Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

HmbVSU - Umsetzung der Hamburgischen Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 18 Bundes-Bodenschutzgesetz
- Hamburg -

Vom 25. Februar 2008
(Amtl. Anz. Nr. 29 vom 15.04.2008 S. 853)


In Umsetzung der Hamburgischen Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 18 Bundes-Bodenschutzgesetz ( HmbVSU) beauftragt die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt ab dem 1. Juli 2009 nur noch anerkannte Sachverständige oder Untersuchungsstellen nach den §§ 1 und 9 HmbVSU mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) für Maßnahmen

wenn es sich um einen besonders komplexen Fall handelt, der den Einsatz von anerkannten Sachverständigen und Untersuchungsstellen angemessen erscheinen lässt und die Maßnahmen entweder gegenüber einem privaten Pflichtigen verfügt oder von der zuständigen Behörde vergeben werden.

Ob ein besonders komplexer Fall vorliegt, wird insbesondere nach folgenden Kriterien beurteilt (vgl. auch § 13 Absatz 1, 1. HS BBodSchG):

Davon ist insbesondere auszugehen, wenn es sich um eine der folgenden Fallkonstellationen handelt:

Dieses Verfahren findet unter diesen Voraussetzungen auch Anwendung auf öffentlich-rechtliche Verträge.

Sachverständige müssen für die jeweiligen Sachgebiete anerkannt sein, die den Schwerpunkt der Leistung ausmachen.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 24.11.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion