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Regelwerk, Bergrecht

ThürABbUHG - Thüringer Altbergbau- und Unterirdische-Hohlräume-Gesetz
Thüringer Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Objekten des Altbergbaus und in unterirdischen Hohlräumen

- Thüringen -

Vom 23. Mai 2001
(GVBl. Nr. 4 vom 31.05.2001 S. 41; 03.12.2002 S. 430; 18.12.2018 S. 731 18)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt Befugnisse. Maßnahmen und Zuständigkeiten für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Objekten des Altbergbaus und in unterirdischen Hohlräumen. die nicht dem Geltungsbereich des Bundesberggesetzes unterliegen, sowie in deren Einwirkungsbereichen.

§ 2 Begriffsbestimmung

(1 ) Objekte des Altbergbaus im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen von bergbaulichen Gewinnungsbetrieben. die nicht der Bergaufsicht nach dem Bundesberggesetz unterliegen. Dazu gehören insbesondere Objekte. für die ein Bergbauberechtigter oder ein Bergbauunternehmer oder deren Rechtsnachfolger nicht vorhanden oder nicht feststellbar sind.

(2) Unterirdische Hohlräume im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. stillgelegte Grubenbaue, soweit sie nicht der Bergaufsicht unterliegen oder Objekte des Altbergbaus sind.
  2. natürliche Hohlräume mit einer Grundfläche ab 100 m2 und einem Querschnitt ab 4 m2.
  3. unter Tage in nicht offener Bauweise hergestellte, herzurichtende oder herzustellende Hohlräume mit einer Grundfläche ab 100 m2 und einem Querschnitt ab 4 m2.
  4. Hohlräume nach den Nummern 2 und 3, unabhängig von der Grundfläche und vom Querschnitt, soweit diese unter Gebäuden oder unter Anlagen des öffentlichen Verkehrs liegen.

(3) Einwirkungsbereich ist der Bereich. in dem Einwirkungen von Objekten des Altbergbaus und von unterirdischen Hohlräumen möglich sind. Der Einwirkungsbereich wird in entsprechender Anwendung der Einwirkungsbereich-Bergverordnung vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1553. 15581 in der jeweils geltenden Fassung bestimmt.

(4) Verantwortlich für das Einholen der Genehmigung nach § 4 und Verantwortlicher im Sinne der § 5 bis 7 sind der Eigentümer. der Nutzer oder der zur Nutzung Berechtigte oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

§ 3 Aufgaben und Befugnisse

(1) Die zuständige Behörde hat die Aufgabe. die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Abwehr von Gefahren und durch Unterbindung und Beseitigung von Störungen. die von Objekten des Altbergbaus oder von unterirdischen Hohlräumen ausgehen, aufrecht zu erhalten. § 2 Abs. 2 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 32 3) in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt.

(2) Die zuständige Behörde kann die notwendigen Maßnahmen treffen. um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus Objekten des Altbergbaus oder aus unterirdischen Hohlräumen abzuwehren. Sie hat dabei die Befugnisse einer Ordnungsbehörde nach den §§ 5 bis 2.9 bis 13. 15 bis 20.22 bis 25 und 41 OBG. Die Befugnis nach § 41 OBG wird auf den Erlass von Anordnungen für den Einzelfall beschränkt.

(3) Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit, auf Freiheit der Person und auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 2 Abs. 2 und Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 3 und Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) können aufgrund dieses Gesetzes eingeschränkt werden.

(4) Soweit durch Sofortmaßnahmen Belange anderer Behörden berührt werden, sind diese unverzüglich zu unterrichten und weiter gehende Maßnahmen im Benehmen mit ihnen abzustimmen. Dies gilt auch für Genehmigungen nach § 4 Abs. 1.

§ 4 Genehmigungen

(1) Die wesentliche Änderung oder gewerbliche Nutzung von Objekten des Altbergbaus und die Errichtung, wesentliche Änderung oder gewerbliche Nutzung von unterirdischen Hohlräumen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn aufgrund der beabsichtigten Errichtung, wesentlichen Änderung oder gewerblichen Nutzung Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht zu befürchten sind.

(3) Die nach Absatz 1 erforderliche Genehmigung ersetzt nicht andere nach öffentlichem oder privatem Recht notwendige Genehmigungen. Erlaubnisse oder Zustimmungen.

§ 5 Nachweisführung

(1) Für alle Arbeiten an oder in Objekten des Altbergbaus und an oder in unterirdischen Hohlräumen ist durch den Verantwortlichen ein Nachweisbuch zu führen, das alle Unterlagen und Angaben zum Objekt, insbesondere zur Art der Nutzung. zu eventuell im Objekt befindlichen Personen. zu eingebauten technischen Anlagen und zu durchgeführten Sicherungs- und Verwahrarbeiten, zu enthalten hat.

(2) Das Nachweisbuch ist den zu staatlichen Aufsichtsmaßnahmen befugten Behörden im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf deren Verlangen vorzulegen.

§ 6 Wechsel des Verantwortlichen

(1) Der Wechsel des Verantwortlichen nach § 2 Abs. 4 für Objekte des Altbergbaus und für unterirdische Hohlräume ist der zuständigen Behörde durch den übergebenden Verantwortlichen anzuzeigen.

(2) Bei einem Wechsel des Verantwortlichen nach § 2 Abs. 4 ist das Nachweisbuch dem neuen Verantwortlichen zu übergeben.

§ 7 Anzeige und Erfassung

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