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Regelwerk

ThürBVOS - Thüringer Bergverordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen
- Thüringen -

Vom 1. November 2004
(StAnz. Nr. 48 vom 29.11.2004 S. 2635)


Aufgrund des § 65 Nr. 2 und 4, des § 66 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 9 und 10, auch in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 1, des § 129 sowie des § 68 Abs. 1 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13.08.1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 123 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2318) und in Verbindung mit dem § 2 Abs. 2 der Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem BBergG und dem Lagerstättengesetz sowie zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem BBergG vom 1. November 2002 (Thür. GVBl. 2002, S. 444) verordnet das Landesbergamt:

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Bergverordnung gilt in den unter Bergaufsicht stehenden Betrieben für:

  1. Schachtförderanlagen
    1. Seilfahrtanlagen
    2. Güterförderanlagen
    3. Abteufanlagen
  2. Befahrungsanlagen
  3. Hilfsfahranlagen, Fahrtrume sowie Notfahranlagen beim Abteufen
  4. Bühnen und Greiferanlagen
  5. Winden

in Schächten und schachtähnlichen Grubenbauen.

(2) Die für Schachtförderanlagen geltenden Vorschriften dieser Bergverordnung finden auch Anwendung auf Schrägförderanlagen.

(3) Die Vorschriften der Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (Gesundheitsschutz-Bergverordnung - GesBergV) vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2059), und der Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche (Allgemeine Bundesbergverordnung - ABBergV) vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), bleiben unberührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gilt:

  1. Abteufanlagen
    sind zum Abteufen von Schächten oder schachtähnlichen Grubenbauen eingerichtete Schachtförderanlagen einschließlich zugehöriger Hilfseinrichtungen oder damit vergleichbare Einrichtungen, die zum Sanieren von Schächten verwendet werden;
  2. Anschläge
    sind Zugänge zu den Fördertrumen von Schächten; sie sind mindestens an einer Seite mit Signaleinrichtungen versehen; Nebenanschläge sind Anschläge auf Bühnen oberhalb oder in Kellern unterhalb eines Anschlags;
    Sammelanschlag ist ein Anschlag, an dem die von einem anderen Anschlag gegebenen Signale empfangen und zum Bedienungsstand der Antriebsmaschine weitergegeben werden;
  3. Befahrungsanlagen
    sind Anlagen, die in Schächten sowie in schachtähnlichen Grubenbauen ausschließlich von den mit der Überwachung, Instandhaltung und Vermessung beauftragten Personen sowie zur Bergung von Personen in Notfällen benutzt werden;
  4. Betriebsfähig
    ist eine Anlage, die sich in betriebssicherem Zustand befindet und bestimmungsgemäß benutzt werden kann;
    Betriebsbereit ist eine Anlage, wenn sie betriebsfähig ist, Antriebsenergie vorhanden und, soweit erforderlich, Bedienungspersonal anwesend ist;
  5. Betriebsübliche Überlast
    ist die beim normalen Förderbetrieb regelmäßig oder überwiegend vorkommende Überlast, die der Bremsberechnung zugrunde liegt; ist die Überlast bei Seilfahrt größer als bei normalem Förderbetrieb, so ist diese die betriebsübliche Überlast;
  6. Bühnen
    1. Arbeitsbühnen sind feste oder verfahrbare Bühnen, die zu Arbeiten in Schächten oder schachtähnlichen Grubenbauen benutzt werden,
    2. Überwachungsbühnen sind Klappbühnen, Schiebebühnen, feste oder schwenkbare Bühnen, die zu Überwachungszwecken benutzt werden,
    3. Schutzbühnen sind Bühnen, die zum Schutz gegen herabfallende Gegenstände eingebaut werden;
  7. Bühnenanlagen
    sind verfahrbare Arbeitsbühnen mit den zugehörigen Aufhängevorrichtungen, Bühnenseilen, Seilscheiben, Antriebsmaschinen und Signaleinrichtungen;
  8. Fahrtrum
    ist das zur Fahrung ohne maschinelle Hilfsmittel vorgesehene Trum in Schächten und Schrägstrecken
  9. Fördertürme
    sowie Verlagerungen von Führungseinrichtungen im Führungsgerüst gelten im Sinne dieser Verordnung auch als Fördergerüste;
  10. Fördermittel
    sind Fördergestelle und Fördergefäße sowie Förderkübel und Behälter;
  11. Führungseinrichtungen
    1. in Schächten sind Spurlatten aus Holz oder Stahl, Führungsseile, Eckführungen an Anschlägen, einschließlich ihrer Befestigung und Verlagerung,
    2. in Schrägstrecken sind Schienen oder andere Stahlprofile, einschließlich ihrer Befestigung und ihres Unterbaus;
  12. Güterförderanlagen
    sind ausschließlich zur Güterförderung eingerichtete Schachtförderanlagen und Schrägförderanlagen;
  13. Güterförderung
    ist das Befördern von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, einschließlich der Behältnisse, sowie von Maschinen und Geräten mit den Fördermitteln von Schachtförderanlagen und Schrägförderanlagen;
  14. Hilfseinrichtungen
    sind Bestandteile von Schachtförderanlagen, die beim Abteufen, Ausbauen und Instandhalten von Schächten benutzt werden, z.B. Greiferanlagen, Auslegerkrane für Bohrgeräte, Hilfsförderungen für Ausbauteile, Rieselgutförderanlagen, Einrichtungen für Vermessungszwecke;
  15. Hilfsfahranlagen

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