TÖB) an bodenschutzrelevanten Verfahren zu beteiligen.

Insbesondere in folgenden Verfahren können Belange des Bodenschutzes berührt sein:

Daneben können landesrechtliche Anzeigepflichten gegenüber der zuständigen Bodenschutzbehörde bestehen.

Bei verfahrensfreien Vorhaben, auch solchen, die z.B. infolge von Ausnahme- bzw. Bagatellklauseln nicht genehmigungsbedürftig sind, hat der Pflichtige die Vorsorgeanforderungen des Bodenschutzes eigenverantwortlich zu beachten.

Die Bodenschutzbehörde sollte das ordnungsgemäße Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden insbesondere auch durch Beratung unterstützen 3. Dabei sollte u. a. auch auf Eigenkontrollmaßnahmen der Pflichtigen zur Einhaltung der bodenschutzrechtlichen Vorgaben und auf die Hinzuziehung eines Bausachverständigen (Fachbauleiter) zur Bauüberwachung bei größeren Vorhaben und eines Sachverständigen insbesondere nach § 18 BBodSchG hingewiesen werden.

Ebenso ist den Grundstückseigentümern und -bewirtschaftern eine privatrechtliche vertragliche Absicherung gegenüber den Materiallieferanten und Bauausführenden zu empfehlen. Musterverträge werden von Berufsverbänden zur Verfügung gestellt 4.

Wird durch das Auf- oder Einbringen von Material die Besorgnis des Entstehens einer schädlichen Bodenveränderung hervorgerufen, kann die zuständige Bodenschutzbehörde nach § 10 Abs.1 BBodSchG i. V. m. § 12 BBodSchV gegenüber dem Pflichtigen Anordnungen zur Beseitigung des Materials treffen. Erhält sie bereits vorher Kenntnis von einem entsprechenden Vorhaben, kann sie eine Vorsorgeanordnung (Untersagung) nach § 10 Abs. 1 i. V. m. § 7 BBodSchG treffen. Ferner können gemäß § 12 Abs. 3 BBodSchV weitere Untersuchungen hinsichtlich der Material-, Standort- und Bodeneigenschaften angeordnet werden.

II Zu den einzelnen Regelungen des § 12 BBodSchV

1. Anforderungen an Materialien und an die neu entstehende durchwurzelbare Bodenschicht (zu Abs. 1 und 2, Satz 1)

"(1) Zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht dürfen in und auf Böden nur Bodenmaterial sowie Baggergut nach DIN 19731 (Ausgabe 5/98) und Gemische von Bodenmaterial mit solchen Abfällen, die die stofflichen Qualitätsanforderungen der nach § 8 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Verordnungen sowie der Klärschlammverordnung erfüllen, auf- und eingebracht werden.

(2) Das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht oder zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht im Rahmen von Rekultivierungsvorhaben einschließlich Wiedernutzbarmachung ist zulässig, wenn

Die Absätze 1 und 2, Satz 1 regeln die Eingrenzung der Materialien zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht bzw. zum Auf- und Einbringen auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht.

In § 12 Abs. 1 und 2 BBodSchV werden 2 verschiedene Fallgruppen geregelt.

Fallgruppe I

Fallgruppe II

Bei der Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht (Fallgruppe I) dürfen nach § 12 Abs. 1 BBodSchV nur Bodenmaterial, Baggergut sowie Gemische von Bodenmaterial mit Klärschlamm im Sinne der Klärschlammverordnung ( AbfKlärV) oder mit Bioabfall(-gemischen) gemäß Bioabfallverordnung ( BioAbfV) verwendet werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Herstellung eines Gemisches in Anlagen oder vor Ort erfolgt.

Dies gilt auch für die Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht im Rahmen von Rekultivierungsvorhaben einschließlich Wiedernutzbarmachung, wobei das hierbei verwendete Material ebenfalls die Anforderungen des § 12 Abs. 2 BBodSchV erfüllen muss.

UnterRekultivierungsvorhaben sind hierbei Vorhaben mit dem Ziel oder dem Ergebnis der Wiederherstellung von Bodenfunktionen, insbesondere der Wiederherstellung einer belebten, begrünungsfähigen, künftig pflanzentragenden (durchwurzelbaren) Bodenschicht zu verstehen.

