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Kali-Haldenrichtlinie -
Richtlinie für die Abdeckung und Begrünung von Kalihalden im Freistaat Thüringen
- Thüringen -
Vom 18. April 2002
(ThürStAnz Nr. 19 vom 13.05.2002 S. 1539-1560)
Diese Richtlinie ist für die bergrechtliche Zulassung von Maßnahmen zur Abdeckung und Begrünung von Kalihalden anzuwenden.
Sie richtet sich
Die Umsetzung dieser Kali-Haldenrichtlinie erfolgt im Rahmen der durch das Bergamt genehmigten Betriebspläne in Verantwortung des Betreibers.
I. Allgemeiner Teil
1 Vorbemerkung
Die Kali-Haldenrichtlinie gliedert sich in drei verschiedene Textteile:
I. Allgemeiner TeilII. Technischer Teil
III. Probenahme, Analytik
Der allgemeine Teil beschreibt die Anforderungen für den Einsatz von Abfällen, Abfallgemischen sowie sonstigen Materialien (wie Böden, Sande, Kiese u. dgl.), die bei der Abdeckung der Kalihalden zu beachten sind. Diese allgemeinen Anforderungen orientieren sich an der Forderung, dass die Abdeckung mit diesen Materialien entsprechend der jeweiligen Funktion in der Abdeckschicht ordnungsgemäß und schadlos erfolgt.
Im technischen Teil werden die zu beachtenden technischen Anforderungen an den Schichtenaufbau, den Materialeinsatz, die Konturgebung, die Fassung und Ableitung von Haldenlösungen und Oberflächenwasser und an die Standsicherheit dargelegt.
Im Teil III werden die Untersuchung, Bewertung und die Verfahren für die Probenahme, die Probenaufbereitung und die Analytik festgelegt.
Eine Anpassung dieser Richtlinie ist nach Ablauf von 3 Jahren nach ihrem In-Kraft-Treten zu prüfen.
Die ISO-Normen, EN-Normen und DIN-Normen, auf die in dieser Richtlinie verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
2 Problemstellung, Zielsetzung, Bedingungen
2.1 Problemstellung und Zielsetzung
An der Oberfläche der Rückstandshalden des Kalibergbaus kommt es infolge der jahreszeitlich bedingten Niederschläge zur Auflösung chloridischer und sulfatischer Salze. Dieser Vorgang führt zwangsläufig zum Lösungsaustrag aus dem Haldenkörper und damit zu Umweltbelastungen des Bodens und der Gewässer.
Durch eine Abdeckung mit zulässigen Abfällen, Abfallgemischen und sonstigen geeigneten Materialien in mehreren Schichten und einer nachhaltigen Begrünung soll erreicht werden, dass
Darüber hinaus sind auch standsicherheitliche und landschaftspflegerische Ziele zu berücksichtigen.
Insgesamt darf die angestrebte völlige bzw. teilweise Abdeckung der Kalihalde als Zielsetzung der Wiedernutzbarmachung gem. § 55 Abs. 1 Nr. 7 Bundesberggesetz ( BBergG) vom 13.08.1980 mit zugelassenen Abfällen und sonstigen geeigneten Materialien zu keiner zusätzlichen Umweltbelastung führen.
2.2 Bedingungen für den Einsatz von Abfällen, Abfallgemischen und sonstigen Materialien
Wenn natürliches Ober- und Unterbodenmaterial für die Abdeckung nicht ausreichend zur Verfügung steht, kann der Einsatz von Abfällen und Abfallgemischen erfolgen. Dies ist nur möglich, wenn mit ihrem Einsatz die Ziele der Wiedernutzbarmachung und der öffentlichen Sicherheit (z.B. Schaffung flacherer Böschungen, Verbesserung der Standsicherheit u. dgl.) erreicht werden und die Verwertung im Rahmen der Abdeckung ordnungsgemäß, schadlos und entsprechend der Funktion der jeweiligen Abdeckschicht erfolgt:
Dazu müssen die abfallrechtlichen Voraussetzungen einer Abfallverwertung vorliegen. Nach § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG liegt eine stoffliche Verwertung vor, wenn nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, unter Berücksichtigung der im einzelnen Abfall bestehenden Verunreinigungen, der Hauptzweck der Maßnahme in der Nutzung des Abfalls und nicht in der Beseitigung des Schadstoffpotentials liegt.
Im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren ist die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der Abfälle zu prüfen und festzustellen. In diesem Zusammenhang ist die Kalihaldenabdeckung unter wasserrechtlichen Gesichtspunkten insbesondere nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG i. V. m. § 3 Abs. 6 und § 4 Abs. 2 der Grundwasserverordnung2
(Stand: 28.03.2023)
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