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Erosionsschutzverordnung
Verordnung zur Einteilung von landwirtschaftlich genutzten Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind
- Sachsen-Anhalt -
Vom 18. Februar 2010
(GVBl. Nr. 4 vom 26.02.2010 S. 72; 24.07.2012 S. 258 12)
Gl.-Nr.: 7847.18
Aufgrund des § 2 Abs. 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Februar 2009 (BGBl. I S. 395), in Verbindung mit § 5 Abs. 4 Satz 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1767), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1284), § 1 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. b der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich der Landwirtschaft vom 6. April 2005 (GVBl. LSa S. 176), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. September 2009 (GVBl. LSa S. 475) und Abschnitt 11 Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Oktober 2006 (MBl. LSa S. 677), zuletzt geändert durch Beschluss vom 3. Juni 2008 (MBl. LSa S. 404), wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Einteilung von landwirtschaftlich genutzten Flächen nach dem Grad ihrer Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind im Land Sachsen-Anhalt gemäß § 2 Abs. 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung.
§ 2 Einteilung der erosionsgefährdeten Flächen
(1) Die Einteilung der erosionsgefährdeten Flächen erfolgt nach der in der Anlage 1 beschriebenen Methodik auf Feldblockebene.
(2) Die Gebiete, die den Erosionsgefährdungsklassen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung zugehören, ergeben sich aus der Anlage 2 (Wassererosion) und der Anlage 3 (Winderosion).
§ 3 Zuständigkeiten
Zuständige Behörde für Entscheidungen nach § 2 Abs. 6 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und nach § 4 dieser Verordnung sind die Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten.
§ 4 Abweichende Anforderungen 12
(1) Ist für einen Feldblock eine Erosionsgefährdungsklasse festgestellt und besteht der Feldblock aus mehreren Bewirtschaftungseinheiten (Schläge), kann ein Betrieb auf schriftlichen Antrag von den Anforderungen des § 2 Abs. 2 bis 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung befreit werden, wenn festgestellt wird, dass eine Bewirtschaftungseinheit (Schlag) vollständig nicht erosionsgefährdet ist. Die Befreiung bezieht sich nur auf die Bewirtschaftungseinheit (Schlag), die vollständig nicht dem durch Erosion gefährdeten Teil des Feldblocks zuzuordnen ist.
(2) Die Anforderungen des § 2 Abs. 2 bis 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung brauchen nicht eingehalten werden, soweit die für den Pflanzenschutz zuständige Behörde eine diesen Anforderungen widersprechende Anordnung trifft, um in bestimmten Gebieten den besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes im Sinne von § 1 Nrn. 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) in der jeweils geltenden Fassung Rechnung zu tragen.
§ 5 Unterrichtung der Betriebsinhaber
(1) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium unterrichtet die Betriebsinhaber über die erosionsgefährdeten Flächen ihres landwirtschaftlichen Betriebes feldblockbezogen jährlich im Zuge des Antragsverfahrens auf Beihilfen, Prämien und Fördermaßnahmen, die aus dem Europäischen Garantiefonds für Landwirtschaft (EGFL) oder dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanziert werden. Die erstmalige Unterrichtung erfolgt im Rahmen des Antragsverfahrens im Jahr 2010.
(2) Die Information über die erosionsgefährdeten Flächen wird zusätzlich im Geografischen Informationssystem (GIS) über das GIS-Auskunftssystem AgroView-Online * (AVO) bereitgestellt.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Methodik zur Einteilung von landwirtschaftlich genutzten Flächen nach dem Grad ihrer Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind | Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1) |
1. Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wasser
Die Einschätzung der potenziellen Wassererosionsgefährdung erfolgt durch die Verknüpfung von
Die Bestimmung der potenziellen (standortbedingten) Erosionsgefährdung durch Wasser (Enat= K x S x R) erfolgt in Anlehnung an die DIN 19708 1 (Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wasser mit Hilfe der ABAG; Berlin 2005).
1.1 Verwendete Eingangsdaten
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