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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens
"Ökologische Altlasten in Thüringen"

- Thüringen -

Vom 14. Dezember 2012
(GVBl. Nr. 13 vom 21.12.2012 S. 463)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Thüringer Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Ökologische Altlasten in Thüringen" vom 9. Juni 1999 (GVBl. S. 329), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. S. 510), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird die Angabe "30. Juni 2016" durch die Angabe "31. Dezember 2017" ersetzt.

2. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Das Sondervermögen hat in den Jahren 2000 bis 2016 grundsätzlich einen Anspruch auf die Zuführung von Landesmitteln aus dem Landeshaushalt in Höhe von jährlich 13.293 600 Euro, mindestens jedoch 8.000 000 Euro. Sofern ein Betrag von weniger als 13.293 600 Euro in einem Jahr zugeführt wird, ist die Differenz zwischen 13.293 600 Euro und der tatsächlich zugeführten Summe innerhalb der auf das Jahr der Minderleistung folgenden drei Jahre nachträglich zuzuführen. "(3) Das Sondervermögen hat in den Jahren 2000 bis 2017 grundsätzlich einen Anspruch auf Zuführung von Landesmitteln, deren Höhe sich nach Maßgabe des jeweiligen Landeshaushalts bestimmt, mindestens jedoch in Höhe von jährlich 8 Millionen Euro."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) InAbsatz 1 werden in der Einleitung die Worte "Generalvertrag und dessen Umsetzung" durch die Worte "Generalvertrag und dessen Nachfolgeregelung sowie deren Umsetzung" ersetzt.

b) Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 2. die Finanzierungsverpflichtung, die sich aus den §§ 2 und 3 des Dritten ergänzenden Verwaltungsabkommens zum Verwaltungsabkommen über die Regelung der Finanzierung der ökologischen Altlasten (Va Altlastenfinanzierung) in der Fassung vom 10. Januar 1995 über die Finanzierung der Braunkohlesanierung in den Jahren 2008 bis 2012 vom 2. Juli 2007 (BAnz. Nr. 201 S. 7851) ergeben, "2. die Finanzierungsverpflichtung, die sich aus den ergänzenden Verwaltungsabkommen zum Verwaltungsabkommen über die Regelung der Finanzierung der ökologischen Altlasten (Va Altlastenfinanzierung) in der Fassung vom 10. Januar 1995 über die Finanzierung der Braunkohlesanierung im Zusammenhang mit dem Freistellungsvertrag mit der Lausitzer und Mitteldeutschen Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH vom 3. April 1997 ergeben,"

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
( 3) Die finanziellen Verpflichtungen des Sondervermögens nach Absatz 1 sind auf die Gesamtsumme von 525 Millionen Euro begrenzt. Die finanziellen Verpflichtungen des Sondervermögens nach Absatz 2 sind auf eine Gesamtsumme von 15 Millionen Euro begrenzt. "(3) Die finanziellen Verpflichtungen des Sondervermögens nach Absatz 1 sind auf die Gesamtsumme von 655 Millionen Euro begrenzt. Die finanziellen Verpflichtungen des Sondervermögens nach Absatz 2 sind auf die Gesamtsumme von 83 Millionen Euro begrenzt."

4. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "zur Gewährleistung der Liquidität" gestrichen.

b) In Satz 2 werden die Worte "die Gesamtsumme der finanziellen Verpflichtungen aus § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2" durch den Geldbetrag "270 Millionen Euro" ersetzt.

5. In § 5 Abs. 3 werden die Worte "Bis zum 30. Juni 2016" durch die Worte "Zum Beendigungszeitpunkt des Sondervermögens" ersetzt.

6. In § 7 Abs. 2 Satz 4 werden die Worte "Ablauf des 30. Juni 2016" durch die Worte "Beendigung des Sondervermögens" ersetzt.

Artikel 2

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