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Regelwerk; Bodenschutz

Verordnung zur Ausführung des GAP-Konditionalitätenrechts
- Hessen -

Vom 21. Dezember 2022
(GVBl. Nr. 46 vom 30.12.2022 S. 826, ber. S. 8;)
Gl.-Nr.: 881-56


Ersetzt " Verordnung zur Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung "

Fn. 1

§ 1 Feuchtgebiete und Moore

(1) Die Gebietskulisse für Feuchtgebiete und Moore nach § 11 Abs. 1 bis 3 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244), geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2273), ist als Übersichtskarte in Anlage 1 ausgewiesen.

(2) Die Feuchtgebiete und Moore werden in einer Karte "Feuchtgebiete und Moore nach GAP-Konditionalitäten-Verordnung" im Maßstab 1:10.000 grafisch und farblich markiert dargestellt und abgegrenzt. Diese Karte wird in unveränderlicher digitaler Form archivmäßig geordnet bei den für die landwirtschaftliche Förderung zuständigen Landkreisen hinterlegt und kann dort während der allgemeinen Dienstzeiten oder in digitaler Form über die Internetadresse https://agrar.hessen.de eingesehen werden. Die Kontaktdaten der für die landwirtschaftliche Förderung zuständigen Landkreise sind in Anlage 2 aufgeführt.

(3) Nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b der GAP-Konditionalitäten-Verordnung wird ein Schlag der Gebietskulisse zugerechnet, wenn mindestens 50 Prozent des Schlages oder mindestens 0,3 Hektar in der Gebietskulisse liegen.

(4) Ändert sich die Größe oder Form des Schlages (Schlaggeometrie), wird die Zugehörigkeit zur Gebietskulisse "Feuchtgebiete und Moore" neu bestimmt.

§ 2 Begrenzung der Erosion

(1) Die Einteilung der erosionsgefährdeten Gebiete nach § 16 Abs. 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244), geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2273), erfolgt nach Maßgabe der Anlage 3. Die örtliche Lage der durch Wassererosion oder durch Winderosion gefährdeten Gebiete ergibt sich aus den in Anlage 4 veröffentlichten Übersichtskarten.

(2) Die erosionsgefährdeten Gebiete werden in einer Karte der "Erosionsgefährdungsklassen - Wasser" und in einer Karte "Erosionsgefährdungsklasse - Wind" jeweils im Maßstab 1:10.000 grafisch und farblich markiert dargestellt und abgegrenzt. Diese Karte wird in unveränderlicher digitaler Form archivmäßig geordnet bei den für die landwirtschaftliche Förderung zuständigen Landkreisen hinterlegt und kann dort während der allgemeinen Dienstzeiten oder in digitaler Form über die Internetadresse https://agrar.hessen.de eingesehen werden. Die Kontaktdaten der für die landwirtschaftliche Förderung zuständigen Landkreise sind in Anlage 2 aufgeführt.

(3) Die Ermittlung der Erosionsgefährdungsklassen eines Schlages, der von einer Betriebsinhaberin oder einem Betriebsinhaber, die oder der Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen nach § 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes beantragt, bewirtschaftet wird, erfolgen durch Bildung des kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundeten Mittelwertes aller einem Schlag zugehörigen Rasterzellen (Erosionsgefährdungsklassen - Wasser) beziehungsweise aller zugehörigen Flächenanteile (Erosionsgefährdungsklasse Wind). Die Mittelwertbildung bzw. die Ermittlung der Wassererosionsgefährdungsklassen und der Winderosionsgefährdungsklasse erfolgen dabei getrennt voneinander. Ändert sich die Schlaggeometrie, wird die Erosionsgefährdungsklasse des festgestellten Schlages für das betreffende Jahr neu bestimmt.

(4) Abweichend von § 16 Abs. 2 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung ist auf einer Ackerfläche, die zur Wassererosionsgefährdungsklasse KWasser1.gehört, und abweichend von § 16 Abs. 3 Satz 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung ist auf einer Ackerfläche, die zur Wassererosionsgefährdungsklasse KWasser 2 gehört, das Pflügen ab dem 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Februar quer zum Hang zulässig, wenn durch das Pflügen mindestens eine der folgenden Anforderungen erfüllt wird:

  1. das Anlegen einer rauen Winterfurche vor einer frühen Sommerkultur (ohne Mais) oder auf schweren Böden (Bodenart korrespondierend mit mindestens 17 % Tongehalt),
  2. eine späträumende Gemüsekultur dient als Vorfrucht zu einer Frühjahrskultur,
  3. eine Bodenbedeckung ab der Ernte der Vorfrucht,
  4. die Anlage von Erosionsschutzstreifen.

(5) Abweichend von § 16 Abs. 3 Satz 2 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung ist das Pflügen ab dem 16. Februar bis zum Ablauf des 30. November auch ohne unmittelbar folgende Aussaat der Kulturen Sommergerste, Sommerweizen, Hafer, Ackerbohnen, Sommerfuttererbsen, Gemüsekulturen, Zuckerrüben, Kartoffeln und Sojabohnen auf Schlägen, die in die Wassererosionsgefährdungsklasse KWASSER2 eingeteilt sind, zulässig, sofern das Pflügen und die Bearbeitung der Pflugfurchen überwiegend quer zur Haupthangrichtung erfolgen.

(6) Abweichend von § 16

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