umwelt-online: ThürBVOS - Thüringer Bergverordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen (2)
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  Tabellen 1 - 4 Anhang zu § 13 Abs. 2

Zusätzliche Bestimmungen zu den Fristen in den Tabellen 1 bis 4 :

  1. Soweit Prüfungen monatlich vorgeschrieben sind, dürfen sie maximal in Abständen von 5 Wochen erfolgen.
  2. Soweit Prüfungen 2-monatlich vorgeschrieben sind, dürfen sie maximal in Abständen von 10 Wochen erfolgen.
  3. Soweit Prüfungen 6-monatlich vorgeschrieben sind, dürfen sie maximal in Abständen von 7 Monaten erfolgen.
  4. Soweit Prüfungen jährlich vorgeschrieben sind, dürfen sie maximal in Abständen von 13 Monaten erfolgen.

Tabelle 1: Prüfung von Seilfahrtanlagen, Güterförderanlagen und Abteufanlagen

Prüfungen durch: Fachkundige Person (FP)
Verantwortliche Person (VP)
Sachverständige (SV)
maximale Prüfabstände
Ziffer Anlagenteil: arbeits-
täglich
1 Woche 1 Monat 2 Monate 6 Monate 12 Monate 24 Monate sonstige
1.1 Fördergerüste, Abteufgerüste bzw. Köpfe von Blindschächten
1.1.1 Fördergerüste und Abteufgerüste           VP   SV 13
1.1.2 Seilkanäle in Blindschächten   FP            
1.1.3 Verlagerungen von Seil- und Ablenkscheiben in Blindschachtköpfen         VP      
1.1.4 Fangstützen auf Gangbarkeit     FP   VP      
1.1.5 Prellträger     FP   VP      
1.1.6 verdickte Spurlatten / Übertreibsicherungen     FP   VP      
1.1.7 Seilscheiben und Ablenkscheiben einschließlich Verlagerungen   FP 1     VP      
1.1.8 Seilscheibenachsen               SV 2
1.1.9 Ungefütterte Seilscheiben: Messung der Wandungsstärke und der Form des Seilnutquerschnitts, Gefütterte Seilscheiben : Messung der Einlauftiefe         VP      
 
1.2 Einrichtung der Schächte
1.2.1 Zustand des Schachtes mit Ausbau und Einbauten   FP   VP        
1.2.2 Prüfung des freien Durchgangs der Fördermittel FP     VP        
1.2.3 Fahrtrume       VP        
1.2.4 Schachtsumpf, Wasserstand im Schachtsumpf, verdickte Spurlatten / Übertreibsicherungen Unterseilführung und deren Verlagerung   FP   VP        
1.2.5 Führungseinrichtungen, Führungsschlitten und deren Überwachungseinrichtungen FP 1     VP        
1.2.6 Starre Führungseinrichtungen an Anlagen mit V > 4 m/s und > 400 Treiben je Tag : Prüfung durch:
  • geometrische Vermessung oder durch
  • kinetische (Beschleunigungs-) Messung oder durch
  • dynamische (Kraft-) Messung
          SV    
1.2.7 An Abteufanlagen: Führungsseile, Spannwinden und Spannlager Schachtwinden, Führungsschlitten und deren Überwachungseinrichtungen FP   VP          
1.2.8 Schachthammerseile auf Funktionsfähigkeit   FP 1   VP        
1.2.9 Zugänge und Anschläge   FP 1   VP        
1.2.10 Schachttore, Schachtklappen   FP 1

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