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Regelwerk, Bergrecht

Markscheidergesetz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 3. Mai 1994
(GVBl. S. 245; 02.03.1998 S. 29;16.12.2002 S. 481;21.07.2003 S. 155)
Gl.-Nr.: 75-1


zur aktuellen Fassung =>

§ 1 Anerkennung

Wer in Rheinland-Pfalz eine Tätigkeit ausüben will, die nach dem Bundesberggesetz oder anderen Rechtsvorschriften Markscheidern vorbehalten ist, bedarf der Anerkennung als Markscheider (Anerkennung) durch das Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz.

§ 2 Voraussetzungen für die Anerkennung

(1) Die Anerkennung ist Personen schriftlich zu erteilen, die die Befähigung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach besitzen, sofern keine Versagungsgründe nach Absatz 2 vorliegen. Die Erteilung einer Anerkennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Der Befähigung nach Satz 1 steht eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Prüfung gleich, sofern die Ausbildung und Prüfung nach Art und Umfang der Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach entsprechen und das Ministerium für Wirtschaft und Verkehr die Gleichstellung bestätigt. Die Bestätigung kann von der Ableistung einer ergänzenden Ausbildung und von der Ablegung einer Zusatzprüfung abhängig gemacht werden.

(2) Die Anerkennung ist schriftlich zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für die Tätigkeit eines Markscheiders erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzt.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Antragsteller

  1. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
  2. als Beamter nach disziplinarrechtlichen Vorschriften aus dem Dienst entfernt oder gegen ihn als Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts verhängt worden ist oder er als Angestellter aus einem Grund, der bei einem Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen würde, aus einem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist,
  3. in Vermögensverfall geraten oder infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

Die erforderliche körperliche Eignung besitzt nicht, wer aufgrund einer Beeinträchtigung seiner körperlichen Funktion, geistigen Fähigkeit oder seelischen Gesundheit zur ordnungsgemäßen Ausübung der Tätigkeit eines Markscheiders dauernd unfähig ist.

(4) Liegt die Niederlassung des Antragstellers in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder soll sie in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland begründet werden, kann die Anerkennung mit besonderen Nebenbestimmungen verbunden werden.

§ 3 Antrag

(1) Die Anerkennung wird nur auf Antrag erteilt. Der Antrag ist schriftlich beim Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz zu stellen. Eine Antragstellung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

  1. ein Lebenslauf,
  2. der Nachweis über die nach § 2 Abs. 1 erforderliche Befähigung,
  3. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,
  4. eine Erklärung, daß bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei dem Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz beantragt worden ist,
  5. eine Erklärung über den Ort der Niederlassung und
  6. eine Erklärung darüber, ob und bei welcher Stelle bereits früher ein Antrag auf Anerkennung gestellt worden ist.

(3) Bei Personen, die die Anerkennung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland nachweisen, kann auf die Vorlage der in Absatz 2 genannten Unterlagen ganz oder teilweise verzichtet werden.

§ 4 Urkunde über die Anerkennung

Die Anerkennung wird mit der Zustellung der Urkunde über die Anerkennung an den Antragsteller wirksam. Die Zustellung darf erst erfolgen, wenn der Antragsteller persönlich durch das Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz verpflichtet worden ist, alle seine Tätigkeit regelnden Gesetze, Verordnungen und sonstigen Bestimmungen gewissenhaft zu beachten und seine Arbeiten den allgemein anerkannten Regeln der Markscheide- oder Vermessungskunde entsprechend auszuführen.

§ 5 Aufhebung

Die Anerkennung ist auf schriftlichen Antrag des Markscheiders durch das Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz schriftlich aufzuheben. Die Aufhebung einer Anerkennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

§ 6 Bekanntmachung

Die Erteilung und das Erlöschen der Anerkennung sind im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekanntzumachen.

§ 7 Übergangsbestimmung

Bestehende Berechtigungen zur Ausführung markscheiderischer Arbeiten gelten in ihrem bisherigen Umfang weiter.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Aufhebungsvorschriften

ENDE

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