Nach § 12 Abs. 2 dürfen die Materialien nicht die Besorgnis des Entstehens einer schädlichen Bodenveränderung hervorrufenund müssenmindestens eine der genannten Bodenfunktionen nachhaltig sichern oder wiederherstellen.

Unter II 1.2.2 dieser Vollzugshilfe wird dargelegt, dass die erforderlichen Eigenschaften von Materialien zur nachhaltigen Sicherung oder Wiederherstellung der genannten Bodenfunktionen im Regelfall nur von "natürlichem" Bodenmaterial erfüllt werden.

Hinsichtlich der "Besorgnis" wird auf die Ausführungen zu § 9 BBodSchV verwiesen, wonach im Regelfall Vorsorgewerte nicht überschritten werden dürfen.

In Fallgruppe II ist der Materialbegriff der umfassendere im Sinne von § 6 BBodSchG. Das heißt, es kommen grundsätzlich mehr Materialien in Betracht als im Anwendungsbereich des § 12 Abs. 1 BBodSchV. Sonstige mineralische Materialien sind neben Bodenmaterial und Baggergut aber nur geeignet, wenn sie nach Einzelfallprüfung nachweislich die im Folgenden genannten Anforderungen an die stofflichen und nichtstofflichen Eigenschaften sowie an die Nützlichkeit erfüllen.

Bei der Auf- oder Einbringung erheblicher Materialmengen, die zu einer wesentlichen Veränderung der physikalischen, chemischen und biologischen Beschaffenheit der durchwurzelbaren Bodenschicht führen (z.B. deren Mächtigkeit), ist allerdings von der Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht und damit von dem eingeschränkten Materialienbegriff auszugehen (Fallgruppe I zuzuordnen).

Zur Beurteilung der Eignung von Materialien werden nachfolgend zur Konkretisierung der Anforderungen aus Abs. 1 und 2 die fachlichen Kriterien dargestellt.

Ausgangspunkt für die erforderliche Konkretisierung sind die Definitionen der in § 12 Abs. 1 genannten Materialien:

Als grundsätzlich geeignet für diesen Anwendungsbereich kann nur Bodenmaterial ohne makroskopisch erkennbare und damit ohne nennenswerte Beimengungen von Fremdbestandteilen, d.h. mit einem Volumenanteil von< 10% und ohne Störstoffe angesehen werden. Fremdbestandteile können z.B. aus Beton, Ziegel, Keramik bestehen, die bereits vor Aushub, Abschiebung oder Behandlung im Boden enthalten waren. Störstoffe sind z.B. Holz, Kunststoffe, Glas, Metallteile u. a. in der Regel aussortierbare Stoffe.

Zur Beurteilung aller v. g. Materialien sind materialspezifisch folgende Kriterien heranzuziehen:

1.1 Stoffliche Qualitätsanforderungen

1.1.1 AbfKlärV und BioAbfV

Zunächst sind die abfallspezifischen Eingrenzungen gemäß AbfKlärV bzw. BioAbfV zu beachten, nämlich

Die BioAbfV unterscheidet in ihrem Anwendungsbereich zwischen Bioabfällen und Gemischen. Im Rahmen der Gemischherstellung ist es grundsätzlich möglich, auch bestimmte mineralische Abfälle (auch Bodenmaterial) zu verwenden, die die Qualitätsanforderungen der BioAbfV hinsichtlich der Bioabfallqualität einhalten müssen.

Rein mineralische Abfälle sind nicht nach den Vorgaben der AbfKlärV oder BioAbfV zu bewerten (s. Kap. 1.1.2).

Die zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht eingesetzten Bioabfälle oder Klärschlämme müssen die stofflichen Qualitätsanforderungen der Bioabfall- bzw. Klärschlammverordnung einhalten. Somit sind für den Einsatz von Bioabfällen bei derartigen Anwendungen die qualitätsbezogenen Anforderungen der §§ 3 und 4 sowie die in Anhang 1 BioAbfV enthaltene Liste der Bioabfälle bzw. § 6 Abs. 2 BioAbfV zu beachten, nicht jedoch die anwendungsbezogenen Anforderungen. Die Anforderungen an die Schwermetallgehalte ergeben sich aus § 4 Abs. 3 Satz 1 BioAbfV. Für den Einsatz von Klärschlämmen sind die qualitätsbezogenen Anforderungen von § 4 Abs. 10 bis 13 sowie § 3 Abs. 5 AbfKlärV zu beachten.

