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FFAVO - Sächsische Feldes- und Förderabgabenverordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über Feldes- und Förderabgaben
- Sachsen -
Vom 21. Juli 1997
(GVBl. Nr. 16 vom 20.08.1997 S. 521; 03.08.2000 S. 389; 08.02.2001 S. 143; 30.07.2001 S. 471; 17.12.2002/2003 S. 15; 28.11.2003 S. 904; 09.08.2007 S. 395; 29.10.2008 S. 641 08; 20.06.2012 S. 442 12; 27.05.2016 S. 227 16; 23.06.2021 S. 752 21)
Überschrift geändert 21
Es wird verordnet aufgrund von
Abschnitt 1 12 16
Erhebung und Bezahlung der Feldes- und Förderabgabe
§ 1 Entstehung des Feldesabgabeanspruchs; Feldesabgabeerklärung
(1) Der Feldesabgabeanspruch entsteht mit Wirksamwerden der Erlaubnis zur Aufsuchung von Bodenschätzen zu gewerblichen Zwecken. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Abgabepflichtige haben bis zum 31. Mai eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Feldesabgabeerklärung abzugeben und bis zum gleichen Tag die Feldesabgabe zu entrichten. Das Oberbergamt kann die Frist zur Abgabe der Feldesabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.
§ 2 Entstehung des Förderabgabeanspruchs; Förderabgabevoranmeldung; Förderabgabeerklärung 16
(1) Der Förderabgabeanspruch entsteht mit der Gewinnung des Bodenschatzes. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Abgabepflichtige haben nach Aufnahme der Gewinnung jeweils bis zum 25. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (Voranmeldezeitraum) eine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und bis zum gleichen Tag die Abschlagszahlung auf die Förderabgabe zu entrichten. Abgabepflichtige brauchen keine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und keine Abschlagszahlung zu entrichten, wenn die Förderabgabe für den Erhebungszeitraum voraussichtlich nicht mehr als 25.000 Euro betragen wird und dies dem Oberbergamt bis zum 25. Tag des ersten Voranmeldezeitraums angezeigt wird.
(3) Abgabepflichtige haben bis zum 31. Juli eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Förderabgabeerklärung abzugeben und den die Summe der Abschlagszahlungen übersteigenden Betrag bis zum gleichen Tag zu entrichten.
(4) Das Oberbergamt kann die Frist zur Abgabe der Förderabgabevoranmeldung und Förderabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.
§ 3 Form, Inhalt und Berichtigung der Erklärungen
(1) Die Feldes- und Förderabgabeerklärung sowie die Förderabgabevoranmeldung sind nach einem vom Oberbergamt vorgeschriebenen Vordruckmuster beim Oberbergamt abzugeben, Im Einvernehmen mit dem Oberbergamt können diese auch auf geeigneten, den amtlich vorgeschriebenen Vordruckmustern in Form und Inhalt entsprechenden Datenträgern erfolgen. Die Abgabepflichtigen haben die Höhe der Abgabe in der Erklärung selbst zu berechnen. Sie haben die Höhe der Abschlagszahlung erforderlichenfalls in Höhe der voraussichtlich auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Förderabgabe zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Als Bewertungsgrundlage ist der Marktwert des Vorjahres anzusetzen.
(2) Abgabepflichtige haben schriftlich zu versichern, daß die Angaben in den Erklärungen wahrheitsgemäß sind.
(3) Erkennen Abgabepflichtige, daß eine der von ihnen abgegebenen Erklärungen unrichtig oder unvollständig ist und daß es dadurch zu einer zu geringen Zahlung von Feldes- oder Förderabgaben kommen kann oder bereits gekommen ist, sind sie verpflichtet, dies dem Oberbergamt unverzüglich anzuzeigen und richtigzustellen. Der nachzuentrichtende Betrag ist innerhalb von zwei Wochen nach der Anzeige zu zahlen.
§ 4 Abgabefestsetzung
(1) Das Oberbergamt setzt die für den Erhebungszeitraum zu entrichtende Feldes- oder Förderabgabe durch schriftlichen Abgabebescheid fest.
(2) Geben Abgabepflichtige die Feldes- oder Förderabgabeerklärung nicht rechtzeitig ab, hat das Oberbergamt nach vorheriger Fristsetzung die Abgabe zu schätzen, wenn ihm die Berechnungsgrundlagen nicht bekannt sind. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(3) Geben Abgabepflichtige die Förderabgabevoranmeldung nicht rechtzeitig ab, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(Stand: 28.03.2023)
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