VO über Sachverständige
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§ 1 Anerkennung von Sachverständigen
§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen
§ 3 Pflichten von anerkannten Sachverständigen
§ 4 Anerkennungsverfahren
§ 5 Fachgremium
§ 6 Befristung der Anerkennung
§ 7 Vereinfachtes Verfahren
§ 8 Bekanntgabe
§ 9 Erlöschen der Anerkennung
§ 10 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Anlage (zu § 2)
Anforderungen an die erforderliche Sachkunde (Fachliche Voraussetzungen)
1. Allgemeine Anforderungen
1.1 Vor- und Fortbildung
1.2 Allgemeine fachliche Kenntnisse
1.3 Allgemeine rechtliche und verwaltungsorganisatorische Kenntnisse
2. Sachgebietsspezifische Anforderungen
2.1 Sachgebiet flächenhafte und standortbezogene Erfassung/ Historische Erkundung
2.1.1 Fachrichtung
2.1.2 Besondere fachliche Kenntnisse
2.2 Sachgebiet Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Gewässer
2.2.1 Fachrichtung
2.2.2 Besondere fachliche Kenntnisse
2.3 Sachgebiet Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Pflanze / Vorsorge zur Begrenzung von Stoffeinträgen in den Boden und beim Auf- und Einbringen von Materialien
2.3.1 Fachrichtung
2.3.2 Besondere fachliche Kenntnisse
2.4 Sachgebiet Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Mensch
2.5 Sachgebiet Sanierung
2.5.1 Fachrichtung
2.5.2 Besondere fachliche Kenntnisse
2.6 Sachgebiet Gefahrenermittlung, -beurteilung und -abwehr von schädlichen Bodenveränderungen aufgrund von Bodenerosion durch Wasser
2.6.1 Fachrichtung
2.6.2 Besondere fachliche Kenntnisse