1.1.2 BBodSchV

Die in § 12 Abs. 2 Satz 1 erster Spiegelstrich genannten Anforderungen beziehen sich auf die gesamte neu hergestellte durchwurzelbare Bodenschicht am Ort des Auf- und Einbringens. Sie gelten aber auch für die zur Auf- und Einbringung auf oder in Böden bzw. Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht geeigneten Materialien, die nicht unter die Regelungen der BioAbfV bzw. AbfKlärV fallen. Die materiellen Anforderungen für diese Materialien ergeben sich aus dem ersten Teil des ersten Spiegelstriches, nach dem "das Auf- und Einbringen von Materialien ... zulässig (ist), wenn insbesondere nach Art, Menge, Schadstoffgehalten und physikalischen Eigenschaften der Materialien ... die Besorgnis des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen gemäß § 7 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und § 9 dieser Verordnung nicht hervorgerufen wird".

Es wird der Bezug zu § 9 BBodSchV insgesamt hergestellt, nämlich zur "Regelannahme", dass das Entstehen einer schädlichen Bodenveränderung

zu besorgen ist.

Ausnahmen im Sinne der Widerlegung der Regelvermutung nach § 9 Abs. 1 BBodSchV sind nur im Einzelfall des Ein- und Aufbringens zulässig. Sie müssen jeweils besonders begründet werden. Dabei sind insbesondere folgende Kriterien zu Grunde zu legen und auf die Einhaltung der jeweils genannten Bedingungen zu achten:

  1. Eine erhebliche Freisetzung von Schadstoffen mit nachteiligen Auswirkungen auf die Bodenfunktionen und mit erhöhten Austrägen über alle relevanten Wirkungspfade (Direktaufnahme durch Menschen, Aufnahme in Nahrungs- und Futterpflanzen, Austrag mit dem Sickerwasser, Abtrag mit dem Oberflächenwasser, Abtrag durch Bodenerosion) darf nicht zu besorgen sein, und
  2. weitere (nutzungsbedingte) Schadstoffeinträge können ausgeschlossen werden, und
  3. im Falle des Auf- und Einbringens auf und in eine vorhandene durchwurzelbare Bodenschicht erfolgt keine Verschlechterung der Schadstoffsituation der Auf- / Einbringungsfläche, und
  4. die Feststoffwerte 5 werden in keinem Falle überschritten und es wird gem. § 12 Abs.2 BBodSchV mindestens eine der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Buchstabe b und c BBodSchG genannten Bodenfunktionen nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt.

Im konkreten Einzelfall ist die Einhaltung aller Kriterien mit den genannten Bedingungen nachzuweisen. Zu 1. kann dies dadurch geschehen, dass bestimmte Wirkungspfade ausgeschlossen sind oder eine mögliche Freisetzung durch Untersuchungen (z.B. Schadstoffmobilität durch Erfassung der eluierbaren oder der Ammoniumnitrat-extrahierbaren Anteile) geprüft wird.

Sonderregelungen gelten für naturbedingt bzw. großflächig siedlungsbedingt erhöhte Schadstoffgehalte gemäß § 9 Abs. 2 u. 3 BBodSchV. Diese werden in Kap. II 8 behandelt.

Bei konkreten Anhaltspunkten für das Vorhandensein weiterer Schadstoffe kann die zu betrachtende Stoffpalette über die explizit in Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV geregelten Stoffe hinaus auf alle potenziellen Schadstoffe erweitert werden, "die aufgrund ihrer krebserzeugenden, erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder toxischen Eigenschaften in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Bodenveränderungen herbeizuführen". Dazu gehören z.B. Stoffe der Kategorien 1 und 2 nach § 4a Abs. 1 GefStoffV, aber auch Stoffe, die in niedrigen Konzentrationen essentielle Spurennährstoffe sind (z.B. Bor, Molybdän), in höheren Konzentrationen jedoch u. a. phytotoxisch sein können. Toxische Eigenschaften potentieller Schadstoffe werden in Böden zudem i. d. R. von den herrschenden Milieubedingungen beeinflusst (z.B. pH-Einfluss auf die Verfügbarkeit von Metallen). Auch im Hinblick auf Beeinträchtigungen der Lebensraumfunktion für Bodenorganismen sind übermäßige Veränderungen bodentypischer Milieuverhältnisse (z.B. pH-Wert > 8 oder < 5) beurteilungsrelevant.

