umwelt-online: BVOT - Tiefbohrverordnung (3)
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§ 75 Tauchen aus Unterwasserbasen, Arbeiten in Unterwasserdruckkammern

Das Tauchen aus Unterwasserbasen und Arbeiten in Unterwasserdruckkammern bedürfen der Erlaubnis des Oberbergamts.

§ 76 Anforderungen an Taucher und Tauchhelfer, Taucherdienstbuch

(1) Als Taucher dürfen nur Personen beschäftigt werden, die

  1. das 21. Lebensjahr vollendet haben,
  2. für das anzuwendende Tauchverfahren ausgebildet und darin ausreichend geübt,
  3. in der Ersten Hilfe bei Taucherunfällen ausgebildet,
  4. über den Gebrauch der Tauchausrüstung und die Anwendung der Tauchregeln unterwiesen und
  5. nach dem Zeugnis eines vom Oberbergamt ermächtigten Arztes für die Ausführung von Taucherarbeiten geeignet sind.

Das ärztliche Zeugnis darf nicht älter als ein Jahr sein. Weitergehende fachliche Anforderungen für die von den Tauchern auszuführenden Arbeiten bleiben unberührt.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass jeder Taucher nach einem vom Oberbergamt anerkannten Muster ein Taucherdienstbuch führt, in das einzutragen sind:

  1. Art und Dauer der abgeleisteten Taucherausbildung,
  2. die abgeleisteten Tauchgänge mit den zugehörigen Angaben und
  3. das jährliche ärztliche Zeugnis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5

Die Angaben zu Satz 1 Nr. 1 müssen mit Datum und Unterschrift des. Beauftragten der ausbildenden Stelle versehen sein. Die Eintragungen zu Satz 1 Nr. 2 sind vom Taucheinsatzleiter abzuzeichnen und erforderlichenfalls durch weitere Angaben zu ergänzen. Die Eintragungen zu Satz 1 Nr. 3 sind vom untersuchenden Arzt vorzunehmen.

(3) Das Bergamt kann auf die Eintragungen nach Absatz 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 verzichten, wenn die dort geforderten Nachweise durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen erbracht werden können.

(4) Personen, denen die Führung einer Sicherheitsleine oder die Bedienung und Wartung der für das Tauchen erforderlichen Ausrüstung an der Tauchstelle obliegt (Tauchhelfer), dürfen mit diesen Aufgaben nur betraut werden, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und für die ihnen übertragenen Aufgaben theoretisch und praktisch unterwiesen sind.

§ 77 Aufsicht beim Tauchen

(1) Bei der Ausführung von Taucherarbeiten muss an der Tauchstelle ständig eine fachkundige Aufsichtsperson anwesend sein, die als Taucher ausgebildet und mit der Technologie des angewandten Tauchverfahrens vertraut ist (Taucheinsatzleiter).

(2) Der Taucheinsatzleiter muss Taucher und Tauchhelfer vor Beginn der Taucherarbeiten über die Einsatzbedingungen und den geplanten Ablauf der Arbeiten belehren, für den ordnungsgemäßen Ablauf der Arbeiten und Einhaltung der Tauchregeln sorgen und die hierfür notwendigen Anweisungen erteilen. Er muss sich darüber hinaus mit dem Leiter der Anlage, von der aus die Taucherarbeiten durchgeführt werden, über die nach § 71 Abs. 4 zu treffenden Maßnahmen verständigen.

(3) Der Taucheinsatzleiter darf den Beginn der Taucherarbeiten erst gestatten, nachdem

  1. die erforderliche Tauchausrüstung vollständig bereitgestellt und nach § 80 Abs. 1 geprüft worden ist,
  2. die in den §§ 71 und 72 geforderten Maßnahmen getroffen und
  3. alle für den jeweiligen Tauchgang benötigten Taucher und Tauchhelfer mit der erforderlichen persönlichen Ausrüstung versehen und einsatzbereit sind.

(4) Der Taucheinsatzleiter darf Tauchern, die offensichtlich nicht tauchfähig sind oder sich nicht tauchfähig fühlen, das Tauchen nicht gestatten.

§ 78 Aufbewahrung, Wartung und Instandsetzung der Tauchausrüstung

(1) Die Tauchausrüstung ist in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten und, soweit sie nicht gebraucht wird, an geeigneter Stelle so abzustellen oder unterzubringen, dass nachteilige Einwirkungen vermieden werden. Die persönliche Tauchausrüstung ist in einem besonderen Geräteraum übersichtlich und geordnet aufzubewahren.

(2) Die Wartung und Instandhaltung der persönlichen Tauchausrüstung ist, soweit sie den Tauchern nicht selbst obliegt, einem dafür ausgebildeten Gerätewart zu übertragen, dem eine Dienstanweisung auszuhändigen ist.

(3) Instandsetzungsarbeiten, von deren Ausführung die Zuverlässigkeit und Funktionsfähigkeit der Tauchausrüstung abhängt, dürfen nur vom Hersteller der Tauchausrüstung oder von einer vom Oberbergamt hierfür bezeichneten Fachstelle ausgeführt werden.

§ 79 Tauchregeln

(1) Der Unternehmer hat schriftliche Tauchregeln zu erstellen, die die notwendigen Anweisungen und Erläuterungen für die Vorbereitung und Durchführung von Taucherarbeiten, insbesondere für

  1. die Ausrüstung der Taucher,
  2. die beim Tauchbetrieb zu treffenden Sicherheits- und Notmaßnahmen,
  3. den Gebrauch der Tauchausrüstung,
  4. die Überwachung der Atemgasversorgung,
  5. die Anwendung der zu benutzenden Tauch- und Behandlungstabellen,
  6. die zulässige Dauer der Tauchgänge, Tauchereinsätze und Isopressionsperioden,
  7. die einzuhaltenden Ruhezeiten zwischen den Tauchereinsätzen und Isopressionsperioden und
  8. das Verhalten bei Tauchererkrankungen und Unglücksfällen

enthalten müssen.

(2) Die Tauchregeln sind an der Tauchstelle für alle mit der Durchführung der Taucherarbeiten betrauten Personen zur Einsichtnahme auszulegen oder bereitzuhalten. Den Tauchern und den Tauchhelfern sind die sie betreffenden Teile der Tauchregeln als Dienstanweisung auszuhändigen.

§ 80 Überwachung der Tauchausrüstung

(1) Die gesamte Tauchausrüstung ist jeweils vor Beginn der Taucherarbeiten nach Einrichtung einer Tauchstelle und darüber hinaus, solange die Taucherarbeiten andauern, wöchentlich mindestens einmal auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und Funktionssicherheit zu prüfen.

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(Stand: 28.03.2023)

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