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Erosionsschutz-Verordnung Saarland - Verordnung zur Einteilung von Ackerflächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind
Vom 15. Juni 2010
(Amtsbl. Nr. 14 vom 01.07.2010 S. 1222; 08.12.2015 S. 2219 *; 02.02.2017 S. 116aufgehoben)
Gl.-Nr.: 200-2
*) Entfristet
Aufgrund des § 2 Absätze 1 und 7 der Verordnung über die Grundsätze der Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung) vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. April 2010 (eBAnz AT44 2010 V1), und des § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. 2008 S. 278), verordnet die Landesregierung:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Einteilung von Ackerflächen nach dem Grad ihrer Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind im Saarland gemäß § 2 Absatz 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung .
§ 2 Einteilung der erosionsgefährdeten Ackerflächen
Die Einteilung der erosionsgefährdeten Ackerflächen erfolgt nach der in der Anlage 1 beschriebenen Methodik.
§ 3 Zuständigkeiten
(1) Zuständig für die Durchführung der Einstufung landwirtschaftlicher Flächen in Erosionsgefährdungsklassen ist das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft, die technische Unterstützung findet durch das Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen statt. Das Landesamt für Agrarwirtschaft und Landentwicklung ist für die schlagbezogene Zuordnung der Erosionsgefährdung sowie die Unterrichtung der Betriebsinhaber nach § 5 zuständig.
(2) Zuständige Behörde im Sinne von § 2 Absatz 6 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung ist das Landesamt für Agrarwirtschaft und Landentwicklung.
§ 4 Bezeichnung der erosionsgefährdeten Gebiete
Die Bezeichnung der erosionsgefährdeten Gebiete nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung erfolgt im Geoportal des Saarlandes. Eine Übersichtskarte der Gebiete ist als Anlage 2 im Maßstab 1:300.000 farblich graphisch dargestellt.
§ 5 Unterrichtung der Betriebsinhaber
Die Unterrichtung der Betriebsinhaber über die erosionsgefährdeten Ackerflächen ihres landwirtschaftlichen Betriebes erfolgt schlagbezogen jährlich bis spätestens zum 15. Mai eines Jahres im Zuge des Antragsverfahrens auf Beihilfen, Prämien und Fördermaßnahmen, die aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) beziehungsweise dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanziert werden. Die erstmalige Unterrichtung erfolgt im Rahmen des Antragsverfahrens im Jahr 2010.
§ 6 Abweichende Anforderungen
(1) Auf Ackerflächen darf beim Anbau von früh zu säenden Sommerkulturen abweichend von § 2 Absatz 3 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung bis zum 15. Februar gepflügt werden, wenn die Bewirtschaftung überwiegend quer zum Hang, die Weiterbearbeitung der Pflugfurche nach dem 15. Februar und die Aussaat unmittelbar danach mit einem Reihenabstand von weniger als 45 cm erfolgt.
(2) Auf Ackerflächen darf beim Anbau von Kartoffeln abweichend von § 2 Absatz 3 Satz 3 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung zwischen dem 16. Februar und dem 31. Mai gepflügt werden, wenn zwischen der Ernte der Vorfrucht und dem Pflügen durch
eine Bodenbedeckung sichergestellt wird und die Pflanzung unmittelbar nach dem Pflügen erfolgt.
(3) Auf Ackerflächen darf beim Anbau von Kartoffeln abweichend von § 2 Absatz 3 Satz 3 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung zwischen dem 16. Februar und dem 31. Mai gepflügt werden, wenn
(4) Die Anforderungen des § 2 Absätze 2 bis 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung sind nicht einzuhalten, soweit die zuständige Behörde für Pflanzenschutz eine diesen Anforderungen widersprechende Anordnung trifft, um den besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes im Sinne des § 1 Nummern 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes Rechnung zu tragen.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft.
Anlage 1 |
Die Ermittlung der potenziellen Erosionsgefährdung landwirtschaftlicher Ackerflächen durch Wassererosion erfolgt nach Anlage 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung in Anlehnung an DIN 19708 (Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wasser mit Hilfe der ABAG, DIN - Deutsches Institut für Normung e.V., Februar 2005).
Die Wassererosionsgefährdungsklasse wird nach der Formel: K*S*R*L ermittelt. Die einzelnen Faktoren sind dabei wie folgt definiert:
K = Bodenerodierbarkeitsfaktor (Daten aus der Bodenschätzung),
S = Hangneigungsfaktor (Digitales Geländemodell),
R = Regenerosivitätsfaktor (Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz),
L = Hanglängenfaktor (nach Böhner & Selige).
Die potenzielle Erosionsgefährdung wird in einem Raster von 5 Meter mal 5 Meter ermittelt.
Die Zuordnung der potenziellen Erosionsgefährdung im Antragsschlag erfolgt nach der am häufigsten vorkommenden Erosionsgefährdungsklasse seiner Rasterflächen.
Beträgt die Fläche von CCwasser2 im Antragsschlag > 10 ar, wird dem Schlag die Erosionsgefährdungsklasse CCwasser2 zugeordnet.
Beträgt die Fläche von CCwasser2 im Antragsschlag
<10 ar und beträgt die Fläche von CCwasser1 + CCwasser2 im Antragsschlag > 20 ar, wird dem Schlag die Erosionsgefährdungsklasse CCwasser1 zugeordnet.Die Ermittlung der potenziellen Erosionsgefährdung landwirtschaftlicher Ackerflächen durch Wind erfolgt nach Anlage 2 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung in Anlehnung an DIN 19706 (Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wind, DIN - Deutsches Institut für Normung e.V., Mai 2004) und der Bodenübersichtskarte für das Saarland.
Anlage 2 |
ENDE |
(Stand: 28.03.2023)
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