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Regelwerk, Boden/Altlasten

BodSUV - Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes
- Berlin -

Vom 12. September 2006
(GVBl. Nr. 35 vom 21.10.2006 S. 961; 26.10.2009 S. 493 09; 01.09.2020 S. 683 20; 24.05.2024 S. 156 24)
Gl.-Nr.: 2127-13-1


Auf Grund des § 8 Abs. 1, 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 des Berliner Bodenschutzgesetzes vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 250) wird verordnet:

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Regelungsgegenstand 24

(1) Diese Verordnung regelt Einzelheiten der nach § 18 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist, an Sachverständige und Untersuchungsstellen zu stellenden Anforderungen sowie die Zulassung und Bekanntgabe der Sachverständigen und Untersuchungsstellen.

(2) Sachverständige, die nach den Vorschriften dieser Verordnung zugelassen worden sind, sind Sachverständige nach § 18 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes. Ihr zulässiger Tätigkeitsbereich richtet sich nach dem jeweiligen Umfang der erteilten Zulassung.

(3) Wer nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung zugelassen worden ist oder dessen Zulassung widerrufen worden oder erloschen ist, darf sich nicht als Sachverständiger oder Sachverständige im Sinne von § 18 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes bezeichnen.

(4) Die Notwendigkeit einer Akkreditierung von Untersuchungsstellen zum Nachweis ihrer im Sinne des § 18 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erforderlichen Sachkunde und Zuverlässigkeit bleibt unberührt.

§ 2 Zulassung und Bestätigung der Sachverständigen 09 24

(1) Die Zulassung der Sachverständigen erfolgt unter Berücksichtigung der in dieser Verordnung getroffenen Regelungen. Zulassungsstelle ist für die Sachverständigen die Industrie- und Handelskammer zu Berlin.

(2) Bei Sachverständigen, die den Anforderungen eines anderen Bundeslandes, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum an Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnischer Ausstattung genügen und dort bekannt gegeben sind, erfolgt auf Antrag eine Bestätigung der Zulassung durch die Zulassungsstelle, wenn die jeweils geltenden Anforderungen nach Feststellung der Zulassungsstelle mit den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen vergleichbar sind. Sachverständige im Sinne des Satzes 1 sind verpflichtet, das Erlöschen oder den Widerruf der zugrunde liegenden Zulassung unverzüglich der Zulassungsstelle mitzuteilen.

§ 3 Bekanntgabe der Sachverständigen 24

(1) Die Industrie- und Handelskammer zu Berlin gibt Sachverständige, die nach den Vorschriften dieser Verordnung zugelassen worden sind oder deren jeweilige Zulassung verlängert oder bestätigt worden ist, im Amtsblatt für Berlin und im Internet unter Nutzung der dort vorhandenen Datenbank bekannt.

(2) In der Bekanntmachung werden die Sachgebiete nach § 5 bezeichnet, für die die Zulassung oder Bestätigung ausgesprochen wurde. Zugleich wird der Geltungszeitraum der Zulassung angegeben.

(3) Das Erlöschen oder der Widerruf von Zulassungen, auch im Fall des § 2 Abs. 2 Satz 2, wird in gleicher Weise bekannt gegeben.

§ 4 Unterrichtungspflichten und Auslegungsschwierigkeiten 24

Die Industrie- und Handelskammer zu Berlin unterrichtet die für Bodenschutz zuständige Senatsverwaltung zum Ende eines jeden Kalenderjahres über Erstzulassungen, erneute Zulassungen und Bestätigungen von Zulassungen sowie erloschene Zulassungen. Zweifelsfälle bei der Auslegung und beim Vollzug dieser Verordnung werden an die Senatsverwaltung herangetragen, welche im Benehmen mit der Industrie- und Handelskammer zu Berlin eine Klärung herbeiführt.

Zweiter Teil
Besondere Vorschriften für Sachverständige

§ 5 Sachkunde 24

Sachverständige besitzen die erforderliche Sachkunde, wenn sie die in der Anlage genannten Anforderungen für eines oder mehrere der folgenden Sachgebiete erfüllen:

  1. Flächenhafte und standortbezogene Erfassung/Historische Erkundung,
  2. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Gewässer,
  3. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Pflanze, Vorsorge zur Begrenzung von Stoffeinträgen in den Boden beim Auf- und Einbringen von Materialien,
  4. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Mensch,
  5. Sanierung,
  6. Gefahrenermittlung, -beurteilung und -abwehr von schädlichen Bodenveränderungen aufgrund von Bodenerosion durch Wasser.

Hinsichtlich des in Satz 1 Nummer 1 genannten Sachgebiets müssen die Sachverständigen zusätzlich über eine gerätetechnische Ausstattung verfügen können, deren Umfang ebenfalls in der Anlage bestimmt ist.

§ 6 Zuverlässigkeit 24

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