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BodSchASUVO - Verordnung des Umweltministerium über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten
- Baden-Württemberg -
Vom 13. April 2011
(GBl. Nr. 7 vom 26.04.2011 S. 169; 25.01.2012 S. 65)
Erster Teil
Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt
§ 2 Anerkennung, einheitliche Stelle
(1) Sachverständige und Untersuchungsstellen werden durch die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz (LUBW) anerkannt.
(2) Anerkennungen oder Zulassungen anderer Länder stehen solchen in Baden-Württemberg gleich. Gleichwertige Anerkennungen oder Zulassungen von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen inländischen gleich. Sie sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen. Die Beglaubigung kann verlangt werden. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus verlangen, dass gleichwertige Anerkennungen nach Satz 2 in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden. Nachweise aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn sie mit diesen gleichwertig sind oder wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind; die Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend. Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fachkunde eines Antragstellers aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt § 36a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 4 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt hinsichtlich der erforderlichen Fachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.
(3) Die Verfahren nach dieser Verordnung können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 und §§ 71a bis 72e des Landesverwaltungs- verfahrensgesetzes ( LVwVfG) in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
§ 3 Bekanntgabe
Sachverständige und Untersuchungsstellen, die nach den Vorschriften dieser Verordnung anerkannt worden sind oder deren Anerkennung oder Zulassung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 LBodSchAG gleich stehen, sind von der LUBW im Internet oder in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben. Dabei sind die Sachgebiete nach § 6 oder die Untersuchungsbereiche nach § 11 zu bezeichnen, für die die Anerkennung ausgesprochen wurde. Name, Geschäftsadresse und die Bezeichnung der Sachgebiete der Sachverständigen beziehungsweise der Untersuchungsbereiche der Untersuchungsstellen können von der LUBW gespeichert, veröffentlicht und auf Anfrage jedermann zur Verfügung gestellt werden. Die Verlängerung, das Erlöschen und der Widerruf der Anerkennung sind entsprechend bekannt zu geben.
§ 4 Mitteilungspflichten
Sachverständige und Untersuchungsstellen, die nach den Vorschriften dieser Verordnung anerkannt worden sind oder deren Anerkennung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 LBodSchAG gleich stehen, sind verpflichtet, das Erlöschen oder den Widerruf ihrer Anerkennung oder Zulassung in dem Staat, der sie ausgesprochen hat, unverzüglich mitzuteilen. Die LUBW gibt das Erlöschen oder den Widerruf entsprechend § 3 bekannt.
Zweiter Teil
Besondere Vorschriften für Sachverständige
§ 5 Pflichten für Sachverständige
(1) Sachverständige haben ihre Aufgaben unparteiisch, unabhängig und eigenverantwortlich zu erfüllen. Stehen Sachverständige in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einer anderen natürlichen oder juristischen Person, muss sichergestellt sein, dass ihnen keine Weisungen erteilt werden können, die das Ergebnis des Gutachtens und die hierfür maßgebenden Feststellungen verfälschen können. Organisatorische, wirtschaftliche, kapital- oder personalmäßige Verflechtungen mit Dritten, die im Einzelfall Zweifel an der Unabhängigkeit wecken können, sind dem Auftraggeber anzuzeigen.
(Stand: 06.09.2023)
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