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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes
- Berlin -

Vom 24. Mai 2024
(GVBl. Nr. 19 vom 12.06.2024 S. 156)


Auf Grund des § 8 Absatz 1, Absatz 2 Satz 4 und Absatz 4 Satz 2 des Berliner Bodenschutzgesetzes vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 250), das zuletzt durch Gesetz vom 5. September 2019 (GVBl. S. 554) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt:

Artikel 1

Die Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 12. September 2006 (GVBl. S. 961), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Inhalt der Verordnung " § 1 Regelungsgegenstand"

b) In Absatz 1 werden die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), an Sachverständige und Untersuchungsstellen zu stellenden Anforderungen sowie die Zulassung und Bekanntgabe der Sachverständigen und Untersuchungsstellen" durch die Wörter "das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist, an Sachverständige und Untersuchungsstellen zu stellenden Anforderungen sowie die Zulassung und Bekanntgabe der Sachverständigen" ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "und Untersuchungsstellen" und "beziehungsweise Untersuchungsstellen" gestrichen.

d) In Absatz 3 werden die Wörter "beziehungsweise Untersuchungsstelle" durch die Wörter "oder Sachverständige" ersetzt.

e) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Die Notwendigkeit einer Akkreditierung von Untersuchungsstellen zum Nachweis ihrer im Sinne des § 18 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erforderlichen Sachkunde und Zuverlässigkeit bleibt unberührt."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 2 Zulassung und Bestätigung " § 2 Zulassung und Bestätigung der Sachverständigen"

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "und Untersuchungsstellen" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "und für die Untersuchungsstellen die DAP Deutsches Akkreditierungssystem Prüfwesen Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Berlin" gestrichen.

c) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "und Untersuchungsstellen" gestrichen.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 3 Bekanntgabe " § 3 Bekanntgabe der Sachverständigen"

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Industrie- und Handelskammer zu Berlin gibt Sachverständige und Untersuchungsstellen, die nach den Vorschriften dieser Verordnung zugelassen worden sind oder deren Zulassung nach § 2 Abs. 2 bestätigt worden ist, im Amtsblatt für Berlin und im Internet bekannt. "(1) Die Industrie- und Handelskammer zu Berlin gibt Sachverständige, die nach den Vorschriften dieser Verordnung zugelassen worden sind oder deren jeweilige Zulassung verlängert oder bestätigt worden ist, im Amtsblatt für Berlin und im Internet unter Nutzung der dort vorhandenen Datenbank bekannt."

c) In Absatz 2 werden die Wörter "beziehungsweise die Untersuchungsbereiche nach § 19" gestrichen.

d) Absatz 4

(4) Die Industrie- und Handelskammer zu Berlin übermittelt Interessenten auf Anforderung eine vollständige und aktuelle Liste der von ihr nach Absatz 1 bekannt gegebenen Sachverständigen und Untersuchungsstellen. Die Industrie- und Handelskammern können auch gemeinsame Listen führen und diese im Internet oder auf andere Weise veröffentlichen.

wird aufgehoben.

4. § 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 4 Unterrichtung der zuständigen Senatsverwaltung

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(Stand: 13.06.2024)

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