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Regelwerk

UntergrundDÜVO NRW - Untergrund-Datenübermittlungsverordnung NRW
Verordnung über die Übermittlung von Daten zu Gefährdungspotenzialen des Untergrundes an öffentliche Stellen

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 25. April 2013
(GV. NRW. Nr. 14 vom 17.05.2013 S. 230 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 75



Zur aktuellen Fassung

Auf Grund des § 9 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 2003 (GV. NRW. S. 252), verordnen das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk, das Ministerium für Inneres und Kommunales, das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr und das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz:

§ 1 Geltungsbereich

Die Übermittlung von Daten zu Gefährdungspotenzialen des Untergrundes in Nordrhein-Westfalen durch die Bezirksregierung Arnsberg als Bergbehörde und den Geologischen Dienst NRW an die in § 4 genannten öffentlichen Stellen zu den dort genannten Zwecken wird nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassen. Andere gesetzliche Vorschriften zur Übermittlung von in § 2 genannten Daten und zum Zugang zu diesen Daten bleiben unberührt.

§ 2 Begriffsbestimmung

(1) Gefährdungspotenziale des Untergrundes im Sinne dieser Verordnung sind geologische Verhältnisse sowie bergbaulich bedingte Veränderungen des Untergrundes, die zu Schaden verursachenden Ereignissen im Bereich der Tagesoberfläche führen können und gegebenenfalls eine Gefährdung für Mensch, Umwelt und Sachgüter darstellen. Nicht erfasst sind Daten, die im Bodeninformationssystem nach § 6 des Landesbodenschutzgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439) in der jeweils geltenden Fassung, in den Katastern nach § 8 Landesbodenschutzgesetz oder in den Dateien und Karten nach § 9 Landesbodenschutzgesetz enthalten sind.

(2) Daten zu Gefährdungspotenzialen des Untergrundes sind Daten zu

  1. verlassenen Tagesöffnungen des Bergbaus,
  2. Verbreitungsgebieten des tiefen, des oberflächennahen und des möglichen tagesnahen Bergbaus,
  3. Erdspalten und Geländeabrissen,
  4. Tagesbrüchen,
  5. Gebieten mit nachgewiesenen oder möglichen Methan- oder Kohlensäure-Ausgasungen,
  6. Gebieten mit bergbaubedingten Änderungen der Grund- und Grubenwasserstände und hierdurch bedingten Bodenbewegungen,
  7. Gebieten mit Erdbebengefährdung und seismisch aktiven Störungen,
  8. Gebieten mit verkarstungsfähigen oder auslaugungsfähigen Gesteinen, Erdfällen, Höhlen und Subrosionssenken sowie zu Eintrittswahrscheinlichkeiten von Karsterscheinungen,
  9. Gebieten mit Tunnelerosion,
  10. Gebieten mit möglichen Gefährdungen durch Rutschung, Felssturz und Steinschlag,
  11. Gebieten mit setzungsempfindlichen Ton- und Torfschichten,
  12. Gebieten mit Fließsanden,
  13. Gebieten mit betonaggressivem oder korrosivem Grundwasser,
  14. Gebieten mit verfüllten Abgrabungen oder Aufschüttungen und
  15. sonstigen Verhältnissen oder Veränderungen des Untergrundes im Sinne des Absatzes 1.

Die Daten zur geografischen Lage und Ausdehnung werden in einem auf dem geodätischen Raumbezug des amtlichen Vermessungswesens basierenden Darstellungsdienst zugänglich gemacht. Die Daten zu Nummer 1 bis 15 können weiterhin beschreibende Angaben zum jeweiligen Gefährdungspotenzial enthalten.

§ 3 Automatisierte Datenübermittlung

(1) Für die Übermittlung der in § 2 Absatz 2 genannten Daten kann ein automatisiertes Abrufverfahren eingerichtet und betrieben werden.

