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ThürGSÖa - Thüringer Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Ökologische Altlasten in Thüringen"
- Thüringen -
Vom 9. Juni 1999
(GVBl. S. 329; 20.12.2007 S. 267; 20.12.2010 S. 510; 21.12.2012 S. 463 12)
Gl.-Nr.: 631-1
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
(1) Das Land errichtet unter dem Namen "Ökologische Altlasten in Thüringen" ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis zum 31. Dezember 2017.
(2) Das Sondervermögen kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden.
(3) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
(4) Für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet das Land. Bestehende Verbindlichkeiten zum in Absatz 1 gere-gelten Beendigungszeitpunkt des Sondervermögens trägt das Land.
(5) Hinsichtlich der Entrichtung von Gebühren, Beiträgen und Auslagen ist das Sondervermögen Landesbehörden gleichgestellt.
(1) Dem Sondervermögen fließen die sich aus dem am 24. Februar 1999 zwischen dem Freistaat Thüringen und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) geschlossenen Generalvertrag über die abschließende Finanzierung der ökologischen Altlasten im Freistaat Thüringen (Generalvertrag) ergebenden Zahlungen der BvS oder Dritter zu.
(2) Dem Sondervermögen fließen zusätzlich die im Landeshaushalt 1999 etatisierten Ausgabemittel für die im Generalvertrag genannten Maßnahmen in Höhe von 17,7 Millionen Deutsche Mark zu, abzüglich der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Jahr 1999 bereits geleisteten Zahlungen.
(3) Das Sondervermögen hat in den Jahren 2000 bis 2017 grundsätzlich einen Anspruch auf Zuführung von Landesmitteln, deren Höhe sich nach Maßgabe des jeweiligen Landeshaushalts bestimmt, mindestens jedoch in Höhe von jährlich 8 Millionen Euro.
(1) Das Sondervermögen dient der Erfüllung aller Finanzierungsverpflichtungen des Landes, die sich aus dem Generalvertrag und dessen Nachfolgeregelung sowie deren Umsetzung ergeben, dazu gehören insbesondere:
(2) Das Sondervermögen dient auch der Erfüllung der Finanzierungsverpflichtungen des Landes für ökologische Altlasten, die sich nicht aus dem Generalvertrag und dessen Umsetzung ergeben. Dazu gehören insbesondere:
(3) Die finanziellen Verpflichtungen des Sondervermögens nach Absatz 1 sind auf die Gesamtsumme von 655 Millionen Euro begrenzt. Die finanziellen Verpflichtungen des Sondervermögens nach Absatz 2 sind auf die Gesamtsumme von 83 Millionen Euro begrenzt.
(Stand: 28.03.2023)
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