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UnterlagenBergV - Unterlagen-Bergverordnung
Bergverordnung über vermessungstechnische und sicherheitliche Unterlagen
Vom 11. November 1982
(BGBl. I Nr. 45 vom 30.11.1982 S. 1553; 10.08.1998 S. 2093; 10.08.2005 S. 2452 05)
Gl.-Nr.: 750-15-2
1. Abschnitt
Karten und Lagerisse für Bergbauberechtigungen
§ 1 Allgemeine Anforderungen
(1) Den Karten für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 des Bundesberggesetzes sowie den Lagerissen für den Antrag auf
sind die amtlichen Karten der Landesvermessung oder des Liegenschaftskatasters in der neuesten Ausgabe zugrunde zu legen. Unveröffentlichte Vermessungsunterlagen oder Darstellungen einer Behörde müssen von dieser beglaubigt sein.
(2) Zeichen, Farben und Beschriftungen müssen den Anforderungen der Anlage entsprechen. Die zeichnerische Darstellung muß dauerhaft sein.
(3) Für amtliche Vermerke ist auf den Karten und Lagerissen eine ausreichende Fläche freizuhalten.
§ 2 Änderungen der Karten und Lagerisse
(1) Eintragungen, die für die Nachprüfung der richtigen und vollständigen Darstellung eines Feldes auf den Karten und Lagerissen erforderlich sind, dürfen nicht entfernt oder so verändert werden, daß sie in ihrer ursprünglichen Form nicht mehr erkennbar sind.
(2) Änderungen sind mit Datum und Unterschrift dessen, der sie vorgenommen hat, kenntlich zu machen.
§ 3 Maßstab der Karten und Lagerisse
Die Karten und Lagerisse sollen
angefertigt werden. Die Wahl des Maßstabes richtet sich nach der Größe des Feldes sowie nach der erforderlichen Genauigkeit, Übersichtlichkeit und Lesbarkeit der Darstellung.
§ 4 Titel der Karten und Lagerisse
Der Titel der Karten und Lagerisse muß enthalten
§ 5 Begrenzung und Flächeninhalt einer Bergbauberechtigung
(1) Die Feldeseckpunkte sind in Gauß-Krügerschen Koordinaten festzulegen. Ein anderes Koordinatensystem ist nur zulässig, wenn es bei einer Landesvermessung als einziges benutzt wird und eine Umrechnung in Gauß-Krügersche Koordinaten unzumutbar ist.
(2) Der Flächeninhalt des Feldes ist aus den Koordinaten der Feldeseckpunkte unter Berücksichtigung der Projektionsverzerrung zu berechnen und auf volle hundert Quadratmeter abzurunden. Ein zur Berechnung erforderliches Hilfspolygon braucht nicht gemessen zu werden.
(3) Die Feldeseckpunkte sind auf den Karten und Lagerissen fortlaufend zu numerieren und unter Angabe der zugehörigen Koordinaten in einer Zahlentafel aufzuführen. Koordinaten, die nur zur Berechnung des Flächeninhalts ermittelt worden sind, sind ebenfalls in der Zahlentafel aufzuführen und besonders zu kennzeichnen.
(4) Innerhalb der Feldesbegrenzung sind einzutragen die Bezeichnung
(5) Auf den Lagerissen für die Vereinigung und Teilung von Bergwerksfeldern sowie für den Austausch von Feldesteilen sind auch die bisherigen Begrenzungen und Bezeichnungen der Bergwerksfelder einzutragen.
§ 6 Fundstellen
(1) Bei einem Antrag auf Bewilligung ist die Lage der Stellen, an denen die Bodenschätze entdeckt worden sind (Fundstellen), koordinatenmäßig zu bestimmen. Hierbei ist von Festpunkten der Landesvermessung auszugehen. Für ihre Koordinaten gilt § 5 Abs. 1 und 3 Satz 1 entsprechend. Die zu den Fundstellen gehörende Geländehöhe kann einer amtlichen Karte entnommen werden, deren Maßstab nicht kleiner als 1 : 25.000 sein darf.
Abweichungen zwischen den Fundstellen und den Ansatzpunkten der Bohrungen sind zu bestimmen und, so-weit möglich, in den Lagerissen darzustellen.
(2) Die Lage der Fundstellen ist gesondert in einem Maßstab, der nicht kleiner als 1 : 5.000 sein darf, darzustellen. In dieser Darstellung sind
einzutragen. Liegen die Fundstellen nicht an der Oberfläche, ist ihre Lage auch in einem Schnitt darzustellen.
§ 7 Unterlagen
Den Karten und Lagerissen sind die ihnen zugrunde liegenden Berechnungen und Vermessungsunterlagen mit erläuternden Handzeichnungen beizufügen. Sofern sie nicht in Urschrift oder in amtlich beglaubigter Abschrift beigefügt werden, sind sie mit Datum und Unterschrift dessen zu versehen, der sie angefertigt hat.
§ 8 Sondervorschrift für den Festlandsockel und die Küstengewässer
(1) Für den Bereich des Festlandsockels und für Felder, die sich ausschließlich oder überwiegend in Küstengewässer erstrecken, gelten § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3, § § 2
(Stand: 28.03.2023)
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