(2) Das für die Durchführung des in Absatz 1 genannten automatisierten Abrufs notwendige technische Verfahren betreibt der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) im Auftrag der Bergbehörde und des Geologischen Dienstes NRW. Die Bergbehörde und der Geologische Dienst NRW stellen IT. NRW die in § 2 Absatz 2 genannten Daten regelmäßig mit aktualisiertem Stand zum Zwecke der Übermittlung bereit. Die Daten dürfen inhaltlich nicht verändert werden.

(3) Die Berechtigung zum Abruf der Daten durch die in § 4 genannten öffentlichen Stellen über das automatisierte Abrufverfahren wird diesen Stellen auf schriftlichen Antrag gemeinsam durch die Bergbehörde und den Geologischen Dienst NRW erteilt. Anträge sind an die Bergbehörde oder den Geologischen Dienst NRW zu richten. Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die abgerufenen Daten liegt bei der abrufenden Stelle. Die Vorschriften über die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs bleiben unberührt.

(4) Der Zugang zu dem automatisierten Abrufverfahren wird ausschließlich berechtigten Nutzerinnen und Nutzern durch die Vergabe einer personenbezogenen Kennung (Benutzername) und eines dazu gehörigen Passworts (Kennwort) ermöglicht. Die Abrufe der Daten sind durch IT. NRW zu protokollieren. Die in § 10 Absatz 2 Nummer 5 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen verlangte Revisionsfähigkeit ist grundsätzlich bis zum Ablauf des sechsten Monats nach dem Datenabruf zu gewährleisten.

§ 4 Zweck der Datenübermittlung, berechtigte öffentliche Stellen

(1) Zur Berücksichtigung von Gefährdungspotenzialen des Untergrundes

  1. in Verfahren der Landes- und Regionalplanung,
  2. in Verfahren der Bauleitplanung und bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Bauaufsicht einschließlich der Verfahren, die die Baugenehmigung kraft Konzentrationswirkung einschließen,
  3. in Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten, in wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren, in Anzeige- und Genehmigungsverfahren für Geothermievorhaben, in Gewässerausbauverfahren, in Verfahren zur Genehmigung von Abgrabungen, in Verfahren zur Festsetzung von Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebieten sowie in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz,
  4. bei Planung, Linienbestimmung, Planfeststellung, Plangenehmigung, Bau und Betrieb der Straßeninfrastruktur,
  5. in Planfeststellungsverfahren für Betriebsanlagen von Eisenbahnen, Straßenbahnen und U-Bahnen,
  6. bei der Planung und Genehmigung von Leitungsvorhaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I. S. 1970, 3261) in der jeweils geltenden Fassung,
  7. bei der Planung und Genehmigung von Leitungsanlagen und anderen Anlagen, die nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung einer Planfeststellung oder einer Plangenehmigung bedürfen,
  8. bei der Erhebung, Führung und Bereitstellung der Daten der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters durch das amtliche Vermessungswesen nach dem Vermessungs- und Katastergesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174) in der jeweils geltenden Fassung und
  9. bei der Ermittlung von Grundstückswerten und sonstigen Wertermittlungen sowie Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung und weiteren Datensammlungen durch die Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses nach dem Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der jeweils geltenden Fassung und der Gutachterausschussverordnung NRW vom 23. März 2004 (GV. NRW. S. 246) in der jeweils geltenden Fassung

dürfen die zuständigen Behörden die in § 2 Absatz 2 genannten Daten abrufen, soweit deren Kenntnis für die Durchführung dieser Verfahren erforderlich ist.

(2) Die für die Gefahrenabwehr sowie die für die Ermittlung fachlicher Grundlagen für die Gefahrenermittlung und -abwehr und die für die Ermittlung wasserwirtschaftlicher Grundlagen im Rahmen der Gefahrenabwehr zuständigen Behörden dürfen die in § 2 Absatz 2 genannten Daten abrufen, soweit deren Kenntnis für die Durchführung dieser Aufgaben erforderlich ist.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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