Bei Bodenmaterial aus Bodenbehandlungsanlagen sind dabei im Besonderen die Stoffe zu berücksichtigen, die das Behandlungserfordernis begründet haben.

Rein mineralische Abfälle als Ausgangsmaterial für Gemische für die Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht (im Rahmen von Rekultivierungsvorhaben) oder beim Auf- und Einbringen auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht sind bzgl. der stofflichen Anforderungen im Ausgangszustand nach § 12 Abs. 2 zu bewerten.

Bei der Aufbringung von Bodenmaterial auf Flächen bzw. bei Rekultivierungen ist unabhängig von der Folgenutzung der hygienische Zustand zu berücksichtigen. Wenn aus der Nutzungsgeschichte des Entnahmestandortes Anhaltspunkte für eine Kontamination des Bodenmaterials mit Schadorganismen und Krankheitserregern abgeleitet werden können, sind entsprechende Untersuchungen erforderlich.

1.1.3 Abfallwirtschaftliche Anforderungen

Sollen Abfälle auf oder in den Boden auf- oder eingebracht bzw. für die Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht verwendet werden, müssen insbesondere die folgenden Anforderungen an die Verwertung von Abfällen erfüllt werden:

1.2 Nachhaltige Sicherung und Wiederherstellung von Bodenfunktionen

Aus der Vorgabe der BBodSchV in § 12 Abs. 2 Satz 1 zweiter Spiegelstrich zur "nachhaltigen Sicherung oder Wiederherstellung von Bodenfunktionen" ergibt sich zunächst, dass eine Verschlechterung des Aufbringungsstandortes ausgeschlossen ist. Weiterhin bestehen Anforderungen an die Nützlichkeit der Maßnahme, die nur in Abhängigkeit von dem Zweck der Maßnahme bzw. dem übergeordneten Ziel bewertet werden kann.

1.2.1 Allgemeine Anforderungen

Im Hinblick auf die in § 12 Abs. 2 Satz 1 zweiter Spiegelstrich genannten Bodenfunktionen bedeutet dies grundsätzlich:

Bodenfunktion gemäß § 2 Abs.2 Nr. 1a BBodSchG Eine Wiederherstellung der Lebensraumfunktion (Nr.1a), insbesondere als Lebensraum für Pflanzen kann grundsätzlich in der Herstellung oder möglichen Vergrößerung der durchwurzelbaren Bodenschicht bestehen. Bei mehr als 2,0 m Wurzelraum kann für die meisten Folgenutzungen im Regelfall allerdings von keiner weiteren wertgebenden Wirkung ausgegangen werden (vgl. DIN 19731). Die die durchwurzelbare Bodenschicht betreffenden Nützlichkeitsanforderungen aus § 12 Abs. 2 sind bei solchen Maßnahmen daher nicht erfüllt.

Ausnahmen von der Nützlichkeit einer Vergrößerung des Wurzelraums können jedoch bestehen, beispielsweise für Trockenmagerrasen oder für wechselfeuchte Gebiete.

Bodenfunktion gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1b und c BBodSchG

Eine nachhaltige Sicherung der Filter- und Puffereigenschaften im Hinblick auf die Funktion als Bestandteil von Wasser- und Nährstoffkreisläufen (Nr. 1b), Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium (Nr. 1c) ist insbesondere gegeben, wenn das Auf- und Einbringen von Materialien

