umwelt-online: BVOT - Tiefbohrverordnung (2)
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§ 43 Tragmittel, Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel

(1) Tragmittel, Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel von Kranen und anderen Hebezeugen müssen so beschaffen sein, dass die Last bei bestimmungsmäßiger Verwendung dieser Betriebsmittel sicher aufgenommen, gehalten und wieder abgesetzt werden kann.

(2) Die Verbindungen zwischen Tragmitteln, Anschlagmitteln und Lastaufnahmemitteln sind so herzustellen, dass sie sich nicht selbsttätig lösen können. Lasthaken müssen mit einer Sicherung versehen sein, die ein unbeabsichtigtes Aushängen des Anschlag- oder Lastaufnahmemittels verhindert.

(3) Seile dürfen als Tragmittel, Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel nur verwendet werden, wenn sie nach einer dafür anerkannten Norm hergestellt und geprüft sind. Seile aus Baumwolle oder aus Polyäthylen dürfen nicht verwendet werden. Andere Chemiefaserseile dürfen nur verwendet werden, wenn sie licht- und wärmestabilisiert sind.

(4) Seilendverbindungen müssen fach- und normgerecht hergestellt sein. Ihre Tragfähigkeit muss mindestens der des Seiles entsprechen. Pressklemmen dürfen für Endverbindungen nur verwendet werden, wenn im Bereich der Presshülse keine Biegebeanspruchung auftritt. Bei der Verwendung von Seilschlössern muss das lose Seilende gegen Durchziehen gesichert sein.

(5) Ketten dürfen als Tragmittel, Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel nur verwendet werden, wenn sie nach einer anerkannten Norm hergestellt, geprüft und mit einem entsprechenden Gütezeichen versehen sind. In Ketten eingeschweißte Aufhänge-, Übergangs- und Endglieder oder Ösenhaken müssen mindestens der Güte und Tragfähigkeit der Kette entsprechen.

(6) Seile und Ketten dürfen nicht geknotet und nicht über scharfe Kanten gespannt oder gezogen werden. Verdrehte Ketten sind vor dem Anheben der Last auszudrehen. Seile mit Buchten und Schleifen dürfen nicht unter Last angezogen werden.

(7) Lastaufnahmemittel sind mit einem Schild zu kennzeichnen, auf dem mindestens Hersteller, Tragfähigkeit und Eigengewicht verzeichnet sind. An Anschlagmitteln muss die Tragfähigkeit dauerhaft angegeben sein.

(8) Tragmittel, Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel, die regelmäßig benutzt werden, sind wöchentlich zu überprüfen. Betriebsmittel dieser Art, die nicht regelmäßig benutzt werden, sind vor jeder Benutzung zu überprüfen. Tragmittel, Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel sind über die Sätze 1 und 2 hinaus in den vom Unternehmer nach den jeweiligen Einsatzbedingungen zu bestimmenden Fristen, mindestens jedoch jährlich zu prüfen. Ketten sind darüber hinaus in den vom Unternehmer zu bestimmenden Fristen einer besonderen Prüfung auf Verformung und Rissfreiheit zu unterziehen. Für die Überwachung von Tragmitteln, Anschlagmitteln und Lastaufnahmemitteln an Gerüsten gelten im übrigen die weitergehenden Vorschriften des § 97.

(9) Tragmittel, Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel, die wesentliche, die Tragfähigkeit beeinträchtigende Mängel aufweisen, dürfen nicht weiterbenutzt werden.

§ 44 Erdbaugeräte und Flurförderzeuge

(1) Erdbaugeräte und Flurförderzeuge dürfen nur so bewegt werden, dass sie nicht kippen können.

(2) Erdbaugeräte und Flurförderfahrzeuge sind mit einem Schild zu kennzeichnen, auf dem

Hersteller,

Bauart,

Baujahr,

Herstellernummer und

zulässige Belastung

angegeben sind.

(3) Der Unternehmer darf mit dem Führen von Erdbaugeräten und Flurförderzeugen nur Beschäftigte beauftragen, die hierin unterwiesen worden sind. Ihnen ist eine Dienstanweisung auszuhändigen.

(4) Erdbaugeräte und Flurförderzeuge sind mindestens einmal jährlich sowie nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und nach jeder besonderen Beanspruchung zu prüfen.

§ 45 Schussapparate und Eintreibgeräte

Schussapparate und Eintreibgeräte sind unter Verschluss aufzubewahren. Sie dürfen nur von unterwiesen Personen verwendet werden.

Abschnitt VI
Explosionsschutz

§ 46 Verhütung explosionsfähiger Atmosphäre, explosionsgefährdete Bereiche, Schutzmaßnahmen

((1) Der Unternehmer hat Maßnahmen zu treffen, die das Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre verhindern oder, wenn das nicht möglich ist, auf das nach dem Stand der Technik und den betrieblichen Gegebenheiten unvermeidbare Ausmaß begrenzen. *)

(2) Ist die Entstehung explosionsfähiger Atmosphäre nicht zu vermeiden, sind vom Unternehmer explosionsgefährdete Bereiche festzulegen und nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens explosionsfähiger Atmosphäre wie folgt zu unterteilen:

Zone 0 - Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, dass explosionsfähige Atmosphäre ständig oder langzeitig auftritt;

Zone 1 - Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, dass explosionsfähige Atmosphäre gelegentlich auftritt;

Zone 2 - Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, dass explosionsfähige Atmosphäre nur selten und kurzzeitig auftritt.

(3) Anlagen und Einrichtungen, von denen die Entstehung explosionsfähiger Atmosphäre ausgehen kann, sind so zu errichten, dass der gesamte explosionsgefährdete Bereich innerhalb des Werksgeländes liegt. Werden Anlagen und Einrichtungen dieser Art in Gebäuden errichtet, gilt jeweils der gesamte Aufstellungsraum als explosionsgefährdeter Bereich.

(4) Anlagen und Einrichtungen, von denen die Entstehung explosionsfähiger Atmosphäre ausgehen kann und die einen explosionsgefährdeten Bereich der Zone 0 erfordern, dürfen in Gebäuden nicht errichtet und betrieben werden.

§ 47 Allgemeine Schutzmaßnahmen für explosionsgefährdete Bereiche

(

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