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Altflächendatei-Verordnung
Verordnung über die Führung und Nutzung einer Altflächendatei als Teil des Bodeninformationssystems
Hessen
Vom 7. Oktober 2011
(GVBl. I Nr. 21 vom 01.11.2011 S. 666; 21.09.2016 S. 138 16)
Gl..-Nr.: 89-36
Aufgrund des § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 20 des Hessischen Altlasten- und Bodenschutzgesetzes vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 652) verordnet die Ministerin für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
§ 1 Gegenstand der Altflächendatei
Der Umfang der nach § 8 Abs. 1 des Hessischen Altlasten- und Bodenschutzgesetzes in die Altflächendatei aufzunehmenden Daten, Tatsachen und Erkenntnisse ergibt sich aus der Anlage 1.
§ 2 Dateiführung und Datenerhebung
(1) Die Mitteilungen nach § 8 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Altlasten- und Bodenschutzgesetzes haben in elektronischer Form zu erfolgen. Es sind mindestens die Daten nach der Anlage 2 zu erheben, zu übermitteln und fortzuschreiben. Die bereits in der Altflächendatei vorhandenen Daten werden dem Pflichtigen auf Anforderung mitgeteilt.
(2) Während eines Verwaltungsverfahrens zur Untersuchung oder Bewertung von Verdachtsflächen oder altlastverdächtigen Flächen oder zur Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten oder zu Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen ist für die Änderung und Aktualisierung von Daten die Bodenschutzbehörde zuständig, die das Verfahren betreibt.
(3) Die Untersuchungspflichtigen und Sanierungsverantwortlichen sind verpflichtet, die von ihnen vorzulegenden Daten aus der Untersuchung und Sanierung der verfahrensführenden Behörde in elektronischer Form zu übermitteln.
§ 3 Datenübermittlung, Datenabruf 16
Die verfahrensführende Bodenschutzbehörde und das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie sind befugt, den Untersuchungspflichtigen und Sanierungsverantwortlichen und deren Beauftragten die zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Daten aus der Altflächendatei in elektronischer Form zur Weiterverarbeitung zu übermitteln. Soweit der Empfänger der Daten eine datenverarbeitende Stelle im Sinne des § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 des Hessischen Datenschutzgesetzes, ist, kann unter Beachtung von § 15 des Hessischen Datenschutzgesetzes auch ein Verfahren eingerichtet werden, das die Übermittlung der Daten aus der Altflächendatei durch Abruf ermöglicht.
§ 4 Technische Anforderungen 16
Das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie legt die technischen Anforderungen an die elektronische Datenübermittlung nach dieser Verordnung fest. Sie werden auf der Internetseite http://www.hlnug.de veröffentlicht. Hierauf ist auch im Staatsanzeiger für das Land Hessen hinzuweisen.
§ 5 Einsichtnahme und Auskunftsrechte 16
Für den Zugang zu den in der Altflächendatei gespeicherten Informationen gelten die §§ 3 bis 9 und 11 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes vom 14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 361), mit der Maßgabe, dass abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 2 auch einfache schriftliche Auskünfte aus der Altflächendatei kostenpflichtig sind.
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 16
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Anlage 1 (zu § 1) |
Die zu speichernden und zu aktualisierenden Daten sollen insbesondere umfassen:
(Stand: 28.03.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
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