Bodenfunktion gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 b und c

Im Hinblick auf die Funktion als Standort "für Siedlung und Erholung" (Nr. 3b), wie z.B. Rasen- und Zierpflanzenflächen sowie die Funktion als "Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung" (Nr. 3c) kann eine nachhaltige Sicherung der Begrünungs- bzw. Ertragsfähigkeit durch die Verbesserung des Bodengefüges und damit indirekt auch des Lufthaushalts, der Durchwurzelbarkeit und ggf. der Gründigkeit (hier durch Zufuhr von Materialien bewirkt), entstehen. Eine weitere Komponente dieser Funktionen ist das Nährstoffangebot für die angebauten Nutzpflanzen. Im Zusammenhang mit § 12 BBodSchV ist dieser Aspekt bei der Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht im Rahmen von Rekultivierungsvorhaben - insbesondere zum Zweck der landwirtschaftlichen Folgenutzung - oder der Anlage von Rasen- oder Zierpflanzenflächen relevant. Hierbei kann die mit der Substrataufbringung verbundene Nährstoffzufuhr grundsätzlich bis zu der durch Abs. 7 begrenzten Höhe (siehe dazu auch Kap. II- 5) bzw. im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung innerhalb des von der Düngeverordnung vorgegebenen Rahmens als nützlich betrachtet werden.

Die Nützlichkeit der Zufuhr von organischer Substanz im Rahmen vorgenannter Maßnahmen ist - insbesondere unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit - in Abhängigkeit von Art und Menge sowie den standörtlichen Gegebenheiten zu betrachten. Hierbei ist zu beachten, dass ein bestimmter Humusgehalt und ein entsprechendes Gleichgewicht im Auf- und Abbau des Humus im Boden i.d.R. nur langfristig zu erreichen ist. Das Auftreten anaerober Prozesse durch zu tiefes Einbringen organischer Masse entspricht nicht hier betrachteten Nützlichkeitskriterien.

1.2.2 Physikalische Beschaffenheit der Materialien und Standortgegebenheiten

Bei der Beurteilung der Nützlichkeit von Maßnahmen ergeben sich in Abhängigkeit des Zwecks nachfolgend genannte konkrete Anforderungen an die physikalische Beschaffenheit der Materialien und an die Standortgegebenheiten.

Art des Materials

Die Erfüllung der natürlichen Bodenfunktionen und deren nachhaltige Sicherung setzt die besonderen Eigenschaften der obersten, durchwurzelbaren Bodenschicht voraus, die im Regelfall nur von "natürlichem" Bodenmaterial erfüllt werden. Aus fachlicher Sicht sollte daher vorzugsweise Bodenmaterial i. S. d. in Kap. II- 1 genannten Definition einschließlich Baggergut für die Herstellung einer durchwurzelbaren Schicht verwendet werden. Auch die Vorgabe in § 12 Abs. 6, für die Herstellung einer durchwurzelbaren Schicht bei landwirtschaftlicher Folgenutzung nur geeignetes Bodenmaterial zu verwenden (vgl. Kap. II- 4), unterstreicht diese Forderung.

Physikalische Eigenschaften

Als fachliche Maßstäbe sind insbesondere solche Kenngrößen, welche wichtige Aufgaben des Bodens, wie das Wasserhalte- und Infiltrationsvermögen, die Luftkapazität, das Sorptionsvermögen aber auch die Bearbeitbarkeit des Bodens beschreiben, heranzuziehen. Dabei kann auf die DIN 19731 zurückgegriffen werden. Anhand von fünf Prüfkriterien werden dort die Bodenmaterialien bewertet und bezogen auf den Boden am Aufbringungsstandort klassifiziert (Kombinationseignung):

Darüber hinaus können weitere Prüfkriterien (z.B. Lagerungsdichte bei Bodenaushub aus verdichteten Böden von Baustraßen, Rutschsicherheit bzw. Verzahnung mit dem Untergrund etc.) berücksichtigt werden.

In die Bewertung gehen zunächst die Prüfkriterien Bodenart und Grobbodenanteil ein. Hier werden nach Tabelle 2 der DIN 19731 drei Verwertungsklassen unterschieden. Die Bewertung nach den übrigen Prüfkriterien kann zur Einstufung in eine andere Verwertungsklasse führen.

Bei der Auf- und Einbringung auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht werden im Hinblick auf bodenphysikalische Parameter auch die Standortgegebenheiten am Verwertungsort in die Bewertung einbezogen. Dabei wird analog zum Bodenmaterial verfahren und der Boden in Verwertungsklassen eingestuft (vgl. DIN 19731).

