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Regelwerk

UntergrundDÜVO NRW - Untergrund-Datenübermittlungsverordnung NRW
Verordnung über die Übermittlung von Daten zu Gefährdungspotenzialen des Untergrundes an öffentliche Stellen

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 29. September 2018
(GV. NRW. Nr. 25 vom 30.10.2018 S. 580 )
Gl.-Nr.: 75



Archiv 2013

Auf Grund des § 6 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404), verordnen das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie, das Ministerium des Innern, das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung, das Ministerium für Verkehr und das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz:

§ 1 Geltungsbereich

Die Übermittlung von Daten zu Gefährdungspotenzialen des Untergrundes in Nordrhein-Westfalen durch die Bezirksregierung Arnsberg als Bergbehörde und den Geologischen Dienst Nordrhein-Westfalen - Landesbetrieb - an die in § 4 genannten öffentlichen Stellen zu den dort genannten Zwecken wird nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassen. Andere gesetzliche Vorschriften zur Übermittlung von in § 2 genannten Daten und zum Zugang zu diesen Daten bleiben unberührt.

§ 2 Begriffsbestimmung

(1) Gefährdungspotenziale des Untergrundes im Sinne dieser Verordnung sind geologische Verhältnisse sowie bergbaulich bedingte Veränderungen des Untergrundes, die zu Schaden verursachenden Ereignissen im Bereich der Tagesoberfläche führen können und gegebenenfalls eine Gefährdung für Mensch, Umwelt und Sachgüter darstellen. Nicht erfasst sind Daten, die im Bodeninformationssystem nach § 6 des Landesbodenschutzgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV.NRW. S. 439) in der jeweils geltenden Fassung, in den Katastern nach § 8 des Landesbodenschutzgesetzes oder in den Dateien und Karten nach § 9 des Landesbodenschutzgesetzes enthalten sind.

(2) Daten zu Gefährdungspotenzialen des Untergrundes sind Daten zu

  1. verlassenen Tagesöffnungen des Bergbaus,
  2. Verbreitungsgebieten des tiefen, des oberflächennahen und des möglichen tagesnahen Bergbaus,
  3. Erdspalten und Geländeabrissen,
  4. Tagesbrüchen,
  5. Gebieten mit nachgewiesenen oder möglichen Methan- oder Kohlensäure-Ausgasungen,
  6. Gebieten mit bergbaubedingten Änderungen der Grund- und Grubenwasserstände und hierdurch bedingten Bodenbewegungen,
  7. Gebieten mit Erdbebengefährdung und seismisch aktiven Störungen,
  8. Gebieten mit verkarstungsfähigen oder auslaugungsfähigen Gesteinen, Erdfällen, Höhlen und Subrosionssenken sowie zu Eintrittswahrscheinlichkeiten von Karsterscheinungen,
  9. Gebieten mit Tunnelerosion,
  10. Gebieten mit möglichen Gefährdungen durch Rutschung, Felssturz und Steinschlag,
  11. Gebieten mit setzungsempfindlichen Ton- und Torfschichten,
  12. Gebieten mit Fließsanden,
  13. Gebieten mit betonaggressivem oder korrosivem Grundwasser,
  14. Gebieten mit verfüllten Abgrabungen oder Aufschüttungen und
  15. sonstigen Verhältnissen oder Veränderungen des Untergrundes im Sinne des Absatzes 1.

Die Daten zur geografischen Lage und Ausdehnung werden in einem auf dem geodätischen Raumbezug des amtlichen Vermessungswesens basierenden Darstellungsdienst zugänglich gemacht. Die Daten zu Nummer 1 bis 15 können weiterhin beschreibende Angaben zum jeweiligen Gefährdungspotenzial enthalten.

§ 3 Automatisierte Datenübermittlung

(1) Für die Übermittlung der in § 2 Absatz 2 genannten Daten kann ein automatisiertes Abrufverfahren eingerichtet und betrieben werden.

(2) Das für die Durchführung des in Absatz 1 genannten automatisierten Abrufs notwendige technische Verfahren betreibt der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) im Auftrag der Bergbehörde und des Geologischen Dienstes Nordrhein-Westfalen - Landesbetrieb -. Die Bergbehörde und der Geologische Dienst Nordrhein-Westfalen -Landesbetrieb - stellen IT. NRW die in § 2 Absatz 2 genannten Daten regelmäßig mit aktualisiertem Stand zum Zwecke der Übermittlung bereit. Die Daten dürfen inhaltlich nicht verändert werden.

(3) Die Berechtigung zum Abruf der Daten durch die in § 4 genannten öffentlichen Stellen über das automatisierte Abrufverfahren wird diesen Stellen auf schriftlichen Antrag gemeinsam durch die Bergbehörde und den Geologischen Dienst Nordrhein-Westfalen - Landesbetrieb - erteilt. Anträge sind an die Bergbehörde oder den Geologischen Dienst Nordrhein-Westfalen - Landesbetrieb - zu richten. Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die abgerufenen Daten liegt bei der abrufenden Stelle. Die Vorschriften über die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs bleiben unberührt.

(4) Der Zugang zu dem automatisierten Abrufverfahren wird ausschließlich berechtigten Nutzerinnen und Nutzern durch die Vergabe einer personenbezogenen Kennung (Benutzername) und eines dazu gehörigen Passworts (Kennwort) ermöglicht. Die Abrufe der Daten sind durch IT. NRW zu protokollieren. Dabei wird der Benutzername, die Netzwerkadresse, Datum und Uhrzeit des Abrufs und das Aktenzeichen protokolliert. Grundsätzlich erfolgt eine Löschung der Daten nach Ablauf von sechs Monaten.

§ 4 Zweck der Datenübermittlung, berechtigte öffentliche Stellen

(1) Zur Berücksichtigung von Gefährdungspotenzialen des Untergrundes

  1. in Verfahren der Landes- und Regionalplanung,
  2. in Verfahren der Bauleitplanung und bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Bauaufsicht einschließlich der Verfahren, die die Baugenehmigung kraft Konzentrationswirkung einschließen,

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