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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über erosionsgefährdete landwirtschaftliche Flächen
- Niedersachsen -

Vom 7. Februar 2024
(Nds. GVBl. Nr. 5 vom 08.02.2024, Ber. Nr. 16)


Aufgrund des § 23 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 des GAP Konditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996) in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 und Abs. 5 Nr. 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244), geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2273), wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung über erosionsgefährdete landwirtschaftliche Flächen vom 16. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 407) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Angabe " § 6 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 AgrarZahlVerpflV" durch die Angabe " § 16 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV)" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "Anlage 2 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung" durch die Angabe "Anlage 3 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "Anlage 3 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung" durch die Angabe "Anlage 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Angabe "CCWasser2" durch die Angabe "KWasser2" und die Angabe "CCWind" durch die Angabe "KWind" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Dezember" durch das Wort "März" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Das Pflügen zum Anbau von Mais, Zuckerrüben oder Kartoffeln oder zur Aussaat oder zum Pflanzen von gärtnerischen Kulturen ist abweichend von § 6 Abs. 3 Satz 4 Agrar ZahlVerpflV auf Ackerflächen, die der Erosionsgefährdungsklasse CCWasser2 zugehören, ab dem 16. Februar bis zum Ablauf des 31. Mai, und abweichend von § 6 Abs. 4 Satz 2 Agrar ZahlVerpflV auf Ackerflächen, die der Erosionsgefährdungsklasse CCWind zugehören, ab dem 1. März zulässig, wenn
  1. zwischen der Ernte der Vorfrucht und dem Pflügen durch
    1. eine aktive Begrünung mit einer Zwischenfrucht,
    2. eine aktive Begrünung mit überwinterndem Feldgras,
    3. eine aktive Begrünung mit einer über Winter stehenbleibenden Untersaat,
    4. eine flache, nicht wendende Einarbeitung von Stoppeln oder Ernteresten der Vorfrucht in den Boden oder
    5. das Belassen der gesamten Erntereste
  2. eine Bodenbedeckung sichergestellt wird und
  3. die Aussaat unmittelbar nach dem Pflügen erfolgt.
"(1) Das Pflügen quer zum Hang zum Anbau von Mais, Zuckerrüben oder Kartoffeln oder zur Aussaat oder zum Pflanzen von gärtnerischen Kulturen ist abweichend von § 16 Abs. 3 Satz 4 GAPKondV auf Ackerflächen, die der Erosionsgefährdungsklasse KWasser2 zugehören, ab dem 16. Februar bis zum Ablauf des 31. Mai zulässig, wenn
  1. zwischen der Ernte der Vorfrucht und dem Pflügen durch eine aktive Begrünung mit einer Zwischenfrucht, mit überwinterndem Feldgras oder mit einer über Winter stehenbleibenden Untersaat eine Bodenbedeckung sichergestellt wird und
  2. die Aussaat oder das Pflanzen unmittelbar nach dem Pflügen erfolgt.

Im Fall des Anbaus von Kartoffeln ist beim Anlegen der Kartoffeldämme ein Kartoffelquerdammhäufler oder ein vergleichbares Gerät einzusetzen."

b) In Absatz 2 werden die Angabe "CCWasser2 oder CCWind" durch die Angabe "KWasser2 oder KWind", das Wort "Flies" durch das Wort "Vlies" und die Angabe " § 6 Abs. 3 und 4 AgrarZahlVerpflV" durch die Angabe " § 16 Abs. 3 und 4 GAPKondV" ersetzt.

c) Absatz 3

(3) Das Pflügen zum Anbau von Kartoffeln ist
  1. abweichend von § 6 Abs. 3 Satz 4 Agrar ZahlVerpflV auf Ackerflächen, die der Erosionsgefährdungsklasse CCWasser2 zugehören, ab dem 16. Februar bis zum Ablauf des 3 1. Mai und
  2. abweichend von § 6 Abs. 4 Satz 2 Agrar ZahlVerpflV auf Ackerflächen, die der Erosionsgefährdungsklasse CCWind zugehören, ab dem 1. März

zulässig, wenn die Kartoffeln unmittelbar nach dem Pflügen angepflanzt werden und beim Anlegen der Kartoffeldämme ein Kartoffelquerdammhäufler eingesetzt wird.

wird gestrichen.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und darin werden die Angabe "CCWasser2oder CCWind" durch die Angabe "KWasser2 oder KWind" und die Angabe " § 6 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 AgrarZahlVerpflV" durch die Angabe " § 16 Abs. 2 und 3 Sätze 1, 2 und 4 GAPKondV" ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und darin wird die Angabe " § 6 Abs. 2 bis 4 AgrarZahlVerpflV" durch die Angabe " § 16 Abs. 2 bis 4 GAPKondV" ersetzt.

4. Es wird der folgende neue § 4 eingefügt:

" § 4 Übergangsvorschrift

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