Die Aufbringung von Bodenmaterial auf eine durchwurzelbare Bodenschicht sollte im Allgemeinen nur bei ähnlicher Beschaffenheit erfolgen (Grundsatz: "Gleiches zu Gleichem"). Eine Verschlechterung von Böden mit Bodenmaterial "niedriger" Verwertungsklasse ist im Allgemeinen abzulehnen. Zur Kombinationseignung vgl. auch DIN 19731, Tab.2. In Ausnahmefällen kann jedoch eine Abweichung von diesen Grundsätzen sinnvoll sein (z.B. die Aufbringung bindigerer Bodenmaterialien auf Sandböden zur Verbesserung der Regelungsfunktion; "Magerung" von Standorten durch Aufbringung sandigen Bodenmaterials auf bindigeren Substraten). Materialaufbringungen auf Oberböden sind, um nachteilige Auswirkungen zu verhindern, i. d. R. auf 20 cm zu begrenzen, da diese Schichtdicke deutliche Vorteile gegenüber mächtigeren Aufbringungen aufweist6. Diese Materialmenge kann in den vorhandenen Oberboden eingearbeitet oder mit entsprechender Bepflanzung/Fruchtfolge z.B. als Standort für die Landwirtschaft entwickelt werden. Sie führt bei fachgerechter Ausführung kaum zu Gefügeschäden. Bei der flächenhaften Aufbringung von Materialien auf eine bestehende humose durchwurzelbare Bodenschicht ist die Mächtigkeit der aufgebrachten Schicht auch deshalb zu begrenzen, damit unterhalb durch Sauerstoffmangel keine vegetationsschädlichen Stoffe entstehen (vgl. DIN 19 731). Aufbringungen mächtiger als 20 cm erfordern das Abschieben des humosen Oberbodens und damit größere Materialumlagerungen. Somit handelt es sich in diesem Falle um die Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht. Die Gefahr von Gefügeschäden ist hierbei deutlich größer (vgl. auch zu § 12 Abs. 9).

Bei der Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht im Rahmen der Rekultivierung sollten die Anforderungen hinsichtlich der Qualität der neuen Bodenschicht den Ausgangszustand, d.h. die Beschaffenheit des ursprünglich vor dem Rohstoffabbau vorhandenen Bodens berücksichtigen. Hinsichtlich der Anforderungen an das Material ist zu unterscheiden zwischen Wiedereinbau des ursprünglich vorhandenen Bodenmaterials und dem Einsatz von standortfremdem Bodenmaterial. Bei Letztgenanntem sind die oben dargestellten Anforderungen an die Materialqualität zu berücksichtigen. Auch wenn Eigenmaterial verwendet wird, sind im Hinblick auf die physikalischen Eigenschaften die in § 12 Abs. 9 definierten Anforderungen an die technische Ausführung zu beachten.

Da das Bodengefüge der neu hergestellten Bodenschicht erfahrungsgemäß ungünstigere Eigenschaften im Vergleich zu "gewachsenen" Böden aufweist, kann im Sinne der Wiederherstellung der landwirtschaftlichen Produktionsfunktion ein Ausgleich für den "Qualitätsverlust" erforderlich sein. In erster Linie kommt dabei eine Erhöhung der nutzbaren Feldkapazität (Bodenart, Mächtigkeit des effektiven Wurzelraumes) in Betracht.

1.3 Mächtigkeit der durchwurzelbaren Bodenschicht

Die durchwurzelbare Bodenschicht ist die "Bodenschicht, die von den Pflanzenwurzeln in Abhängigkeit von den natürlichen Standortbedingungen durchdrungen werden kann" ( § 2 Nr. 11 BBodSchV). Sie schließt i. d. R. den humosen Oberboden (auch "Mutterboden" im Sinne von § 202 BauGB) und den Unterboden ein, soweit dieser durchwurzelt ist bzw. werden kann.

