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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Altflächendatei-Verordnung
- Hessen -
Vom 2. Dezember 2024
(GVBl. Nr. 71 vom 05.12.2024)
Aufgrund des § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 20 des Hessischen Altlasten- und Bodenschutzgesetzes vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 652), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602, 701), verordnet der Minister für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat:
Die Altflächendatei-Verordnung vom 7. Oktober 2011 (GVBl. I S. 666), geändert durch Verordnung vom 21. September 2016 (GVBl. S. 184), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Soweit der Empfänger der Daten eine datenverarbeitende Stelle im Sinne des § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 des Hessischen Datenschutzgesetzes, ist, kann unter Beachtung von § 15 des Hessischen Datenschutzgesetzes auch ein Verfahren eingerichtet werden, das die Übermittlung der Daten aus der Altflächendatei durch Abruf ermöglicht. | "Für das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie, für die Bodenschutzbehörden, für die Gebietskörperschaften sowie für den Träger der Altlastensanierung können automatisierte Abrufverfahren vorgesehen werden." |
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe "28. September 2015 (GVBl. S. 361)" wird durch "9. September 2019 (GVBl. S. 229)" ersetzt.
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Soweit bei der Auskunft keine Ausführungen zu Belastungen oder anderweitigen Einschränkungen am Standort notwendig sind (Negativauskunft), soll für diese eine Gebühr in Höhe der Mindestgebühr für die Recherche in der Altflächendatei einschließlich entsprechender Auskunftserteilung nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 8. Dezember 2009 (GVBl. I S. 522), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juli 2022 (GVBl. S. 402), in der jeweils geltenden Fassung, erhoben werden. Im Falle einer vollständig automatisiert erteilten Negativauskunft entfällt die Kostenpflicht."
3. In § 6 Satz 2 wird die Angabe "2024" durch "2034" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (06.12.2024) in Kraft.
ID: 242880
ENDE |
(Stand: 20.12.2024)
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