umwelt-online: - Kali-Haldenrichtlinie (2)
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6.6 Nachweis über Herkunft, Art und Menge der Abfälle
Der Nachweis über Herkunft, Art und Menge der einzelnen Abfälle mit einer Deklarationsanalyse sowie einer bodenphysikalischen Begutachtung des gemischten Abfalls ist vom Antragsteller/Haldenbetreiber gegenüber dem zuständigen Bergamt, welches das zuständige Staatliche Umweltamt beteiligt, zu erbringen. Bei Mischungen mit sich ändernden Abfällen oder sich ändernden Mischungsverhältnissen sind die Nachweise jeweils erneut vorzulegen.
6.7 Abschlussdokumentation fertiggestellter Einzelabschnitte
Der Betreiber hat für fertiggestellte Einbausektoren (Rasterfelder) eine Abschlussdokumentation anzufertigen, in der die Ergebnisse der Einbauvorgänge zur Herstellung der Überdeckung ab Salzkörper der Halde zusammenfassend schichtbezogen ausgewertet und dargestellt werden. Die Ergebnisse der Eigenkontrollen fließen hier ein.
Insbesondere sind nachfolgend angeführte Angaben in Auswertung des Katasters der Einbausektoren darzustellen:
Das zuständige Bergamt hat darüber zu wachen, dass die bergrechtlichen, wasserrechtlichen, bodenschutzrechtlichen, kreislaufwirtschafts- und abfallrechtlichen sowie die sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften beim Betrieb der Kalihalden und der Verwertung von Abfällen und sonstigen Materialien für ,die Haldenabdeckung eingehalten und die den Betreibern auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden. Das Bergamt beteiligt im erforderlichen Umfang das zuständige Staatliche Umweltamt. Auf Anlage 7 Nr. 2 wird hingewiesen.
Folgende Erfordernisse sind zu berücksichtigen:
II. Technischer Teil
1 Vorbemerkung
Der Einbau der Abfälle, Abfallgemische und sonstigen Materialien hat in den einzelnen Einbausektoren so zu erfolgen, dass die in Anspruch genommene Grundfläche möglichst frühzeitig mit dem vorgesehenen 3 - Schichtenaufbau hergerichtet werden kann.
Bei der technischen Durchführung der Haldenabdeckung sind die Staub-, Lärm- sowie sonstige schädliche Belastungen gemäß geltendem Recht zu begrenzen.
Ist vom Betreiber der Einsatz von vermischten Abfällen vorgesehen, sind diese Mischungen basierend auf den Genehmigungen der zuständigen Behörde herzustellen. Bei Einsatz von vermischten Abfällen ist ein Eignungsnachweis zur Gewährleistung der Funktion der Schichten 2 und 3 (Abschnitte I. 4.2.2 und I. 4.2.3) zu erbringen.
Vermischte Abfälle müssen eine gleichmäßige Durchmischung besitzen.
Entsprechen die angelieferten Abfälle, Abfallgemische und Materialien nicht den Anforderungen an die einzelnen Schichten gemäß Teil I Nr. 4 bzw. besteht der Verdacht auf unzulässige Kontaminationen, ist eine gemeinwohlverträgliche Beseitigung zu veranlassen.
2 Haldenvorlandvorbereitung
3 Haldenkontur
Örtlich bedingte Eingriffe sind u. a.
(Stand: 28.03.2023)
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