Es kann vereinfachend davon ausgegangen werden, dass eine Durchwurzelung auf der betrachteten Fläche nur vertikal erfolgt. Der Boden unterhalb angrenzender Bauwerke (z.B. Wege) wird damit nicht zur durchwurzelbaren Bodenschicht i. S. des § 2 Nr.11 BBodSchV gerechnet, auch wenn diese Schichten im Einzelfall durchwurzelt werden.

Die Mächtigkeit der durchwurzelbaren Bodenschicht am Standort hängt im Wesentlichen ab

Die Mächtigkeit der durchwurzelbaren Bodenschicht entspricht demnach der Durchwurzelungstiefe, die die standorttypische bzw. bestimmungsgemäße Vegetation am Standort erreichen kann.

Die Ermittlung der Mächtigkeit der durchwurzelbaren Bodenschicht - auch wie sie sich nach Durchführung geplanter Maßnahmen darstellt - ist erforderlich, um beurteilen zu können, ob die Anforderungen gem. § 12 erfüllt sind. Dabei kann in Abhängigkeit verschiedener Vegetationsarten, die gleichzeitig typische Nutzungen charakterisieren, im Allgemeinen von den in der Tabelle II-1 angegebenen Regelmächtigkeiten ausgegangen werden. Da physikalische, chemische oder biologische Substrateigenschaften und Standortfaktoren, wie u. a. Bodenart, Lagerungsdichte, Schichtwechsel (vgl. Bodenkundliche Kartieranleitung, Ka 4, S. 311f.), die vegetationsspezifische Durchwurzelungstiefe überlagern können, ist im Einzelfall je nach den Bedingungen am zu beurteilenden Standort eine Konkretisierung der in Tab. II-1 genannten Regelspannen der Mächtigkeit der durchwurzelbaren Bodenschicht vorzunehmen.

Bei der Herstellung bzw. Wiederherstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht sind, auch im Hinblick auf die zweckbestimmte Funktionserfüllung der (wieder-)hergestellten Bodenschicht, Anforderungen an deren Mächtigkeit zu stellen (vgl. Kapitel 1.2). Dazu können ebenfalls die in der Tabelle II-1 vorgegebenen Regelmächtigkeiten als Anhaltspunkte dienen. Auch dabei ist im Einzelfall je nach den Bedingungen am Auf- bzw. Einbringungsstandort eine Konkretisierung der in Tab. II-1 genannten Regelspannen vorzunehmen. Insbesondere sind die physikalisch-chemischen Eigenschaften der aufgebrachten Materialien bei der einzelfallspezifischen Konkretisierung der Mächtigkeiten zu berücksichtigen. Eine wesentliche Rolle hierbei spielt die Beachtung der Kombinationseignung der auf- bzw. einzubringenden Materialien im Hinblick auf die Eigenschaften am Auf-/Einbringungsstandort (vgl. Kap. II- 7 zu Abs. 9).

Sollen als Ergebnis fachplanerischer Entscheidungen Böden nach Beendigung des Rohstoffabbaues wiederhergestellt werden, sollte die Mächtigkeit der durchwurzelbaren Bodenschicht des ursprünglichen bzw. der umgebenden Standorte berücksichtigt werden, die dann bereits vor der Abgrabung, bergbaulichen Nutzung o.ä. in geeigneter Form erfasst werden sollte (z.B. Kartierung). Dabei kann es jedoch aufgrund des bei der Verfüllung eingesetzten Materials und der neuen Standortverhältnisse im Ergebnis auch zu einer abweichenden Mächtigkeit der durchwurzelbaren Bodenschicht kommen.

Soweit Anforderungen hinsichtlich der Mächtigkeit aus anderen Regelungen existieren oder sich aus technischen und fachlichen Erfordernissen ergeben, sind diese zu berücksichtigen.

Sollen Materialien als Sicherungsmaßnahme i. S. d. § 2 Abs. 7 Nr. 2 BBodSchG auf kontaminierte Böden aufgebracht werden, so ist die Mächtigkeit auch nach den Maßgaben der Gefahrenabwehr auszurichten.

