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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums fürWirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Verordnung über Feldes- und Förderabgaben

Vom 20.Juni2012
(GVBl. Nr. 12 vom 11.08.2012 S. 442)


Aufgrund von § 32 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 15a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2619) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz (BBergG-Ermächtigungsverordnung - BergErmVO) vom 12. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 537) wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Feldes- und Förderabgaben ( FFAVO) vom 21. Juli 1997 (SächsGVBl. S. 521), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2008 (SächsGVBl. S. 641), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter "und Arbeit" durch die Wörter ", Arbeit und Verkehr"ersetzt.

2. In der Überschrift des ersten Abschnitts wird die Bezeichnung "Erster Abschnitt" durch die Bezeichnung "Abschnitt 1" ersetzt.

3. In § 7 werden die Angabe "(VwVfG) vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253)" durch die Angabe "(VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102)", die Angabe "Gesetz vom 12. September 1996 (BGBl. I S. 1354)" durch die Angabe "Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839)", die Angabe "(AO 1977) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, ber. 1977 S. 269)" durch die Angabe "(AO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61)" und die Angabe "18 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996" durch die Angabe "5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3056)" ersetzt.

4. Der zweite und dritte Abschnitt werden wie folgt gefasst:

alt neu
 Zweiter Abschnitt
Vorschriften für die einzelnen Bodenschätze

§ 11 Kaolin, Marktwert

Der Marktwert für Kaolin im Sinne der Bodenschatzziffer 9.16 beträgt 13 Prozent des Quotienten aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in EUR/t aus der Summe der Meldenummern 2517 41 für das Jahr 1994 und der Meldenummer 1422 11 350 für die Jahre 1995 bis 2001. Ab dem Jahr 2002 beträgt der Marktwert 11 Prozent des Quotienten aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in EUR/t aus der Summe der Meldenummer 1422 11 400.

§ 12 Kiese und Kiessande, Abgabesatz, Marktwert

(1) Die Förderabgabe für Kiese und Kiessande im Sinne der Bodenschatzziffern 9.23 bis 9.26 beträgt bis 31. Dezember 2011 acht Prozent des Marktwertes.

(2) Der Marktwert beträgt 50 Prozent des Quotienten aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in EUR/t aus der Summe der Meldenummern 1421 11 903, 1421 11 909, 142 11 2133 und 142 11 2139.

§ 13 Natursteine, Abgabesatz, Marktwert

(1) Die Förderabgabe für Natursteine im Sinne der Bodenschatzziffern 9.11, 9.27, 9.28, 9.29 und 9.30 beträgt bis zum 31. Dezember 2011 Prozente des Marktwertes.

(2) Der Marktwert ist der Quotient aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in EUR/t der Meldenummer 142 11 2307.

§ 14 Tonige Gesteine, Marktwert

Der Marktwert für tonige Gesteine im Sinne der Bodenschatzziffer 917 bis 9.22 beträgt 13 Prozent des Quotienten aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in EUR/m3 aus der Summe der Meldenummern 2640 11.130, 2640 11.150 und 2640 11.170.

Dritter Abschnitt
Befreiung, Ordnungswidrigkeiten,
Änderung der OWiZuVO, Inkrafttreten

§ 15 Befreiung08

(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2012 werden Abgabepflichtige befreit von

  1. der Feldesabgabe auf Erlaubnisse zur Aufsuchung der in § 3 Abs. 3 BBergG genannten Bodenschätze;
  2. der Förderabgabe auf
    1. Erdwärme und
    2. Marmor (Bodenschatzziffer 9.10).

(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 werden Abgabepflichtige von der Förderabgabe auf Braunkohle befreit.

§ 16 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 des BBergG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1. § 3 Abs. 3 Satz 1 seine Anzeige- und Richtigstellungspflicht verletzt oder
  2. § 8 seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht nicht nachkommt.

§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§§ 12 und 14 treten rückwirkend zum 1. Januar 1995 in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Feldes- und Förderabgaben vom 15. September 1994 (SächsGVBl. S. 1581), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juli 1996 (SächsGVBl. S. 358), außer Kraft.

Abschnitt 2
Vorschriften für die einzelnen Bodenschätze

§ 11 Kaolin, Marktwert

Der Marktwert für Kaolin im Sinne der Bodenschatzziffer 9.16 beträgt elf Prozent des Quotienten aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in EUR/t aus der Meldenummer 1422 11.400 für die Jahre 2002 bis 2008 und aus der Meldenummer 0812 21400 ab dem Jahr 2009.

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