Tabelle II-1: Regelmächtigkeit der durchwurzelbaren Bodenschicht in Abhängigkeit von der (Folge-)Nutzung und der Vegetationsart

(Folge-)Nutzung Vegetationsart Regelspannweite in cm1) 2) Bemerkungen
Landwirtschaft Ackerkulturen einschließlich Feldgemüse 50 - 200  
Grünland 50 - 150  
Erwerbsgartenbau Gemüse, Zierpflanzen 50 - 100  
Haus- und Kleingärten, sonstige Gärten Zierpflanzen, Nutzpflanzen 50 - 100  
Landschaftsbau Rasen 20 - 50 Hauptwurzelmasse bis 20 cm (vgl. Vegetationstragschichten nach DIN 18 915, Kap.6.6.1)
Stauden und Gehölze 40 - 100 Hauptwurzelmasse bis 40 cm (vgl. Vegetationstragschichten nach DIN 18915, Kap.6.6.1);
Wald Forstgehölze 50 - 200 Hauptwurzelmasse bis 50 cm; maximale Durchwurzelung einzelner Arten auch über 200 cm
1) Der untere Bereich der Spannweite gilt für schlecht durchwurzelbare, der obere Bereich für gut durchwurzelbare Substrate weitere einzelfallbezogene Konkretisierung nach den Standortbedingungen und Materialeigenschaften (u. a. in Abhängigkeit von der Bodenart gemäß Ka 4, S.311ff, Tab.68). Bei Mischnutzungen Ausrichtung nach der vorherrschenden Nutzungsart, im Landschaftsbau Ausrichtung nach der vorherrschenden Vegetationsart.
2) Die Bemessung von Mächtigkeiten für Sicherungsmaßnahmen i.S.d. § 2 Abs. 7 Nr. 2 BBodSchG richtet sich auch nach den Maßgaben der Gefahrenabwehr.

2. Ausnahmeregelung für die Zwischenlagerung und Umlagerung bei baulichen und betrieblichen Anlagen (Abs. 2 Satz 2)

(2) ... Die Zwischenlagerung und die Umlagerung von Bodenmaterial auf Grundstücken im Rahmen der Errichtung oder des Umbaus von baulichen und betrieblichen Anlagen unterliegen nicht den Regelungen dieses Paragraphen, wenn das Bodenmaterial am Herkunftsort wieder verwendet wird.

Bauliche und betriebliche Anlagen

Nach der baurechtlichen Begriffsbestimmung sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest genutzt zu werden.

Bauliche und betriebliche Anlagen im Sinne des § 12 BBodSchV sind demnach

Errichtung, Umbau

Nach dem Wortlaut des Abs. 2, Satz 2 ist die Anwendung der Ausnahmeregelung ausschließlich im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Umbau von baulichen und betrieblichen Anlagen zu sehen. Dies beinhaltet, dass die damit verbundenen Tätigkeiten zeitlich überschaubar und eingrenzbar, also auf die Zeit der Bautätigkeiten beschränkt sind.

Für Bodenmaterial, das bei Unterhaltungsmaßnahmen anfällt, die zur Aufrechterhaltung der Funktionstüchtigkeit von bestimmten Anlagen fortlaufend durchgeführt werden müssen, wie z.B. Unterhaltungsmaßnahmen beim Straßenbau, ist nach Abs. 2, Satz 2 keine Ausnahmeregelung vorgesehen. D. h., dass z.B. Bodenmaterial aus straßenbaulichen Unterhaltungsmaßnahmen (Bankettschälgut, das im Straßenseitenraum wieder eingebracht wird) den Anforderungen des § 12 BBodSchV unterliegt.

Herkunftsort

Der Herkunftsort bezeichnet generell die Lokalität bzw. die Anfall- oder Entnahmestelle von Bodenmaterialien und umfasst die bauliche Anlage (z.B. Planfeststellungsabschnitt bei Straßen oder auch Tagebauabschnitt).

Der Herkunftsort im Sinne dieses Absatzes muss eindeutig bestimmbar und klar abgrenzbar in seinem räumlichen Bezug - also unstrittig - sein. Dies ist in der Regel bei Baumaßnahmen auf einem Grundstück, bei denen nur geringe Mengen an Bodenmaterial zwischen- bzw. umgelagert werden, der Fall. Der Herkunftsort kann auch mehrere Grundstücke eines Vorhabens umfassen, die unter dem Aspekt der Bodenbeschaffenheit vergleichbare Standortbedingungen aufweisen sollten.

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